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Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholkonsum am Arbeitsplatz - unter Verstoß gegen BV zur zur Suchtprävention?

N
nik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter von uns soll wegen Alkoholkonsum am Arbeitsplatz fristlos gekündigt werden, es wurde eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Es besteht aber auch eine Betriebsvereinbarung zur Suchtprävention und Hilfe, worin genau geregelt ist, wie in solchen Fällen vorgegangen werden muss. Die vereinbarten Maßnahmen wurden vom Arbeitsgeber nicht eingehalten. Ist dies ein Widerspruchsgrund für die außerordentliche Kündigung? Wie kann man hiermit vorgehen? Gilt dieser Widerspruch bei einer außerordentlichen Kündigung oder ist dies nur ein Äußern von Bedenken? Was haben wir als Betriebsrat für Möglichkeiten? Wir würden uns über eine schnelle Rückantwort sehr freuen, unsere Anhörungsfrist hat gestern begonnen? Danke. Gruß, Nicole

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Community-Antworten (8)

J
jotim

01.07.2008 um 11:32 Uhr

Hallo Nicole, zum einen ist die nicht-Einhaltung der gültigen Regeln sicher ein guter Widerspruchsgrund. Zudem scheint in deinem Betrieb ja "Sucht" ein verbreitetes Thema zu sein - sonst gäbe es ja auch keine BV dazu. Wenn der betreffende Mitarbeiter bisher unauffällig war und keine entsprechende Abmahnung bekommen hat, ist - zumindest nach deiner Schilderung - eine ausserordentliche Kündigung eher nicht gerechtfertigt. (das läge anders, wenn der Mitarbeiter z.b. alkoholisiert den halben Betrieb zerstört hätte...). Damit hättet ihr schon mal zwei Argumente für einen Wiederspruch. Vielleicht finden sich hier noch mehr...

N
nik

01.07.2008 um 11:49 Uhr

Hallo jotim, leider ist der Mitarbeiter bislang nicht unauffällig gewesen. Es konnte ihm nur bislang nichts nachgeweisen werden, bis er letzte Woche mit 2 Promille am Arbeitsplatz erwischt wurde. Es ist im Betrieb nichts passiert, der Mitarbeiter wurde sofort nach Hause geschickt. Eine Abmahnung wurde bisher nicht zugestellt, ist bei einer außerordentlichen Kündigung auch keine Voraussetzung (meine ich). Jedoch ist unser Widerspruchsgrund (Nichteinhaltung der BV) kein Widerspruchsgrund gemäß §102 BetrVG, daher unsere Bedenken...

P
packer

01.07.2008 um 12:55 Uhr

ähhhh, hat der AG denn nicht zufällig noch hilfsweise ordentlich gekündigt (der Depp der)???

in der BV sind doch bestimmt maßnahmen (Entzug etc.) geregelt bevor es zu einer kündigung kommt?

also mahnt ihr dieses verhalten des AG ab und gebt ihm auf, dieses verhalten (kündigung) zurückzunehmen, da ihr sonst eine klage auf unterlassung einreichen werdet.

wie genau ihr jetzt verfahrt besprecht ihr am besten mir eurem RA!

ach ja:

Der Arbeitgeber kann sich in einer Betriebsvereinbarung verpflichten, die Einhaltung eines mit dem Betriebsrat vereinbarten Alkoholverbots nur mit den ebenfalls in der Betriebsvereinbarung genannten Mitteln (Kontrolle durch Vorgesetzte, freiwilliger Alkoholtest durch Werksarzt) zu überwachen. Der Arbeitgeber muss eine Betriebsvereinbarung so durchführen, wie sie abgeschlossen wurde. Betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen können dem Arbeitgeber vom Gericht auf Antrag des Betriebsrats (Unterlassungsantrag) untersagt werden. BAG 24.2.1987 – 1 ABR 18/85; BAG 10.11.1987 – 1 ABR 55/86; BAG 28.9.1988 – 1 ABR 41/87; BAG 17.10.1989 – 1 ABR 75/88

gruß vom packer

J
jotim

01.07.2008 um 22:33 Uhr

Hallo Nicole, wie begründet der Arbeitgeber denn seine ausserordentliche Kündigungsabsicht? Gegen was hat der Arbeitnehmer denn verstoßen? Welche Pflicht hat er so sehr verletzt, dass dem Unternehmen eine Weiterbeschäftigung (zumindest im Rahmen der Kündigungsfrist) zugemutet werden kann? Was ist bisher vorgefallen und wie ist das dokumentiert und geahndet worden? Was steht eigentlich in Eurer BV?? Und: Mit welchen legalen Mitteln hat der Arbeitgeber den Blutalkoholgehalt herausgefunden?

