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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gegendarstellung auch bei mündlicher Abmahnung

H
Hueseyin
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag liebe Kolleginnen und Kollegen.

Unsere GF hat einer Mitarbeiterin eine Abmahnung ausgesprochen. Die Mitarbeiterin hat auf einer Messe eine interne Information (Kündigung eines Kollegen) gegenüber einem Auftraggeber rausgegeben. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, wo Sie sehr emotional war und aus einer unpassenden Situation heraus hat Sie sich "verplappert". Vorher wurde Sie darum gebeten, dass Sie an den Messetagen stillschweigen darüber zu wahren hat. Die Abmahnung erfolgte in einem 4-Augen-Gespräch und es soll nicht schriftlich festgehalten werden. Empfiehlt es sich dennoch, dass die betroffene Mitarbeiterin eine schriftliche Gegendarstellung abgibt?

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Hüseyin

2.28707

Community-Antworten (7)

A
AlterMann

15.04.2013 um 16:06 Uhr

Bei einem 4-Augen-Gespräch ohne schriftliche Niederlegung handelt es sich nicht um eine echte Abmahnung, sondern um die ernste Mitteilung, dass man mit dem Verhalten der Kollegin nicht einverstanden ist. Aber eben auch nicht mehr. Die Kollegin kann sich zu dem Gespräch und dem vorhergehenden Ablauf auf der Messe eigene Notizen machen, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt alle dann evtl. relevanten Details greifbar hat. Eine Gegendarstellung kann ihre Lage eigentlich nicht verbessern. Im Gegenteil: Wirkt sie uneinsichtig, fängt sie sich evtl. doch noch eine Abmahnung oder sogar Kündigung.

Auch bei einer echten Abmahnung wäre das das m.E. beste Vorgehen.

R
Rapper

15.04.2013 um 16:17 Uhr

So wie AlterMann schreibt, würde ich mir Notizen zum Gesprächsablauf von der Messe machen. Es kommt nämlich immer darauf an, wie diese Info an den "Auftraggeber" rübergebracht wurde. Wenn z.Bsp. der Auftraggeber aus dem Gespräch heraus gesagt hat, er würde dann mit dem betreffen (gekündigten) Kollegen wegen eines "Auftrags" reden wollen und er bekommt zur Anwort:"Der MA arbeitet nicht mehr bei uns", dann kann sich jeder seine Rückschlüsse selber daraus ziehen (gekündigt, selber gekündigt etc.). Wenn die MAin natürlich direkt diese Info im Klartext weitergegeben hat, dann ist diese mündliche Abmahnung das, was AlterMann geschrieben hat, und nichts anderes. Also, erst mal die Füße still halten.

P
Pjöng

15.04.2013 um 16:21 Uhr

Eine Abmahnung ist nicht formgebunden, kann also auch mündlich erfolgen, ebenso gibt es keinen offiziellen Rahmen, daher ist auch ein 4Augen-Gespräch geeignet um eine Abmahnung zu ertielen. Wenn in dem 4Augen-Gespräch alle notwendigen Inhalte "rübergebracht" werden, dann liegt eine wirksame Abmahnung vor.

Das der Arbeitgeber später ein erhebliches Beweisproblem bei der Nutzung dieser Abmahnung haben wird. ändert an der rechtlichen Würdigung nichts!

Auch senn der AN wegen einer Gegendarstellung uneinsichtig wirken sollte, kann der Arbeitgeber nachdem er die Abmahnung ausgesprochen hat wegen des abgemahnten Vorfalles nicht mehr kündigen. Mit der Abmahnung ist gleichzeitig ein Verzicht auf das Kündigungsrecht für den abgemehnten Vorfall verbunden.

Dennoch ist hier von einer Gegendarstellung unbedingt abzuraten! Der Fehler wurde offenbar begangen! Durch eine Stellungnahme a la "... emotional ... habe ich mich verplappert ..." wird der abgemahnte Sachverhalt bestätigt. Ein Geschenk für den Arbeitgeber! Besser ist es, sich die Abmahnung (oder vielleicht auch nur Verwarnung) zu Herzen zu nehmen und in Zukunft lieber einmal mehr den Mund zu halten. Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung dann später im Rahmen einer Kündigung nutzen will, dann hat er ohne Gegendarstellung viel mehr Probleme den alten Sachverhalt nachzuweisen.

