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450? Job Genehmigung/Ablehnung durch AG

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Ravioli
Jan 2018 bearbeitet

Kann der AG sämtliche Nebenjobs (450?) grundsätzlich ablehnen wenn in den Arbeitsverträgen die Ausübung genehmigungs pflicht niedergeschrieben ist?

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Community-Antworten (18)

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Rapper

08.04.2013 um 14:45 Uhr

Reden wir jetzt von 450 (?) Nebenjobs als Bezeichnung oder von 450 Anfragen an den AG für eine Nebentätigkeit?

Grundsätzlich kann der AG sowas ablehnen, muss das natürlich auch Begründen, warum nicht der Nebenjob ausgeübt werden darf. Deshalb steht ja wahrscheinlich auch in den AVs, dass Nebentätigkeiten vom AG zu genehmigen sind. Diese Regelung ist aber generell so üblich.

G
gironimo

08.04.2013 um 15:37 Uhr

Der AG darf verlangen, dass ihm Nebentätigkeiten angezeigt werden. Er darf sie nicht davon abhängig machen, dass er sie genehmigt.

Der AG kann aber verlangen, dass unter bestimmten begründbaren Voraussetzungen keine Nebentätigkeit ausgeübt wird. So z.B. wenn die Nebentätigkeit eine Konkurrenztätigkeit ist oder mit der Tätigkeit die zulässige Gesamtarbeitszeit nach dem ArbZG überschritten wird o.ä.

Liegen derartige Gründe nicht vor, muss er die Nebentätigkeit akzeptieren. (Freie Entfaltung)

Ob bei einer Nebentätigkeit überhaupt noch von einem 450,- Euro-job geredet werden kann, ist dabei Nebensache.

K
Kulum

08.04.2013 um 17:01 Uhr

Nein, kann er nicht. Da das zwar die Antwort auf deine Frage, aber dennoch vermutlich ohne Begründung unbefriedigend ist:

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/nebenjob.htm

btw gironimo, nicht Art.2 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) sondern Art.12 (Freie Berufswahl) GG wird hier tangiert. Aber im Grunde is es wurscht

M
Mitleser

08.04.2013 um 17:33 Uhr

Gironimo, der AG kann nicht nur bei Verstoß gegen die max Arbeitszeit lt ArbZG nein sagen, auch bei Verstoß gegen diecRuhezeit oder Ersatzruhetag. Betreffend Ersatzruhetag gibt es sogar eine per Urteil bestätige Kündigung. Diese briden Fakten treffen oft auch bei Nebenjobs am Abend/Nacht oder an Wochenenden zu. Also, 6 Tage Hauptjob und dann Sonntags zB noch Zeitungen austragen geht nicht. Auch nicht Hauptjob 8 Std und dann abends noch 5 Std. als DJ oder Kellnern.

Das ArbZG ist vollumfänglich zu beachten. Haupt und Nebenjob werden hier als ein Job betrachtet/ bewertet.

R
Rvioli

08.04.2013 um 20:10 Uhr

UPS Sorry sollte 450? Job heißen ! Also der Job sind einmal abends 3 Std und Samstag 5 Std pro Woche also arbzg dürfte kein Problem sein ! Begründung zur Ablehnung gibt es nicht nur die Aussage wir genehmigen grundsätzlich nichts !

H
Hoppel

08.04.2013 um 21:41 Uhr

@Rvioli

Die Aussage ist reichlich dünn und würde vor keinem einzigen Arbeitsgericht Bestand haben.

Notfalls müssen die betroffenen AN klagen!

L
Lotte

08.04.2013 um 23:47 Uhr

Oder sie nehmen den Nebenjob an. Dann könnte der AG versuchen arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten, gegen die dann geklagt werden müsste... LG Lotte

R
Ravioli

09.04.2013 um 08:35 Uhr

Also Job annehmen ohne rücksprache und abwarten was passiert ? @Lotte

H
Hoppel

09.04.2013 um 08:37 Uhr

@ Lotte

... wie kann man nur einen solchen Ratschlag geben?!

