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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abmahnung für's Verschlafen - gerechtfertigt?

M
MAGICBOX44
Jan 2018 bearbeitet

Moin! Ich hab da mal ne Frage. Ich stehe als Nachrücker in unserer BR-Liste.Das nur als Info. Ich habe am 06.01.2009 eine Abmahnung v. unserer Fertigungsleiter erhalten,da ich verschlafen habe.So weit,so gut. Wir müsen uns bis morgens um 09.00 Uhr telefonisch gemldet haben.Aber ich habe bis 09.30 Uhr verschlafen (der Grund folgt gleich) und konnte mich deshalb nicht rechtzeitig beim AG melden.Sonst hätte ich keine Abmahnung bekommen,dies sagte mir mein Fertigungsleiter mehrmals. der Grund war,daß mein Sohn im Moment zahnt ( 1 Jahr alt ) und mich somit aufgrund von d.Schmerzen ich mehrmals aus meinem nächtlichen Schlaf gerissen hat.Deshalb habe ich verschlafen.Aber dieser Grund zählte für unseren Fertigungsleiter überhaupt nicht.Dies ist meine 1.Abmahnung. Hinzu kommt noch ,daß er eine Abmahnung nach der anderen verteilt.Er ist richtig scharf darauf! Seit er bei uns im Betrieb ist hagelt es nur so v.Abmahnungen. Mein Abteilungsleiter u.Unsere 1.BR-Vorsitzende waren beim Gespräch dabei,haben mich aber weiter nicht verteidigt. Nun die Frage: Ist die Abmahnung gerechtfertigt? Gruß MAGICBOX44

7.16709

Community-Antworten (9)

G
ganther

17.01.2009 um 19:30 Uhr

man kann jetzt streiten ob schon einmaliges zuspätkommen eine abmahnung rechtfertigt. aber deine entschuldigung ist für mich keine!

P
Peanuts

17.01.2009 um 19:38 Uhr

Der AG ist nicht gezwungen einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten eines ANs zunächst mit einer "Ermahnung" ahnden zu müssen. Somit halte ich diese Abmahnung für rechtens.

DAH
Der alte Heini

17.01.2009 um 20:17 Uhr

MAGICBOX44 Der Arbeitgeber kann alles abmahnen, was er für Abmahnungswürdig hält. Ob die Abmahnung dann im Streitfall vor einem Arbeitsgericht standhält, ist eine andere Sache.

Wo steht es geschrieben, dass die Arbeitnehmer sich bis 9:00 Uhr telefonisch melden müssen? Wer hat dies vorgegeben und wie bekannt gemacht?

Genanntes sollt sich der BR anschauen, da solche Vorgaben auch der Mitbestimmung des BR unterliegen. Hier dürfte der § 87 Abs.1, Ziffer 1 BetrVG zur Anwendung kommen, da dieses Thema zur betrieblichen Ordnung gehört.

Übrigens, wie der Mitarbeiter seine Nacht verbringt und zur Arbeit kommt , ist einzig und alleine die Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat eben nur die Pflicht, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu sein. Ist er nicht pünktlich, ist durchaus eine Abmahnung gerechtfertigt..

A
Akira

17.01.2009 um 23:27 Uhr

Was mich interessiert warum bis 9°° Uhr telefonisch melden, was melden?

D
DonJohnson

18.01.2009 um 01:18 Uhr

@neskia "Auch ein BR Mitglied hat seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und kann abgemahnt werden." Soweit so gut, aber was bringt eine Abmahnung eines BRM? Ist "verschlafen" ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? Diese Frage nur nebenbei...

U
Uschi66

18.01.2009 um 04:58 Uhr

@Don Johnson

BRM haben was verhaltens und/ oder personenbedingte Kündigungen betrifft keine Sonderstellung, mind. sofern die Kündigung nicht das BR-Mandat betrifft. Daher sind auch Kündigungen aus diesen Gründen möglich.

Gleiches gilt uch für "normale" AN welche nur außerordentlich gekündigt werden können.

Alles andere wäre auch mit § 78 (2)

K
Kriegsrat

18.01.2009 um 09:35 Uhr

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer muß alles ihm Zumutbare tun, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.

Hält ein Mitarbeiter der wegen wiederholten unpünktlichen Verhaltens erfolgten Kündigung entgegen, wegen erheblicher Übermüdung den Wecker nicht gehört und deshalb verschlafen zu haben, reicht dies zur Entkräftung des Kündigungsvorwurfs nicht aus, wenn er bereits wegen unpünktlichen Erscheinens am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist. Denn von einem wegen Unpünktlichkeit abgemahnten Arbeitnehmer darf erwartet werden, daß er in erhöhtem Maße Vorsorge gegen weitere Verspätungen trifft und seine Arbeitsmoral unter Beweis stellt.

Wie im einzelnen die Vorkehrungen auszusehen haben, um das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz sicherzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles am. Die Vorsorge des Arbeitnehmers, um seine Pünktlichkeit zu gewährleisten, muß ernsthaft und geeignet sein. So ist beispielsweise vom Arbeitnehmer die Fahrtüchtigkeit seines Kraftfahrzeuges am Abend zuvor zu überprüfen. Das rechtzeitige Aufwecken am Morgen ist durch entsprechend sichere Vorkehrungen (z.B. zwei Wecker, telefonischer Weckdienst, Wecken durch Familienangehörigen) sicherzustellen. Für die Arbeit benötigte Kleidung und sonstige Gegenstände sind am Abend zuvor griffbereit zu plazieren, damit morgens die Suche nicht losgeht und Hektik triumphiert. (http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag3.html)

@ MAGIC BOX Unter o.G. Link findest du noch weitere Informationen zum Thema Abmahnung und wie du vorgehen könntest

T
tik-tak

18.01.2009 um 11:34 Uhr

hallo,ich wurde zuerst überprüfen ob dein Fertigungsleiter überhaupt eine Abmahnung aussprechen darf.

Nicht jedes Mitglied eines Unternehmens kann einen Arbeitnehmer abmahnen. Abmahnberechtigt ist nur, wer auch gegenüber anderen Arbeitnehmern Weisungen erteilen darf. Dies werden aus dem innerbetrieblichen Bereich häufig z.B. Prokuristen oder Personalleiter sein; diese Berechtigung kann aber auch einer Person außerhalb des Betriebes, insbesondere einem mit der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt, zugesprochen werden. Gruß tik-tak

R
RAKO

19.01.2009 um 10:44 Uhr

@Uschi66:

Es stimmt zwar, dass BR wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten genauso gekündigt werden können wie normale MA, die Rechtsprechung legt hier aber doch deutlich höhere Maßstäbe an! Ein BR muss schon beharrlich gegen seine Pflichten verstoßen, damit er seinen Kündigungsschutz aushebelt. Ein paarmal zu spät kommen reicht da mit sicherheit nicht. Sowas läßt sich durch Lohnabzug problemlos aus der Welt schaffen.

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