Erstellt am 05.04.2013 um 15:11 Uhr von gironimo
Was um Himmels Willen hat Euch denn geritten der Namensliste zuzustimmen.
Ansonsten gilt ja für Dich § 15 KSchG.
Ob sich für Dich eine Klage lohnt, wird Dir Dein Rechtsanwalt beantworten. Deinen Kollegen, die von der Kündigung betroffen sind, habt Ihr die Chance ja weitgehend genommen.
Erstellt am 05.04.2013 um 15:15 Uhr von mitleser
Ein BRM hat in diesen Fällen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem anderen Betriebsteil ggf auch durch Freikündigung.
Erstellt am 05.04.2013 um 15:18 Uhr von zuckeruete
Erstellt am 05.04.2013 um 16:00 Uhr von mitleser
Notfalls muss der AG einen anderen AN kündigen. Einmal ins BetrVG u.a. auch § 103 lesen. Doch der ganz große Fehler war die Namensliste.
Erstellt am 08.04.2013 um 13:45 Uhr von zdophers
Hier muss ich doch mal nachfragen. Aus welchem Grund sollte eine namensliste per se ein Fehler sein?
Wenn die Kollegen dadurch den Interessensausgleich hochschrauben konnten, ist eine Namensliste durchaus in Betracht zu ziehen.