Dein Tipp, einen Nebenjob einfach anzunehmen, treibt AN in eine Position, in der sie schlicht weg und einfach die schlechteren Karten haben. Davon ist DRINGEND ABZURATEN!

Versagt der AG die Genehmigung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit ohne seine betrieblichen Interessen begründen zu können, kann der AN dagegen vorgehen.

Aber nimmt ein AN eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung des AG auf, obwohl arbeitsvertraglich vereinbart wurde, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit der Zustimmung des AG bedarf, verstößt der AN gegen seine arbeitsvertagliche Pflicht. Folge > Abmahnung bishin zur Kündigung!!!

L
Lotte

09.04.2013 um 09:36 Uhr

Hoppel, eine Klausel im AV, die nichtig ist, führt nicht wirksam zur Abmahnung/Kündigung, wenn man dann gegen diese Abmahnung/ Kündigung rechtlich vorgeht.

Wie lange dauert es, bis eine Klage vor Antritt des Nebenjobs durchgefochten ist? Der Nebenjob mus angegeben werden und darf nicht in Konkurrenz mit dem Hauptjob stehen. Soweit okay.

Ich würde den Nebenjob schriftlich beantragen und darlegen, dass weder eine Konkurrenztätigkeit, noch eine ArbZG Überschreitung stattfindet. Außerdem würde ich den AG darauf hinweisen, dass er eine Nebentätigkeit nicht grundsätzlich verbieten kann. Zur Unwirksamkeit der Klausel, bitte auch mal hier lesen: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html#tocitem9

Sollte man eine Ablehnung bekommen, wartet der Nebenjob wahrscheinlich nicht monatelang, dann könnte man einen RA sicher mal einen netten Brief schreiben lassen. Aber wenn das der Nebenjob ist, den ich immer schon machen wollte, dann würde ich es riskieren.

Ravioli, ich gehe davon aus, dass Du nicht einen Tarifvertrag meinst, der Nebentätigkeit verbietet, sondern einen Arbeitsvertrag? LG Lotte

K
Kulum

09.04.2013 um 10:00 Uhr

Hi Lotte

Die angesprochene Klausel ist nicht nichtig. Ein grundsätzliches Verbot eines Nebenjobs wäre eine nichtige Klausel. Die Grundsätzliche Genehmigung aber nicht. Der AG kann eben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widersprechen.

Viele Chefs widersprechen trotzdem mit den fadenscheinigsten Begründungen, daher kann ich deine Argumentation gut verstehen. Ich selber würde sehr wahrscheinlich ähnlich handeln, wenn es mich selbst beträfe. Aber ich würde nicht unbedingt anderen dazu raten, kann n unbequemer Weg werden

L
Lotte

09.04.2013 um 10:11 Uhr

Hallo Kulum,

Hensche schreibt dazu: "Nun finden sich aber in Arbeitsverträgen häufig Bestimmungen, die etwa folgenden Inhalt haben

"Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung unzulässig."

oder z.B. so lauten:

"Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers." 

oder z.B. so:

"Entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber anzuzeigen und bedürfen seiner vorherigen Zustimmung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen." 

Die erste Klausel ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und damit unwirksam. Die zweite dürfte unklar sein, weil sie nicht sagt, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hat und - falls ja - unter welchen Umständen. Daher ist auch die zweite Klausel unwirksam. Die dritte Klausel hingegen ist zulässig, da der Arbeitgeber mit dieser Klausel nur sein rechtlich berechtigtes Interesse absichert, etwaige Rechtsverstöße des Arbeitnehmers zu unterbinden."

Einen Rechtsstreit mit dem AG ist immer schwierig. Wenn man ihn vorher führt, bekommt man wahrscheinlich Recht, hat aber ein zerrüttetes Arbeitsverhältnis. Ob der AG einlenkt, ist ja noch die Frage, vielleicht muss man keinen Rechtstreit führen.

