Unser BRV wurde außerordentlich gekündigt
Hallo an die erfahrenen Betiebsräte,
kann /können MA von Betriebsversammlungen ausgeschlossen werden?
Hintergrund: Wir haben seit Jahresbeginn einen neuen GL und seitdem fegt nicht nur uns als BR (wir sind ein 3er BR ohne Freistellung) ein scharfer Wind um die Nase, sondern auch der gesamten Belegschaft. Durch einen Formfehler konnten wir die Einstellung eines Kollegen nicht verhindern, der von einer anderen Gesellschaft zu uns gewechselt ist. GL und dieser "neue Kollege" haben sich gesucht und gefunden und wie sich nun herausstellt, ist der GL sehr angetan von den Handlungsempfehlungen, die dieser Kollege in seiner Funktion als Controller von sich gibt. Eine dieser Handlungsempfehlung hatte nun zur Folge, dass unserem BRV außerordentlich gekündigt wurde (das war letzten Donnerstag). Nächste Woche, am 06.05. wird ein neuer BR gewählt und auf Grund der neuen Situation (wir haben uns alle wieder aufstellen lassen) wollten wir die Belegschaft zwei Tage vor der Wahl durch eine außerordentliche Betreibsversammlung informieren, wie sich die Situation nun darstellt, um auch sicherzustellen, dass die Wahl hinterher nicht anfechtbar ist. Wir wurden nun schriftlich von GL dazu aufgefordert, die außerordentliche BRV während der Arbeitszeit abzusagen. 1:0 für uns! Jetzt informieren wir die Kollegen auf einem anderen Weg.
In der Zwischenzeit hat der "neue Kollege" einem Wahlkandidaten indirekt gedroht. Diesen hatten wir gerade erst mit größter Mühe davon überzeugen können, sich aufstellen zu lassen.
Aber was mich grundsätzlich beschäftigt und interessiert: Ob nun ordentliche oder außerordentliche BV - können, dürfen wir Kollegen von den Betriebsversammlungen ausschließen???
Noch eine Hintergrundinfo: Wir sind ein noch sehr junger BR (durch Betriebsübergang erst seit zwei Jahren im Amt) und hatten in der Vergangenheit mal mehr, mal weniger Differenzen mit dem vorherigen GL, konnten uns aber in der Regel immer auf einen Kompromiss einigen.
Ich würde mich sehr über eure Antworten freuen.
Viele Grüße twingirl
Community-Antworten (9)
02.05.2010 um 16:55 Uhr
Wir haben eine ähnliche Situation bei uns. Holt euch Hilfe bei der Gewerkschaft, die geben euch Tips.
02.05.2010 um 17:07 Uhr
@twingirl Viele Baustellen die ihr da habt. Um aber deine wichtigste Frage zuerst zu beantworten. MA des Betriebes können und dürfen nicht von einer Betriebsversammlung ausgeschlossen werden. Sie dazu den Kommentar zu §42 Rn 24-27 BertVG im Fitting. Ihr habt das Hausrecht und ihr ladet ein und bestimmt den Ablauf der Versammlung.
Nun will ich mal noch weiter spekulieren und ausholen. Ich denke mal das der AG den außerordendlich gekündigten AN, der ja auch noch Betriebsratsmitglied ist, ausschliesen möchte. Richtig? Noch ist er erstmal AN des Betriebes; und zwar so lange bis die Kündigung rechtswirksam ist. Ich hoffe ja mal das der Kollege Kündigungsschutzklage einreicht und das der BR der Kündigung nach §103 BetrVG wiedersprochen hat.
Zum anderem ist es so das dem Kollegen zwar gekündigt würde als AN des Betriebes er aber das Bertiebsgelände trotzdem noch weiter betreten darf um sein Mandat als BRM und Vorsitzender des Betriebsrats ausführen darf. Und das so lange bis die Kündigung rechtsgültig ist. Da habe ich schon von Fällen gehört wo sich das über Jahre hinzog. Sollte der Kollege also unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt sein, kann er dennoch kommen, dem AG mitteilen das er BR arbeit macht und er bleibt euch erstmal erhalten, so lange er noch im BR ist und die Kündigung rechtlich entschieden ist.
