Erstellt am 17.01.2009 um 18:30 Uhr von ganther
man kann jetzt streiten ob schon einmaliges zuspätkommen eine abmahnung rechtfertigt. aber deine entschuldigung ist für mich keine!
Erstellt am 17.01.2009 um 18:38 Uhr von peanuts
Der AG ist nicht gezwungen einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten eines ANs zunächst mit einer "Ermahnung" ahnden zu müssen. Somit halte ich diese Abmahnung für rechtens.
Erstellt am 17.01.2009 um 19:17 Uhr von Der alte Heini
MAGICBOX44
Der Arbeitgeber kann alles abmahnen, was er für Abmahnungswürdig hält. Ob die Abmahnung dann im Streitfall vor einem Arbeitsgericht standhält, ist eine andere Sache.
Wo steht es geschrieben, dass die Arbeitnehmer sich bis 9:00 Uhr telefonisch melden müssen?
Wer hat dies vorgegeben und wie bekannt gemacht?
Genanntes sollt sich der BR anschauen, da solche Vorgaben auch der Mitbestimmung des BR unterliegen. Hier dürfte der § 87 Abs.1, Ziffer 1 BetrVG zur Anwendung kommen, da dieses Thema zur betrieblichen Ordnung gehört.
Übrigens, wie der Mitarbeiter seine Nacht verbringt und zur Arbeit kommt , ist einzig und alleine die Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat eben nur die Pflicht, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu sein. Ist er nicht pünktlich, ist durchaus eine Abmahnung gerechtfertigt..
Erstellt am 17.01.2009 um 22:27 Uhr von Akira
Was mich interessiert warum bis 9°° Uhr telefonisch melden, was melden?
Erstellt am 18.01.2009 um 00:18 Uhr von DonJohnson
@neskia
"Auch ein BR Mitglied hat seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und kann abgemahnt werden."
Soweit so gut, aber was bringt eine Abmahnung eines BRM? Ist "verschlafen" ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? Diese Frage nur nebenbei...
Erstellt am 18.01.2009 um 03:58 Uhr von Uschi66
@Don Johnson
BRM haben was verhaltens und/ oder personenbedingte Kündigungen betrifft keine Sonderstellung, mind. sofern die Kündigung nicht das BR-Mandat betrifft. Daher sind auch Kündigungen aus diesen Gründen möglich.
Gleiches gilt uch für "normale" AN welche nur außerordentlich gekündigt werden können.
Alles andere wäre auch mit § 78 (2)
Erstellt am 18.01.2009 um 08:35 Uhr von kriegsrat
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer muß alles ihm Zumutbare tun, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.
Hält ein Mitarbeiter der wegen wiederholten unpünktlichen Verhaltens erfolgten Kündigung entgegen, wegen erheblicher Übermüdung den Wecker nicht gehört und deshalb verschlafen zu haben, reicht dies zur Entkräftung des Kündigungsvorwurfs nicht aus, wenn er bereits wegen unpünktlichen Erscheinens am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist. Denn von einem wegen Unpünktlichkeit abgemahnten Arbeitnehmer darf erwartet werden, daß er in erhöhtem Maße Vorsorge gegen weitere Verspätungen trifft und seine Arbeitsmoral unter Beweis stellt.
Wie im einzelnen die Vorkehrungen auszusehen haben, um das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz sicherzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalles am. Die Vorsorge des Arbeitnehmers, um seine Pünktlichkeit zu gewährleisten, muß ernsthaft und geeignet sein. So ist beispielsweise vom Arbeitnehmer die Fahrtüchtigkeit seines Kraftfahrzeuges am Abend zuvor zu überprüfen. Das rechtzeitige Aufwecken am Morgen ist durch entsprechend sichere Vorkehrungen (z.B. zwei Wecker, telefonischer Weckdienst, Wecken durch Familienangehörigen) sicherzustellen. Für die Arbeit benötigte Kleidung und sonstige Gegenstände sind am Abend zuvor griffbereit zu plazieren, damit morgens die Suche nicht losgeht und Hektik triumphiert.
(http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag3.html)
@ MAGIC BOX
Unter o.G. Link findest du noch weitere Informationen zum Thema Abmahnung und wie du vorgehen könntest
Erstellt am 18.01.2009 um 10:34 Uhr von tik-tak
hallo,ich wurde zuerst überprüfen ob dein Fertigungsleiter überhaupt eine Abmahnung aussprechen darf.
Nicht jedes Mitglied eines Unternehmens kann einen Arbeitnehmer abmahnen. Abmahnberechtigt ist nur, wer auch gegenüber anderen Arbeitnehmern Weisungen erteilen darf. Dies werden aus dem innerbetrieblichen Bereich häufig z.B. Prokuristen oder Personalleiter sein; diese Berechtigung kann aber auch einer Person außerhalb des Betriebes, insbesondere einem mit der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt, zugesprochen werden.
Gruß
tik-tak
Erstellt am 19.01.2009 um 09:44 Uhr von RAKO
@Uschi66:
Es stimmt zwar, dass BR wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten genauso gekündigt werden können wie normale MA, die Rechtsprechung legt hier aber doch deutlich höhere Maßstäbe an! Ein BR muss schon beharrlich gegen seine Pflichten verstoßen, damit er seinen Kündigungsschutz aushebelt. Ein paarmal zu spät kommen reicht da mit sicherheit nicht. Sowas läßt sich durch Lohnabzug problemlos aus der Welt schaffen.