M
Master

15.04.2013 um 16:40 Uhr

Informationen zum Thema Abmahnung Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung versteht, wer eine Abmahnung aussprechen kann, welche Formalien zu beachten sind und wann eine Abmahnung inhaltlich rechtens ist.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche rechtlichen Auswirkungen eine berechtigte Abmahnung auf den Kündigungsschutz hat, den man als Arbeitnehmer genießt, sowie einige Ratschläge, die Sie in der Regel beachten sollten, wenn Sie Arbeitnehmer sind und eine Abmahnung erhalten haben.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung? Abmahnung und Ermahnung - worin besteht der Unterschied? Wer kann eine Abmahnung aussprechen? Warum werden Abmahnungen ausgesprochen? Wie wirkt sich eine Abmahnung auf Ihren Kündigungsschutz aus? Ist eine Abmahnung auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes von Bedeutung? Muss man auch vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung aussprechen? Ist eine mündliche Abmahnung möglich? Muss man vor einer Kündigung mehrfach oder gar dreimal abmahnen? Ist eine vorherige Anhörung des abgemahnten Arbeitnehmers erforderlich? Wegen welcher Vorfälle darf der Arbeitgeber abmahnen? Kann man wegen lange zurückliegender Vorfälle abmahnen? Gibt es Fristen, die man bei einer Abmahnung beachten sollte? Was tun bei Erhalt einer Abmahnung? Was geschieht, wenn Sie nichts unternehmen? Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung? Was können wir für Sie tun? Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung? Nicht jeder Rüffel, jede Vorhaltung oder dringende Ermahnung durch Ihren Arbeitgeber gefährdet Ihr Arbeitsverhältnis. Gefährlich ist die Beanstandung nur dann, wenn eine "Abmahnung" im Rechtssinne vorliegt. Damit überhaupt eine Abmahnung vorliegt, sind nach der Rechtsprechung folgende drei Voraussetzungen erforderlich:

Erstens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten möglichst genau beschreiben, d.h. er muss Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes nennen. Pauschale Hinweise auf "häufiges Zuspätkommen" oder "mangelhafte Arbeitsleistungen" sind keine Abmahnungen.

Zweitens muss der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Drittens muss der Arbeitgeber klar machen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen muss.

Abmahnung und Ermahnung - worin besteht der Unterschied? Arbeitgeber sprechen oft anstelle einer "harten" Abmahnung lieber "nur" eine Ermahnung aus. Für den betroffenen Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob er vielleicht trotz der weniger schlimm klingenden Bezeichnung der Rüge eine echte Abahmung erhalten hat oder nicht.

Bei dieser Frage (Abmahnung oder bloße Ermahung?) kommt es nicht auf die Bezeichnung der vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe an, sondern allein auf die Frage, ob die o.g. drei Voraussetzungen einer Abmahnung gegeben sind. Ist das der Fall, liegt eine Abmahnung vor, egal wie sie bezeichnet wird.

Nähere Informationen zu der Frage, wodurch sich Abmahnungen von Ermahnungen unterscheiden und was man gegen Ermahnungen unternehmen kann, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Ermahnung.

Wer kann eine Abmahnung aussprechen? Abmahnungen werden zwar in den meisten Fällen vom Arbeitgeber ausgesprochen, doch ist auch der Arbeitnehmer zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Voraussetzung ist ein konkreter Vertragsverstoß des jeweils anderen Vertragspartners, der durch die Abmahnung beanstandet wird.

Zur Abmahnung berechtigt sind auf der Seite des Arbeitgebers nicht nur diejenige Personen, die auch eine Kündigung aussprechen könnten, sondern alle Personen, die dem abgemahnten Arbeitnehmer Weisungen erteilen können.

Warum werden Abmahnungen ausgesprochen? Verstöße gegen den Arbeitsvertrag sollte man - ganz allgemein - nicht einfach stillschweigend hinnehmen. Ein Verhalten, das ursprünglich einmal vertragswidrig war, kann nämlich durch schweigendes Dulden über längere Zeit zu einer Änderung des Vertrages führen: Was ursprünglich vertragswidrig war, ist dann vertragsgemäß (aufgrund einer Vertragsänderung durch "schlüssiges Verhalten", wie die Juristen sagen).

Wie wirkt sich eine Abmahnung auf Ihren Kündigungsschutz aus? Wie erwähnt werden Abmahnungen zumeist nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber ausgesprochen. Und dies geschieht vor allem aus einem ganz bestimmten Grund:

Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen kann.

Hat der Arbeitgeber eine vertragswidrige Verhaltensweise des Arbeitnehmers nicht zumindest einmal ohne Erfolg abgemahnt, dann kann er eine verhaltensbedingte Kündigung nicht mit diesem Fehlverhalten begründen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also vor Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung die Chance geben, die beanstandete Verhaltensweise zu ändern.

