... Ich versuchs trotzdem nochmal...
DKK Rn. 31 zu §103 BetrVG:
Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb derer sich der BR zu dem Antrag des AG zu äußern hat. Schweigt der BR auf das Zustimmungsersuchen des AG, so hat dieser – ebenso wie im Fall der ausdrücklichen Zustimmungsverweigerung – noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB die Ersetzung der Zustimmung des BR beim ArbG zu beantragen.79 Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht nach Ablauf der Drei-Tages-Frist erneut zu laufen.
Fitting Rn. 33 zu §103 BetrVG:
Da die Nichtäußerung des BR hier als Zustimmungsverweigerung gilt, wird der AG zweckmäßigerweise dem BR eine angemessene Frist setzen, die entspr. §102 Abs. 2 S. 3 drei Tage betragen soll.
BAG 2 AZR 3/96:
Die Zustimmung des Betriebsrats gilt vielmehr auch dann als verweigert, wenn innerhalb der Frist von drei Tagen keine zustimmende Erklärung des Betriebsrats vorliegt (Senatsbeschluß vom 18. August 1977, aaO).
Ergo:
§103 kennt keine Frist. Deswegen ist es zweckmäßig, dass der AG eine Frist setzt. Das BAG hat 1977 entschieden, dass im Zweifelsfalle die Zustimmung nach Ablauf der Frist aus §102 als verweigert gilt.
Wäre die Anwendung von §102 so unzweifelhaft klar wie ihr hier annehmt, bräuchte es weder diese Kommentare, noch das Urteil von 1977 bzw. irgendwelche Bezüge anderer Urteile darauf.
> Der § 102 BetrVG benennt eindeutig und abschließend die Verfahrensweise bei ordentlichen
> und außerordentlichen Kündigungen.
Du legst den Finger in die Wunde... Wo steht in §102 irgendwas von "Zustimmen" oder "Zustimmung verweigern" ? Ich lese da nur was von "Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen."
Wenn also §102 "abschließend" ist, wie Du selbst sagst, kann der BR also innerhalb der Frist nur Bedenken anmelden, aber niemals Zustimmen oder diese Zustimmung verweigern.
> Jetzt auf den reinen Wortlaut abzustellen und hievon abzuleiten, dass ein Schweigen, ev.
> eine bis ins unendliche fortsetzbare Hinderung sein könnte, ist schon sehr abenteuerlich.
Ein Grundsatz in Gesetzen ist, dass nur ein Gericht in einen Gesetzestext mehr hineininterpretieren darf, als geschrieben steht. Und das hat das BAG anno ´77 getan, und zwar vollkommen logisch. Wenn Du meinen Beitrag tatsächlich gelesen hättest, hättest Du hoffentlich gemerkt, dass ich mit dem ersten Satz nur darlegen wollte, dass der Abs. 1 so wie er im Gesetz steht tatsächlich keine Frist kennt. Eine Rechtsfolge zur Durchbrechung der Hinderung wenn sich der BR nie äußert, gibt es nicht, da Abs. 2. mit der Frist "wenn der BR die Zustimmung verweigert" den Zeitpunkt fixiert, wann der AG das ArbG anrufen darf. Ergo muss irgendwer dem BR eine Frist zur Äußerung setzen, nach der ein Schweigen des BR als "Zustimmung verweigert" aufgefasst werden kann.
Vgl. dazu §99 (3) Satz 2: Hier wird EXPLIZIT ein Schweigen des BR in Zustimmung umgedeutet. Erneut: Wenn Eure Theorie, dass man das ja einfach so in Gesetzestexte hineininterpretieren dürfte, zutreffen würde, wäre dieser Satz sinnlos, denn was sollte im Falle von §99 (EDIT: §102 war hier natürlich falsch) denn die "andere Folge" sein, wenn der BR innerhalb der Frist die "Zustimmung nicht verweigert" (§99 (2) i.v.m. §99 (3) S. 1 BetrVG. Also ist Satz 2 effektiv nur die Wiederholung von Satz 1, aber er steht so da!
Anderes Beispiel: Ankündigungsfrist für Mehrarbeit: Gibt es im G nicht, also kann der AG einfach anrufen und sagen: Komm heute eher, Du machst Mehrarbeit? Großer Aufschrei: NEIN, das muss er 4 Tage vorher ankündigen!!! Warum? Klar: §12 TzBfG wird angewendet... TzBfG und Mehrarbeit? Wer käme auf DEN Trichter? Tja.. Auf jeden Fall nicht irgendwer. Mangels gesetzlicher expliziter Frist wird einfach die Frist eines anderen, thematisch passenden G genommen. Gut das im Falle der Kündigung von BRM diese Frist schon im vorherigen Absatz steht....
Nein, Gesetze geben eben die Fristen und Rechtsfolgen EXPLIZIT an. Tun sie das nicht, gibt es keine Fristen und Rechtsfolgen. Nur ein Gericht kann den Text "interpretieren", wenn es eine Erfordernis für Fristen und Rechtsfolgen sieht. Und das hat das BAG anno 1977 getan.