Natürlich muss man mit offenen Karten spielen und dem AG den Nebenjob mitteilen und auch anzeigen, dass man ihn antreten wird, wenn die Begründung des AG nicht doch stichhaltig ist. Hier würde ich mir auch nochmal Beistand von einen RA holen und den einen Brief schreiben lassen.

Aber was Ravioli macht, muss er selbst wissen. Ich rate hier eigentlich nix, ich diskutiere Möglichkeiten. Das ist, glaube ich, hier manchmal schwierig. Sowohl der Anspruch vieler Fragender als auch mancher Antwortgeber scheint da anders zu liegen. LG Lotte

K
Kulum

09.04.2013 um 10:18 Uhr

Öhm, is wohl noch zu früh. Natürlich ist die Formulierung nichtig. Ich hatte, warum auch immer, die Anzeige des Nebenjobs im Kopf und eben nicht die Genehmigung. Du hast recht. Ich leg mich glaube besser nochmal hin.

G
gironimo

09.04.2013 um 11:38 Uhr

Ravioli.

wenn der AG sagt >Begründung zur Ablehnung gibt es nicht nur die Aussage wir genehmigen grundsätzlich nichts !< finde ich das aus meiner Sicht ok. Er muss ja Nebenjobs auch gar nicht genehmigen. Auch wenn es anders im Arbeitsvertrag steht, würde ich dennoch so vorgehen, dass man dem AG mitteilt, dass man diese und jene Tätigkeit aufnimmt und es auch tun, wenn er nicht ausdrücklich Gründe anführt, warum er nicht will.

Natürlich ist die Frage, ob man eventuell Zoff mit dem AG in Kauf nehmen will. Aber es gibt ja noch den BR:

Wenn es beim Thema Nebentätigkeit klemmt, wäre dies jedenfalls ein Punkt, den der BR einmal grundsätrzlich mit dem Arbeitgeber erörtern sollte - sinnvoller Weise bevor es überhaupt dazu kommt, dass einzelne AN den Rechtsweg beschreiten müssen.

R
Rvioli

10.04.2013 um 04:06 Uhr

Reicht allgemein nur die Angabe der Tätigkeit und Umfang dieser oder muss auch der AG der Nebenbeschäftigung genannt werden ?

H
Hoppel

10.04.2013 um 09:01 Uhr

@ Rvioli

Der AN muss Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit machen sowie den AG nennen.

Du schreibst, dass die Nebentätigkeit an einem Tag 3 Stunden umfassen wird. Wie viele Stunden muss denn der AN an diesem Tag bei seinem Haupt-AG arbeiten?

Aber nochmal ... tritt dieser AN die Nebentätigkeit OHNE Genehmigung des AG an, riskiert er eine Abmahnung mit allen möglichen weiteren Konsequenzen!

K
Kulum

10.04.2013 um 10:45 Uhr

Riskiert man das nicht immer irgendwie wenn man nich brav macht was Chef will, ganz gleich ob rechtlich haltbar oder nicht? Wer sich seine Rechte (und hier immerhin ein Grundrecht) nicht einfordert, hat irgendwann keine mehr. Je nach genauem Wortlaut könnte die Formulierung nichtig sein oder eben nicht. Ob man sich dann im Zweifel den Stress antun möchte, gegen die Abmahnung oder alles was sonst kommen könnte vorzugehen, muss man selber wissen und entsprechend handeln. Wer nicht auf die Straße geht kann auch nicht vom Auto angefahren werden (normalerweise). Ich würde trotzdem niemanden raten zu Hause zu bleiben.

R
Rvioli

11.04.2013 um 04:14 Uhr

Also betreffender AN hät eine 35 Std Woche mit GLZ Regelung ! Zum anderen ist er EBRM also eine gefährdete Art bei uns ! Ich würd sagen die fünf Std am Samstag sind ArbZG konform und die drei unter der Woche naja

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