BEISPIEL: Der Arbeitngehmer überzieht seine Pausen hin und wieder ohne Entschuldigung um eine Viertelstunde. Das ist zwar ein Pflichtverstoß, reicht aber nicht für eine Kündigung. Hat der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten jedoch abgemahnt, d.h. dem Arbeitnehmer wegen des Überziehens von Pausen die gelbe Karte gezeigt, darf er im Falle eines erneuten, nach der Abmahnung begangenen Arbeitszeitverstoßes (unentschuldigte Verspätung, unentschuldigtes Pausenüberziehen) kündigen. Denn dann ist aufgrund der bereits erteilten Abmahnung nicht zu erwarten, dass eine weitere Abmahnung eine Verhaltensänderung bewirkt, und dem Arbeitgeber ist eine solche weitere Abmahnung auch nicht zuzumuten.

Soweit Ihr Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) untersteht, verschlechtert eine berechtigte Abmahnung Ihre kündigungsrechtliche Situation, d.h. die Abmahnung gefährdet rechtlich den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Ihr Arbeitgeber kann nämlich nach Ausspruch einer Abmahnung im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aussprechen.

Ist eine Abmahnung auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes von Bedeutung? Ja. Auch dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht oder nicht nur durch den ersten Abschnitt des KSchG geschützt wird, kann eine (berechtigte) Abmahnung Ihr Arbeitsverhältnis gefährden.

Die Arbeitsgerichte verlangen nämlich auch für die verhaltensbedingte Kündigung von Arbeitnehmern, die als Schwangere, als Betriebsratsmitglied, oder als schwerbehinderter Mensch "besonderen Kündigungsschutz" genießen, eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber.

Muss man auch vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung aussprechen? Ja, nach der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte müssen Arbeitgeber (und Arbeitnehmer!) in den allermeisten Fällen auch vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zuvor eine Abmahnung erteilen.

So betont das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner neueren Rechtsprechung, dass auch erhebliche Pflichtverstöße wie z.B. eine kriminelle Handlung des Arbeitnehmers kein ausreichender Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind, wenn der angerichtete Schaden gering ist (Bagatelldiebstahl, Bagatellbetrug), wenn das Arbeitsverhältnis zuvor lange Zeit ohne Beanstandungen durchgeführt wurde und wenn der Pflichtverstoß ein "einmaliger Ausrutscher" war. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber sogar einen Diebstahl oder einen Betrug abmahnen, d.h. kann aus diesem Grund nicht kündigen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl.

Notwendige Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist eine zuvor ausgesprochene Abmahnung auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich unkündbar ist. Dann kann der Arbeitgeber nämlich nur aus wichtigem Grunde außerordentlich kündigen, und wenn der wichtige Grund nicht z.B. in einer Betriebsschließung besteht, sondern in einem erheblichen Pflichtverstoß, setzt eine solche verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers voraus, dass er in der Vergangenheit wegen einen ähnlichen Pflichtverstoßes bereits abgemahnt worden ist.

Ist eine mündliche Abmahnung möglich? Eine Abmahnung muss nicht unbedingt schriftlich erteilt werden. Auch eine mündlich ausgesprochene Abmahnung ist wirksam.

Allerdings empfiehlt sich eine mündliche Abmahnung in aller Regel nicht, da ihr genauer Inhalt später nur schwer nachvollzogen werden kann. Auf den Inhalt der Abmahnung kommt es aber an, wenn sie keine Verhaltensänderung bewirkt hat und daher im weiteren Verlauf eine Kündigung nachgeschoben wurde.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung.html#tocitem8

Also, bei einer "nur" mündlichen Abmahnung hat der AG ggf später Beweisprobleme. Wenn nun der AN aber eine Gegendarstellung fertigt, bestätigt er ja den Ausspruch & Erhalt. Also Finger weg.

Ggf Notizen für die eigenen Ablage.

K
Kölner

15.04.2013 um 17:21 Uhr

... Wieder jemand der das Forum flutet. Ein link hätte gereicht!

W
Watschenbaum

15.04.2013 um 20:59 Uhr

"Also, bei einer "nur" mündlichen Abmahnung hat der AG ggf später Beweisprobleme. Wenn nun der AN aber eine Gegendarstellung fertigt, bestätigt er ja den Ausspruch & Erhalt. Also Finger weg."

nicht nur "Ausspruch" oder "Erhalt" sondern ggfs auch den vorgeworfenen Sachverhalt (indem er ihn zu rechtfertigen sucht)

auch mein Tipp : nicht weiter reagieren

G
gironimo

16.04.2013 um 11:54 Uhr

Empfiehlt es sich dennoch, dass die betroffene Mitarbeiterin eine schriftliche Gegendarstellung abgibt?<

Eigentlich eine klare Frage mit kurzer Antwort (die hier ja schon gegeben wurde): Nein, es ist nicht ratsam.

Spätestens in einem halben Jahr kann sich niemand mehr an den Vorfall erinnern oder kann im Detail sagen, was wie wo und warum gelaufen ist.

Wenn man aber erst einmal Staub aufwirbelt und die Sache erst einmal aktenkundig gemacht hat - dann ist der Vorfall so richtig präsent.

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