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Keine Nachteile durch Freistellung als BR-Mitglied - wer hat Erfahrung dazu?

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zimmel
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin seit zwei Jahren BR-Vorsitzende in unserem Betrieb, bei der Urlaubsberechnung will der AG mir meinen Sonderurlaub für geleistete Nächte vor meiner BR-Freistellung nun nicht mehr gewähren.Eine Wechselschichtzulage bekomme ich aber weiterhin gezahlt.Wechselschicht besagt aber Früh/Spät-u.Nachtdienst im Wechsel, diese kann ich aufgrund meiner Freistellung ja auch nicht mehr leisten! Trotzdem behauptet der AG ich hätte keinen Ansruch auf den Sonderurlaub obwohl mir ja kein Nachteil durch meine Freistellung entstehen darf, tut es aber jetzt.Wer hat Erfahrung mit diesem Problem und kann mir einen Tip geben, wie ich den AG von meinem Verständniss des BetVG § 37 überzeugen kann!?

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Community-Antworten (3)

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otto

01.02.2006 um 00:45 Uhr

Guten Abend Zimmel, Ihr Problem ist mir in Bezug auf Sonderurlaub bisher noch nicht untergekommen. Wenn man aber die allgemeinen Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 78 Satz 2, § 37 Abs. 2) heranzieht, sollte es eigentlich klar sein, dass Ihnen grundsätzlich (!) Sonderurlaube zustehen. Es gilt das Prinzip: Das freigestellte BR-Mitglied ist während seiner Freistellung so zu stellen als wenn er/sie in dieser Zeit "normal" - d.h. an seinem früheren Arbeitsplatz - gearbeitet hätte. Soweit es dabei um die Bezahlung geht, gibt es sehr viel Rechtsprechung, die diesen Grundsatz bestätigt. Was für das Gehalt gilt, muss aber auch für jeden geldwerten Vorteil gelten. Sonderurlaub ist ein geldwerter Vorteil, weil es sich um bezahlte Arbeitszeit handelt, in der ich nicht zum Arbeiten verpflichtet bin. Zum Problem könnte werden: Wie viel Sonderurlaub steht dem freigestellten BR-Mitglied zu? Da würde ich mich an dem Durchschnitt der letzten 12 Monate orientieren. Ich hoffe, dass Ihnen das weiter hilft. Gruß otto P.S.: Es gibt aus der jüngsten Zeit eine Entscheidung, die ich leider nicht mit einer Fundstelle parat habe, weile ich nicht im Büro bin. Inhalt: Ein Außendienstler hatte einen Dienstwagen (mit Erlaubnis zur privaten Nutzung) und wurde jetzt als BR-Mitglied freigestellt. Der Arbeitgeber wollte ihm den Dienstwagen wegnehmen, weil er den in seiner neuen Funktion nicht mehr bräuchte. Das Gericht hat dem BR recht gegeben. Das Recht diesen Dienstwagen dienstlich und privat zu nutzen, gehört zu den Entgeltregelungen des Arbeitsvertrags und ändert sich nicht, wenn der Mitarbeiter für die BR-Arbeit freigestellt wird. Das ist doch eine Analogie zu Ihrem Problem.

FB
Frank B.

01.02.2006 um 08:04 Uhr

Ich empfehle hier die Lektüre "FITTING" § 38 BetrVG Kommentierung ab Rn85!! Danach sind freigestellte Betriebsräte so zu behandeln, als wären sie nicht freigestellt. In deinem Fall hilft das BAG- Urteil vom 08.10.81 weiter.

Da bei mir ähnliches zutrifft, kenne ich die Problematik. Ich bin bis zur Freistellung im durchgängigen Dreischichtsystem tätig gewesen und mir stehen daher die drei Tage Urlaub nach dem Tarifvertrag zu.

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zimmel

19.02.2006 um 13:22 Uhr

Wollte mich bedanken,der Hinweis geldwerter Vorteil, auch Urlaub ist ein Gehaltbestandteil hat beim AG Wunder bewirkt.

Ich bekomme jetzt meinen Sonderurlaub und sogar vom letzten Jahr noch einen Urlaubstag nachberechnet.

Also nicht locker lassen und immer schön dran bleiben.Durchhaltevermögen in der Aufgabe und was die eigenen Recht betrifft ist unheimlich wichtig

Liebe Grüße zimmel

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