W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsräte haben Anspruch auf unbefristete Beschäftigung

E
Erwin
Jan 2018 bearbeitet

Hinweis auf wichtige Folgen einer EU_RL

Betriebsräte haben Anspruch auf unbefristete Beschäftigung

RL 2002/14/EG - AiB 2009, 555 ff.

In der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) war jüngst zu lesen, dass die europäische Richtlinie RL 2002/14/EG nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Dies hätte aber bis zum 23.3.2005 geschehen müssen. Damit müssen die Inhalte der RL nunmehr von den Arbeitsgerichten direkt angewendet werden.

Folgen:

  1. Entfristungsanspruch für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder

Die RL 2002/14EG sieht vor, dass für BR-Mitglieder ausreichende Schutzmechanismen gesetzlich zu regeln sind. Dies trifft für befristet Beschäftigte BR-Mitglieder im deutschen Recht bisher nicht zu.

  1. Unterlassungsanspruch bei betriebsverfassungswidriger Durchführung einer Betriebsänderung.

Der Streit der Arbeitsgerichte, ob bei fehlenden oder unvollständigen Verhandlungen zu einem Interessenausgleich ein Unterlassungsanspruch für den Betriebsrat bestehe oder nicht, ist damit beendet. So auch das LAG München v. 28.12.2008 und das ArbG Mnch. v. 2.4.2009.

  1. Massenhafte Arbeitsvertragsänderungen sind eine Betriebsänderung

In der Richtlinie wird eine Unterrichtung und Anhörung auch für wesentliche Veränderungen der Arbeitsverträge eingeführt. Dies fehlt in § 111 BetrVG bisher, soweit nicht Kündigungen vorliegen.

Info-Brief von der Kanzlei Thannheiser und Kollegen, Monat Dez. 2009

6.84407

Community-Antworten (7)

K
Kriegsrat

18.12.2009 um 22:59 Uhr

hatte bereits vor geraumer zeit einen ähnlichen beitrag gefunden und im arbeitsrecht.de-forum-interessengemeinschaft rechtssprechung heute-gestern und morgen zur diskussion gestellt

interessante these der rechtsanwälte helm und lehmann aus münchen, betreffend entfristungsanspruch für das (sachgrundlos-)befristete betriebsratsmitglied (AiB 10/2009 S.557):

das problem : sollte sich ein sachgrundlos befristeter mitarbeiter auf das risiko einer betriebsratskandidatur einlassen und auch gewählt werden, wäre wohl bei ausführung seines amtes im sinne des erfinders eine verlängerung der befristung bzw. unbefristete übernahme mehr als fraglich....

die these: laut Art.7 RL 2002/14/EG haben die mitgliedstaaten dafür sorge zu tragen, "daß arbeitnehmervertreter bei der ausübung ihrer funktion einen ausreichenden schutz und ausreichende sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen aufgaben in angemessener weise wahrzunehmen" die these wäre nun, den § 16 satz 1 teilzeitbefristungsgesetz so auszulegen, daß eine befristung immer dann rechtsunwirksam ist, wenn sie den vom Art.7 RL 2002/14/EG geforderten Schutz nicht gewährleistet. dies müsste immer dann für betriebsratsmitglieder angenommen werden, wenn nicht bei vertragsabschluß von vorne herein jeder anschlussvertrag aus objektiven gründen ausgeschlossen wäre, was bei sachgrundlosen befristungen, die ja in der regel dazu dienen, sich den arbeitnehmer "eine zeit lang anzuschauen" wohl schwierig zu beweisen wäre... würde sich die rechtsprechung auf diese these einlassen ?

viele haben mir damals keine hoffnung gemacht.......... bzw. so richtig wollte sich keiner damit anfreunden..

immer diese vermutete vorteilsnahme im amt............

N
nicoline

18.12.2009 um 23:06 Uhr

Hallo erwin, *Massenhafte Arbeitsvertragsänderungen sind eine Betriebsänderung * Da uns solches aller Wahrscheinlichkeit nach in näherer Zukunft bevorstehen könnte, drängt sich mir die Frage auf, was als massenhaft zu bezeichnen ist???

E
Erwin

18.12.2009 um 23:14 Uhr

@all

Ich verstehe den Beitrag so, dass weil der deutsche Gesetzgeber vergessen (verschlafen) hat die Getzte entsprechend der RL anzupassen nun zwingend dieses EU-Recht anzuwenden ist, dieses nun auch durch den deutschen Gesetzgeber nicht mehr geändert werden kann.

FAZIT, er darf jetzt weiter schlafen

@nicoline Massenhafte Arbeitsvertragsänderungen sind eine Betriebsänderung = einer merkliche Anzahl der AN eines Betriebes / Unternehmen sind betroffen.

K
Kriegsrat

18.12.2009 um 23:16 Uhr

massenhaft - vielleicht analog zu sehen mit den vorausetzungen einer "massenentlassungsanzeige" nach § 17 KSchG

K
Kölner

19.12.2009 um 10:26 Uhr

@erwin Ich finde es sehr gut, dass Du Dich mit der Beurteilungslage der EU RL auseinandersetzt. Selbst AiB scheint sich offensichtlich nicht zu schade, darauf hinzuweisen. Uns aller Kriegsrat hat sehr schön zusammengefasst was wir fazitorientiert daraus ziehen sollten: Die zwei RA's aus München haben sich einer Idee hingeschmissen, die sie - bei entsprechender Durchsetzbarkeit - berühmt machen könnte. quod est demonstrandum...

E
Erwin

19.12.2009 um 11:20 Uhr

@Kölner

...und wir BR sollten imme ran der Front stehen, wenn es darum geht AN-Recht umzustzen und ggf. einzuklagen. So kann man nur hoffen, dass es bald ein BRM mit befristetem ArbV gibt, welches als Gerwerkschaftsmittglied Rechtsschutz hat und den Klageweg geht.

2010 ist ja das Jahr der Wahlen und damit die Chance dieses "mit Leben zu erwecken".

L
Lotte

19.12.2009 um 12:13 Uhr

erwin, "und wir BR sollten immer an der Front stehen, wenn es darum geht AN-Recht umzustzen und ggf. einzuklagen" Ist das nicht ein wenig sehr pathetisch? Immerhin ist es ein freiwilliges Amt. Niemand wird gezwungen. Und viele AN Rechte kann ein BR kaum einklagen, das muss der AN dann doch selbst machen.

Ihre Antwort