Erstellt am 14.04.2013 um 02:57 Uhr von Watschenbaum
wie meinst du "berechnet" ?
1 Tag Urlaub ist Befreiung von der Pflicht zur Arbeit an diesem Tag,
ob nun 5, 8 oder 10 Std anfielen, deswegen kann es nicht zu Minusstunden kommen,
es werden die Stunden als geleistet angesehen, die ohne Urlaub geleistet hätten werden müssen
(ggfs. Tarifvertrag beachten, was der dazu aussagt)
oder geht es um die Bezahlung ?
auch hier :falls es keine anderslautenden Vereinbarungen in einem Tarifvertrag gibt, werden laut Gesetz auch keine "Stunden" bezahlt, sondern ein bestimmter Durchschnitt
("durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes" - § 11 BUrlG)
Erstellt am 14.04.2013 um 04:00 Uhr von Püppi
Hallo Watschenbaum , unser AG schreibt unter einem Urlaubstag 7,8 Stunden obwohl wir 9,48 ableisten ist das richtig ? Auch feiertage und Wochenenden ( an denen wir hätten arbeiten müssen ) xxxxx er einfach raus heißt läuft unter 0,00 Stunden .
MFG
Erstellt am 14.04.2013 um 05:34 Uhr von Watschenbaum
na ja, aber was habt ihr davon für einen Nachteil ?
eigentlich kann der AG auch kleine Kasperlköpfe unter einen Urlaubstag schreiben,
wenn er meint
bekommt ihr weniger Urlaubsentgelt oder sollt ihr Stunden nacharbeiten ?
Erstellt am 14.04.2013 um 09:04 Uhr von mitleserinnen
Bekommt ihr einen festen/ gleichen Monatslohn oder Stundenlohn und damit monatlich unterschiedliche Löhne? Denn bei Monatslohn ändert sich durch Urlaub gar nichts. Weiter, wenn man an Sonn und Feiertagen arbeiten muss, muss man auch für diese Tage Urlaub nehmen. Durch Urlaub darf man nicht weniger verdienen.
Erstellt am 14.04.2013 um 09:59 Uhr von AlterMann
Hallo Watschenbaum, hallo Mitleserinnen,
Eure Antworten sind so pauschal nicht richtig.
@ Püppi,
der AG berechnet bei Euch einen Urlaubstag mit dem Fünftel einer 39-Stunden-Woche = 7,8 Stunden und am Wochenende mit 0,0 Stunden.
Das ist erst einmal ein nachvollziehbarer Weg, wobei es da bei den Wochenenden oft zu Konflikten kommt. Tarifverträge geben bei Schichtarbeit oft andere Rechenverfahren vor.
Nimmt ein AN bei Eurer Regelung seinen Urlaub immer nur dann, wenn er gerade eine 10-Stunden-Schicht hätte, kommt er -durchaus nachvollziehbar- in Minusstunden. Nimmt er seinen Urlaub an Tagen, in denen er nur kurze Schichten hätte, fallen Überstunden an.
Nachtwachen arbeiten je Schicht an zwei Tagen. Bei Deiner Frage wundert es mich ein bisschen, dass sie dann nicht auch zwei Tage Urlaub nehmen müssen. Insofern finde ich Eure Regelung ziemlich AN-freundlich.
Erstellt am 14.04.2013 um 10:08 Uhr von Kölner
@AlterMann
Deine Antwort ist so nicht richtig. Urlaub wird nicht in Stunden berechnet. Ich kann nur empfehlen, die Antwort von 'Watschenbaum' nochmals RICHTIG zu lesen und zu verstehen.
Auch wenn Du das Richtige meinen könntest, ist Deine Antwort so nicht gesetzeskonform!
Erstellt am 14.04.2013 um 10:10 Uhr von gironimo
Dennoch stellt sich die Frage, ob denn tatsächlich im Betrieb Nachteile entstehen, oder der AG bei der Abrechnung dann am Ende wieder alles ins Lot bringt.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit auf die Mitbestimmung des BR bei Zeiterfassungssystemen hinweisen. Ihr könnt doch bei der Gelegenheit mit dem AG genau festlegen, wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Die Softwaresysteme, die hierzu zum Einsatz kommen, sind ja flexibel und bieten in der Regel diverse Möglichkeiten der Systemeinstellung.
Also rechnet noch mal nach, ob jemand Nachteile hat und verlangt dann eine korrekte - oder zumindest nachvollziehbare - Zeiterfassung.
