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Tarifflucht für Arbeitsverträge nach 2002 unwirksam

O
Osterhasi
Jul 2017 bearbeitet

Ich habe in letzter Zeit viel Kontakt mit Betriebsräten gehabt, deren Arbeitgeber aus dem Tarif aussteigt. Jetzt bin ich über dieses Urteil gestolpert

http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/207/Content/000207684.htm

das dürfte interessant werden:)

1.241011

Community-Antworten (11)

H
Hoppel

31.03.2013 um 15:05 Uhr

@ Osterhase

Da dieses Urteil schon seit über sieben Jahren existiert, wüsste ich nicht, warum es jetzt interessant werden sollte! Oder glaubst Du, seither ist kein AG aus dem AG-Verband ausgestiegen?!

Außerdem zeigt Dein Titel "Tarifflucht für Arbeitsverträge nach 2002 unwirksam", dass Du dieses Urteil nicht verstanden hast.

A
AlterMann

31.03.2013 um 20:21 Uhr

Hoppel und Osterhasi, das passt doch auf heute :)

Hallo Hoppel, da wäre ich nicht so sicher. Bei Tarifflucht von Arbeitgebern könnte es sehr lohnend sein, sich seinen Arbeitsvertrag im Hinblick auf dieses Urteil anzusehen (sofern er denn nach dem 1.1.2002 geschlossen wurde).

Frohe Ostern!

O
Osterhasi

31.03.2013 um 20:38 Uhr

Hoppel Ich fürchte, nicht verstanden, hat es ein anderer.

AlterMann Danke! Bei uns bedeutet dieses Urteil, dass 45% der Arbeitsverträge jede Tariferhöhung auch weiterhin erhalten:)

T
Tarifler

01.04.2013 um 02:10 Uhr

Dieses Urteil besagt, dass sofern der AG aus der Tarifbindung aussteigt, damit der TVnnur in der buscdahin geltrnden Form Anwendung findet. Also neue Tarifabschlüsse nicht mehr zum tesgen kommen............ Die Anwendbarkeit des mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit zwischen den Parteien nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ) geltenden VTV Nr. 35 auf ihr Arbeitsverhältnis ergibt sich nicht aus der vertraglichen Bezugnahme in § 2 des Vertrages vom 23. Juni 1988. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats als sog. Gleichstellungsabrede zu verstehen. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach den tarifvertraglichen Regelungen, die bei Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite durch den Betriebsübergang galten. Die spätere Tariferhöhung des VTV Nr. 35 steht der Klägerin nicht zu............ Diese vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet aber, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, zB durch den Austritt des Arbeitgebers aus dem zuständigen Arbeitgeberverband, durch das Herausfallen des Betriebes aus dem Geltungsbereich oder durch den Übergang des Betriebes oder Teilbetriebes, in dem die betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber. Ebenso wie nach den einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG , § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ) in solchen Fallkonstellationen für den tarifgebundenen Arbeitnehmer die weiteren Änderungen oder Ergänzungen der einschlägigen Tarifverträge mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit tarifrechtlich nicht mehr gelten, finden diese auf Grund der Gleichstellungsabrede auch nicht mehr in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung....... Fazit: Mit der Tarifflucht kann sich ein AG Geld sparen

O
Osterhasi

01.04.2013 um 02:46 Uhr

Du hast es auch nicht verstanden

H
Hoppel

01.04.2013 um 10:21 Uhr

@ AlterMann

"Bei Tarifflucht von Arbeitgebern könnte es sehr lohnend sein, sich seinen Arbeitsvertrag im Hinblick auf dieses Urteil anzusehen (sofern er denn nach dem 1.1.2002 geschlossen wurde)."

Das ist vollkommen richtig und wurde von mir auch nicht in Abrede gestellt.

Nur ist Osterhasis Pauschalaussage "Tarifflucht für Arbeitsverträge nach 2002 unwirksam" schlicht weg und einfach falsch!

@ Osterhasi

Schon mal etwas vom Unterschied zwischen einer Bezugnahmeklausel (statisch o. dynamisch) und einer Gleichstellungsabrede gehört? Ja? Dann solltest Du auch verstanden haben, was mich an Deiner Überschrift stört. So hat das BAG NICHT entschieden, dass die Tarifflucht eines AG seit 2002 unwirksam ist!

Wie immer, kommt es auf die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung an...

O
Osterhasi

01.04.2013 um 10:46 Uhr

Hoppel

Was denkst Du: Wieviele überprüfen das?

T
Tarifler

01.04.2013 um 18:14 Uhr

Hoppel ist hier zuzustimmen. ArbV sehr genau prüfen. Denn auch AG haben Rechtsberater welche ihnen erklären, wie man ArbV rechtssicher auch in dieser Frage gestalltet. Insofern waren Osterhases Azssagen in dieser pauschalen Aussage eben falsch und die kritisierten Antworten richtig.

O
Osterhasi

01.04.2013 um 23:41 Uhr

Liegt es an den Feiertagen, oder seid ihr hier immer so drauf? Kacken hier alle lieber Korinten und der Inhalt bleibt auf der Strecke? Tolles Forum!

M
Mitleser

02.04.2013 um 00:19 Uhr

Nein, aber es gibt offenbar hier Oster.... welche keine Erziehung bekommen haben und nicht wissen, dass man auf abfällige Bemerkungen keine guten Aussagen bekommt. Man könnte ja als Fragesteller ganz einfach, eine ungeschickte Anfangsfragestellung richtigstellen.

O
Osterhasi

02.04.2013 um 02:15 Uhr

Wenn Du mitlesen würdest, hättest Du Dir diese unnötige Bemerkung sparen können. Noch etwas was auffällt.

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