Ich hoffe mit meinen Ausführungen erst mal geholfen zu haben. Wenn noch Fragen sind ,immer raus damit. Ein Tipp noch von mir. Ich könnte mir vorstellen das die anderen Kollegen hier im Forum im Laufe des Tages noch etwas dazu schreiben. Wenn Du bei Deiner Eingangsfrage noch mal auf "Beitrag bearbeiten" gehen könntest, um dann dort das Häckchen 7 Antworten raus nehmen könntest. Ansonsten ist bei der 8 Antwort Schluss. Gruß Rainer
02.05.2010 um 18:18 Uhr
Hallo paddy, hallo Rainer
vielen Dank für eure Antworten.
Habe leider schon befürchtet, dass der Ausschluss eines einzelnen Kollegen nicht möglich ist.
Also das Wichtigste vorab: Der Rechstanwalt ist eingeschaltet und die Gewerkschaft auch. Wir haben auch nach § 103 gehandelt. Uns ist folgendes bekannt:
Wenn unser Vorsitzender bis zur Wahl nächsten Donnerstag seine Kündigung noch nicht schriftlich in den Händen hält, darf er wählen und wiedergewählt werden. Hat er die Kündigung bis dahin erhalten, darf er selber nicht mehr wählen, aber dennoch wiedergewählt werden.
Unser Vorsitzender ist vergangenen Sonntag 60 geworden und wollte sich noch die nächsten 4 Jahre erfolgreich für uns einsetzen. Vermutlich ist er der GL zu unbequem geworden und dem anderen "neuen Kollegen" ist er schon lange Jahre ein Dorn im Auge gewesen.
Wir wissen auch, dass er in seiner Funktion als BRM und sogar Vorsitzender das Betriebsgelände betreten darf, um seine Aufgaben als BRM zu erfüllen.
Morgen werden wir über unseren RA die weitere Vorgehensweise besprechen und per Beschluss erstmal dafür sorgen, dass die Firma die Kosten übernimmt, die der RA für die Vertretung unseres Vorsitzenden veranschlagt.
Ich wüßte nur allzugern wie man einem Nestbeschmutzer und Kollegenschw*** einhalt gebieten kann.
Nochmal vielen Dank für eure Antworten.
Ich werde mich bestimmt, das ein oder andere Mal nochmal an euch wenden. Es kommen sehr schwierige Zeiten auf uns zu.
Bis bald und habt ein noch ein schönes Restwochenende.
02.05.2010 um 18:26 Uhr
@twingirl Dann schau mal unter §104 BetrVG ob dort etwas passendes Zutrifft
02.05.2010 um 18:57 Uhr
Hallo paddy, hallo Rainer
vielen Dank für eure Antworten.
Habe leider schon befürchtet, dass der Ausschluss eines einzelnen Kollegen nicht möglich ist. Zu befürchten gab es da nie etwas, wenn ihr ein wenig gelernt hättet - sorry
Also das Wichtigste vorab: Der Rechstanwalt ist eingeschaltet und die Gewerkschaft auch. Wir haben auch nach § 103 gehandelt. Uns ist folgendes bekannt: Was heißt ihr habt danach gehandelt?
Wenn unser Vorsitzender bis zur Wahl nächsten Donnerstag seine Kündigung noch nicht schriftlich in den Händen hält, darf er wählen und wiedergewählt werden. Hat er die Kündigung bis dahin erhalten, darf er selber nicht mehr wählen, aber dennoch wiedergewählt werden. All das ist so nciht richtig. Gab es eine Anhörung? habt ihr der Kündigung widersprochen? Wenn ja muß der AG erstmal die Zustimmung zur Kündigung vom Arbeitsgericht ergänzen lassen... Selbstverständlich kann der AG die Kündigung dennoch aussprechen, aber was das für eine Wirkung hat... Und wenn dann der BRV Kündigungsschutzklage einreicht, kann er sich bis zum endgültigen Entscheid durch eventuell alle Instanzen, dennoch wählen lassen...
