GBR besteht aus 2 BR, jeweils ein BR aus jeder der beiden Betriebsstätten. Nun tritt ein BR zurück, kein Ersatzmitglied vorhanden. Ist der eine BR im GBR dann auch zuständig nach § 50 für die dann betriebsratslose Betriebsstätte oder oder gibt es keine Ein-Mann-GBR?
Kann der zurücktretende BR noch eine Delegation an den GBR beschließen nach § 50 Betrvg.
Gibt es hierzu ordentliche Formulare zum guttenbergen?