Erstellt am 14.04.2013 um 10:35 Uhr von Master
Urlaub bedeutet "Freistellung von der für diesen Tag vorgesehenen Arbeitspflicht"
Urlaubsanspruch: Urlaubsvergütung - Das müssen Sie als Arbeitgeber weiterzahlen
Wenn Ihre Mitarbeiter im Urlaub sind, müssen Sie als Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, §§ 1, 11 BUrlG. Die Lohnfortzahlung während des Urlaubs richtet sich nach dem vorherigen durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Entgelts. Das von Ihnen fortzuzahlende Arbeitsentgelt wird Urlaubsentgelt genannt.
Weiteres lese hier: http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/3357_urlaubsanspruch-urlaubsverguetung-das-muessen-sie-als-arbeitgeber-weiterzahlen/
Festes Monatsgehalt – klare Zahlung
Unregelmäßiges Arbeitseinkommen – gesonderte Berechnung notwendig
Unregelmäßiges oder schwankendes Arbeitseinkommen müssen Sie gesondert berechnen. Hierbei hilft die in § 11 Absatz 1 BUrlG beschriebene Berechnungsmethode. Danach ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst eines Werktags zu ermitteln, indem die Summe des Arbeitseinkommens der letzten 13 Wochen vor Arbeitsantritt durch die in diesem Zeitraum liegenden Werktage dividiert wird. Dieser werktägliche Arbeitsverdienst ist mit der Zahl der Urlaubstage zu multiplizieren.
Erstellt am 14.04.2013 um 10:53 Uhr von AlterMann
@ Kölner, @ Master:
Natürlich wird Urlaub nicht nach Stunden, sondern nach Tagen gewährt. Und Püppi ging es auch nicht um das zu zahlende Urlaubsentgelt, sondern um die Berechnung von Sollstunden.
Das Problem tritt in Schichtdiensten doch immer wieder auf: Der AN stellt einen Urlaubsantrag, ein Dienstplan ist noch nicht geschrieben, ein zuverlässiger Vorabdienstplan existiert nicht.
Bei der Berechnung der Über-/Minusstunden im Monat wird in Püppis Betrieb gewährter Urlaub deshalb offensichtlich grundsätzlich stundenneutral mit einem Fünftel der Wochenarbeitszeit eingegeben. Wenn das nicht gesetzeskonform ist, bitte ich um Nachweise.
Erstellt am 15.04.2013 um 22:15 Uhr von Watschenbaum
Der Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr gegen den Arbeitgeber Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Insoweit erhält die Vorschrift dem Arbeitnehmer für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf Vergütung der infolge des Urlaubs ausfallenden Arbeitszeit aufrecht (st. Rspr., vgl. BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 93, 376; vgl. auch 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15, AP BUrlG § 11 Nr. 66 = EzA BUrlG § 13 Nr. 60).
In das Arbeitszeitkonto sind deshalb die infolge der Freistellung ausgefallenen Soll-Arbeitsstunden als Ist-Stunden einzustellen. Urlaubstage und -stunden sind Teil der effektiven Jahresarbeitszeit (vgl. BAG 25. Juli 1989 - 1 ABR 46/88 - zu B II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 38).
Werden Ausfallzeiten dem Arbeitnehmer nicht gutgeschrieben, bedeutet das nichts anderes, als dass ihm die hierfür zustehende Urlaubsvergütung vorenthalten wird (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 102, 321).
Der durch den Urlaub ausfallende Teil der Arbeitszeit (sog. Zeitfaktor) gehört zu dem unabdingbaren Teil der Bezahlung iSd. §§ 1, 3 BUrlG. Die in § 1 BUrlG begründete Verpflichtung des Arbeitgebers, grundsätzlich alle infolge der Arbeitsbefreiung ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten, hat weder in § 11 Abs. 1 BUrlG noch an anderer Stelle im BUrlG eine einschränkende Regelung erfahren. Deshalb kann der Zeitfaktor, der zugleich auch den Multiplikator für das Urlaubsentgelt iSd. § 11 BUrlG darstellt, selbst von den Tarifvertragsparteien nicht zulasten des Arbeitnehmers verändert werden.
Die Berücksichtigung der tatsächlich ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Arbeitnehmer nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B III 2 b bb (1) der Gründe, aaO; 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 b der Gründe, aaO).
BAG, Urteil vom 19. 6. 2012 - 9 AZR 712/10 (Lexetius.com/2012,4169)