R
Rapper22

02.07.2008 um 18:33 Uhr

Hallo nik,

meines wissens muß hier erst einmal geklärt werden, ob der Mitarbeiter Alkoholkrank ist oder ob er nur auf Grund von Problemen an seinem Arbeitsplatz gelegentlich Alkohol zu sich genommen hat. Hier stellt es sich aber so dar, dass dieser Mitarbeiter verm. Alkoholkrank ist. Das müßte vorher von einem Arzt (Betriebsarzt) festgestellt werden. Dementsprechend ist eine Kündigung durch den AG unter Umständen nicht zulässig, da dieser Umstand, so denke ich, Gegenstand Eurer Betriebsvereinbarung ist (?). Wir habe bei uns im Betrieb ebenfalls eine solche BV, mit einem Stufenplan, in dem den betroffenen Mitarbeitern klare Auflagen erteilt werden und der AG bestimmte Plichten zu erfüllen hat. Erst wenn der Mitarbeiter diesen Stufenplan nicht einhält, kann ihm gekündigt werden. Da es bei Euch eine BV gibt, hat der AG sich dran zu halten (klärendes Gespräch). Es müßte durch euren BRV auch in Erfahrung gebracht werden, welche Gründe es genau für die Alkoholisierung des MA gab und ob er deshalb schon einmal abgemahnt wurde. Der AG hat hier eine außerordentliche Kündigung (verhaltensbedingt) ausgesprochen. Insoweit sollte euer BR erst einemal der Kündigung wiedersprechen und auf die BV verweisen bzw. Maßnahmen vorschlagen, um genau zu klären, ob der Mitarbeiter Alkoholkrank ist. Dann kann da noch das Integrationsamt eingschaltet werde (wenn er Krank ist) u.s.w..

Gruß

Rapper22

K
Kölner

02.07.2008 um 18:53 Uhr

@Rapper22 Naja... "meines wissens muß hier erst einmal geklärt werden, ob der Mitarbeiter Alkoholkrank ist oder ob er nur auf Grund von Problemen an seinem Arbeitsplatz gelegentlich Alkohol zu sich genommen hat. Hier stellt es sich aber so dar, dass dieser Mitarbeiter verm. Alkoholkrank ist. Das müßte vorher von einem Arzt (Betriebsarzt) festgestellt werden." Nö. Der AN müsste sich erst einmal äußern!

"Dementsprechend ist eine Kündigung durch den AG unter Umständen nicht zulässig, da dieser Umstand, so denke ich, Gegenstand Eurer Betriebsvereinbarung ist (?). Wir habe bei uns im Betrieb ebenfalls eine solche BV, mit einem Stufenplan, in dem den betroffenen Mitarbeitern klare Auflagen erteilt werden und der AG bestimmte Plichten zu erfüllen hat. Erst wenn der Mitarbeiter diesen Stufenplan nicht einhält, kann ihm gekündigt werden." Aus wichtigem Grund will der AG aber (verkürzt) kündigen. Und das ganze auch noch ausserhalb der Fristen.

"Da es bei Euch eine BV gibt, hat der AG sich dran zu halten (klärendes Gespräch). Es müßte durch euren BRV auch in Erfahrung gebracht werden, welche Gründe es genau für die Alkoholisierung des MA gab und ob er deshalb schon einmal abgemahnt wurde." Naja, was für einen Grund soll der AN denn benennen?

"Der AG hat hier eine außerordentliche Kündigung (verhaltensbedingt) ausgesprochen." Trefflich festgestellt!

"Insoweit sollte euer BR erst einemal der Kündigung wiedersprechen und auf die BV verweisen bzw. Maßnahmen vorschlagen, um genau zu klären, ob der Mitarbeiter Alkoholkrank ist." Das ist eine unzureichende und unzutreffende Feststellung - ein Widerspruch ist bei einer ao Kündigung nicht möglich!

"Dann kann da noch das Integrationsamt eingschaltet werde (wenn er Krank ist) u.s.w.." Oh mein Gott, warum das denn? Die würden sich auch herzlich bedanken...

@Nicole Da sollte man sich schon eher an jotims Antwort halten!

N
nik

04.07.2008 um 09:43 Uhr

Hallo, vielen Dank für die vielen Beiträge. Das hat uns sehr weitergeholfen, wir haben gestern unsere Stellungnahme an den AG abgegeben. Gruß, Nicole

J
jotim

04.07.2008 um 15:53 Uhr

Hallo Nik, wäre ganz nett, wenn Du hier mal wenigstens in ein paar Stichworten den Inhalt eurer Stellungnahme darstellst und uns dann über das "Ergebnis" berichten könntest....

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