Unser Vorsitzender ist vergangenen Sonntag 60 geworden und wollte sich noch die nächsten 4 Jahre erfolgreich für uns einsetzen. Vermutlich ist er der GL zu unbequem geworden und dem anderen "neuen Kollegen" ist er schon lange Jahre ein Dorn im Auge gewesen. Was an der Sachlage nciht wirklich was ändert
Wir wissen auch, dass er in seiner Funktion als BRM und sogar Vorsitzender das Betriebsgelände betreten darf, um seine Aufgaben als BRM zu erfüllen. Das ist doch schon mal was
Morgen werden wir über unseren RA die weitere Vorgehensweise besprechen und per Beschluss erstmal dafür sorgen, dass die Firma die Kosten übernimmt, die der RA für die Vertretung unseres Vorsitzenden veranschlagt. Das wird nicht klappen...
Ich wüßte nur allzugern wie man einem Nestbeschmutzer und Kollegenschw** einhalt gebieten kann.* Wenn er sich nicht wirklich was zu Schulden kommen läßt, gar nciht...
*Nochmal vielen Dank für eure Antworten.
Ich werde mich bestimmt, das ein oder andere Mal nochmal an euch wenden. Es kommen sehr schwierige Zeiten auf uns zu.* Hattest aber Glück, dass die anderen nicht so fies waren wie ich, aber mal ehrlich, ihr habt eine Menge vor euch... Schulungen usw usw usw, aber hier wird echt sehr gerne und auch kompetent geholfen ;-)))
Bis bald und habt ein noch ein schönes Restwochenende. Antwort 3 Erstellt am 02.05.2010 um 16:18 Uhr von twingirl Jepp, bis bald
02.05.2010 um 21:33 Uhr
Hallo DJ, ein Widerspruch ist bei § 103 BetrVG doch gar nicht nötig, es reicht doch wenn sie nicht zugestimmt haben. Und es hat doch auch keiner behauptet, dass er sich nicht wählen lassen kann?
Meintest Du vielleicht, dass er neben dem passiven auch das aktive Wahlrecht besitzt, wenn der BR der Kündigung nicht zugestimmt hat und der AG sich diese Zustimmung auch nicht durch das ArbG ersetzen lassen hat?
twingirl, da die Gewerkschaft mit drin ist, gehe ich doch davon aus, dass Euer Kollege BRV die KSchKlage über den Rechtschutz der Gewerkschaft führen kann. Auch wenn Ihr gegen Euren AG gesondert vorgehen solltet, falls er Eure MB hier missachtet und ohne Eure Zustimmung und ohne Zustimmungsersetzung durch das ArbG kündigt, muss der BRV im Falle einer Kündigungsaussprache separiert klagen.
Warum wollt Ihr eigentlich eine außerordentliche BetrVers machen? Hattet Ihr schon eine? Das Problem einer ao BetrVers ist doch immer, dass sie nicht in der AZ stattfindet.
02.05.2010 um 22:10 Uhr
Hallo Lotte
nicht immer, aber immer öfter - die beste Antwort ;-)
wenn der BR nicht zugestimmt hat, Nichtäußerung gilt als nicht zugestimmt
erstmal gibts ein Gerichtsverfahren AG-BR zur Zustimmungsersetzung kriegt der BRV vorher die Kündigung, kann er sich freuen, da unwirksam er muß zwar klagen, aber einen Anwalt braucht er nicht, weil eine klare Sache..... bzw. als Gewerkschaftsmitglied hat er ja sowieso keine Kosten
und einfach eine normale Betriebsversammlung anzuberaumen, wäre die beste Wahl
selbst wenn es schon eine gab, gibts halt eine zweite.................
02.05.2010 um 22:27 Uhr
Lotte ein Widerspruch ist bei § 103 BetrVG doch gar nicht nötig, es reicht doch wenn sie nicht zugestimmt haben. Wie Former schon schrieb, ist die Nicht Zustimmung eine Zustimmungsverweigerung. Deinen "Rüffel" kann ich ergo nicht wirklich nachvollziehen. Ich habe mich absolut korrekt ausgedrückt!!! Oder siehst du das anders?
03.05.2010 um 01:24 Uhr
DJ, hier wird eigentlich diskutiert, nicht gerüffelt... Du schriebst: "All das ist so nciht richtig. Gab es eine Anhörung? habt ihr der Kündigung widersprochen?"
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