Erstellt am 16.04.2013 um 12:24 Uhr von Betriebsrätin
Hier kommt es um den Sachverhalt der BV an. BV zu Themen des § 87 haben die gesetzlich Nachwirkung und zwar bis zum Abschluss einer Neuen BV zu diesem Thema
Erstellt am 16.04.2013 um 15:04 Uhr von rkoch
Kleine Korrektur:
> einer Neuen BV zu diesem Thema
Einer anderen ABMACHUNG zu diesem Thema. Wird zwar i.d.R. BV sein, aber potentiell sind andere Varianten denkbar (Einzelvertrag wenn kein BR mehr existiert, TV, etc.)
Erstellt am 16.04.2013 um 16:19 Uhr von Master
Noch eine Ergänzung:
Auch eine andere BV/GBV zu diesem Thema lösst nicht zwingend ab, was unser AG vor dem ArbV erfahren musste.
Denn in unsere BV welche vom AG gekündigung wurde und von einer GBV zum Thema abgelösst werden sollte, hatte noch zu erfüllende unerfüllte Punkte. Erst nach Erfüllung aller Pkt war die BV lt. der Kündigungsklausel kündbar. Diesen Fakt hatte der Ag übersehen und der Richter musste diesen darauf hinweisen.
PS: Es ging hier um Arbeitszeiterfassung sollte im Unternehmen durch eins SAP Lösung abgelösst werden, dazu gab es eine GBV