Erstellt am 04.04.2013 um 14:21 Uhr von blackjack
BAG, Urteil vom 2. 3. 2006 - 2 AZR 83/05
LAG Nürnberg, Urteil vom 27. 11. 2007 - 7 Sa 119/06
BAG, Urteil vom 23. 2. 2010 - 2 AZR 656/08
Erstellt am 04.04.2013 um 15:00 Uhr von rkoch
Wenn ich dich richtig verstehe, hängt es in Deinem Beispiel davon ab, dass das BRM an anderen Arbeitsplätzen entweder gar nicht (vollkommen falsche Qualifikation, z.B. Kaufmann, während nur noch technische Arbeitsstellen verbleiben) oder nur unter Ignoranz seiner besonderen Qualifikation (z.B. Maschinenbauingenieur) an vielleicht thematisch passenden, aber eben z.B. nur Facharbeiterarbeitspläten eingesetzt werden kann.
Tja, im Fall 1 (falsche Qualifikation) wird es wohl an der Einsetzbarkeit scheitern, das ist ein betrieblicher Grund im Sinne von §15 (5) KSchG.
Im Fall 2 gilt zunächst das gleiche, die Kündigung wäre zulässig wenn kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach dem ultima-ratio-Prinzip muss aber der AG den geringstmöglich belastenden Schritt ins Auge fassen und dem BRM anbieten im Rahmen einer Änderungskündigung den Arbeitsplatz mit der geringeren Qualifikation zu besetzen. Lehnt er das ab, c´est la vie.
Der AG muss auf keinen Fall extra einen passenden Arbeitsplatz schaffen oder das BRM an einem geringwertigeren Arbeitsplatz zu den alten (höheren) Konditionen beschäftigen oder das BRM gar "befördern". Sofern aber ein gleichwertiger Arbeitsplatz überhaupt existiert und das BRM dort nach entsprechenden Umschulungsmaßnahmen eingesetzt werden kann, MUSS der AG diesen Schritt machen. Im Zweifelsfalle muss der AG dem BRM eben die notwendige Schlüsselqualifikation vermitteln, außer das wäre mit außergewöhnlichen Umständen verbunden (eine nur unter mehrmonatigen Fortbildungsmaßnahmen zu erreichende Qualifikation dürfte IMHO den Rahmen sprengen).
Theoretisch kann der AG den BR dadurch ausbluten lassen. Praktisch ist das IMHO unrealistisch, außer die BRM rekrutieren sich ausschließlich aus solch außergewöhnlichen AN. Außerdem wird wohl kein AG nur zum Zwecke der Entfernung ungeliebter BRM komplette Abteilungen schließen... Im Zweifelsfalle würde der BR unter die Soll-Zahl sinken mit den bekannten Konsequenzen.
Die derartige Schließung von Abteilungen fällt im übrigen unter die "unternehmerischen Entscheidungen", gegen die kein Kraut gewachsen ist, es sei denn die Entscheidung wird offensichtlich zweckfremd gefasst (eben erkennbar ohne die echte Absicht die Maßnahme auch endgültig durchzuziehen, z.B. wenn parallel bereits wieder Ausschreibungen für den Neuaufbau der Abteilung laufen oder Einzelnen bereits die Wiedereinstellung angekündigt wird oder Planungen laufen die Abteilung "intern" - ggf. in veränderter Organisation - wieder aufleben zu lassen). Dann wäre die Maßnahme u.U. nichtig und die Kündigungen auch.
Erstellt am 04.04.2013 um 15:43 Uhr von gironimo
rkoch hat ja beschrieben, wie sich die Gemengelage darstellt.
So einfach raus - kann man nicht sagen. Es kommt eben darauf an.
Ich denke, für beide Seiten ergeben sich genügend Argumente, die es ratsam erscheinen lassen, das Gespräch zu suchen und eine betriebliche Lösung zu erzielen.
Die Frage wäre also aus meiner Sicht als erstes zu Stellen: Was wollen die beteiligten BRs?
Erstellt am 10.05.2013 um 14:05 Uhr von betriebsratten
@rkoch und alle
Vielen Dank für die umfangreichen und auch weiterführenden Antworten :-)
Die BR Mitglieder, die es betreffen könnte, komen alle von einer BR Liste welche ....na sagen wir mal durchsetzungsfreudig sind.
Brave BR Mitglieder kann der AG ja auch weiterhin gebrauchen ......