Erstellt am 02.04.2013 um 19:13 Uhr von Watschenbaum
Interessenausgleich und hoffentlich auch Sozialplan ?
ein alleiniger Interessenausgleich nimmt den AN das Recht auf einen evtl. Nachteilsausgleich
Erstellt am 03.04.2013 um 09:38 Uhr von gironimo
Ist denn der BR wirklich dahin? Irgendwie klingt es in Deiner Frage so, dass der Betrieb als solcher (Standort, innere Organisation etc.) weiter besteht.
Ansonsten gilt § 21a BetrVG
Erstellt am 03.04.2013 um 09:46 Uhr von rkoch
Kommt es denn wirklich zu einer Verschmelzung der BETRIEBE? Sprich: Der Betrieb der jetzt existiert hört auf zu existieren und geht in dem Betrieb des anderen Unternehmens auf, z.B. dadurch, dass der alte Betrieb am Standort A komplett geschlossen wird und die AN dann am Standort B in dem anderen Betrieb arbeiten?
Falls nein (sprich die beiden Betriebe bleiben wo sie sind bzw. es ändert sich nichts grundlegendes (!) ): Die Verschmelzung zweier Unternehmen (als solche an sich!) hat auf die Weiterexistenz der Betriebe und deren Betriebsräte i.d.R. nur wenige Auswirkungen. Selbst wenn sich beide Betriebe bisher an einem Standort befanden, kann die Situation eintreten, dass beide Betriebe weiter bestehen (denn andernfalls wären sie ggf. schon immer ein gemeinsamer Betrieb beider Unternehmen gewesen, sofern sich am Betrieb ansonsten nichts ändert).
Insofern wären ein paar Details interessant.
> Wie lange bleiben wir als Betriebsrat bestehen?
Je nach Lage §21a bzw. §21b BetrVG:
§21a: Spaltung des bestehenden Betriebe / Verschmelzung mit dem anderen Betrieb: So lange, bis in dem jeweilige Betrieben die geforderten Neuwahlen durchgeführt wurden.
§22b: Betriebsuntergang: So lange wie erforderlich, ggf. auch über den Bestand des Betriebes/Unternehmens hinaus. Der ehemalige Betriebsinhaber (nicht der AG, den gibt es dann i.d.R. nicht mehr) muss dann nach Ende des Arbeitsverhältnisses für BR-Arbeit den bisherigen Lohn fortzahlen.