Erstellt am 18.12.2009 um 21:59 Uhr von kriegsrat
hatte bereits vor geraumer zeit einen ähnlichen beitrag gefunden und im arbeitsrecht.de-forum-interessengemeinschaft rechtssprechung heute-gestern und morgen zur diskussion gestellt
interessante these der rechtsanwälte helm und lehmann aus münchen, betreffend entfristungsanspruch für das (sachgrundlos-)befristete betriebsratsmitglied (AiB 10/2009 S.557):
das problem : sollte sich ein sachgrundlos befristeter mitarbeiter auf das risiko einer betriebsratskandidatur einlassen und auch gewählt werden, wäre wohl bei ausführung seines amtes im sinne des erfinders eine verlängerung der befristung bzw. unbefristete übernahme mehr als fraglich....
die these:
laut Art.7 RL 2002/14/EG haben die mitgliedstaaten dafür sorge zu tragen, "daß arbeitnehmervertreter bei der ausübung ihrer funktion einen ausreichenden schutz und ausreichende sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen aufgaben in angemessener weise wahrzunehmen"
die these wäre nun, den § 16 satz 1 teilzeitbefristungsgesetz so auszulegen, daß eine befristung immer dann rechtsunwirksam ist, wenn sie den vom Art.7 RL 2002/14/EG geforderten Schutz nicht gewährleistet.
dies müsste immer dann für betriebsratsmitglieder angenommen werden, wenn nicht bei vertragsabschluß von vorne herein jeder anschlussvertrag aus objektiven gründen ausgeschlossen wäre, was bei sachgrundlosen befristungen, die ja in der regel dazu dienen, sich den arbeitnehmer "eine zeit lang anzuschauen" wohl schwierig zu beweisen wäre...
würde sich die rechtsprechung auf diese these einlassen ?
viele haben mir damals keine hoffnung gemacht..........
bzw. so richtig wollte sich keiner damit anfreunden..
immer diese vermutete vorteilsnahme im amt............
Erstellt am 18.12.2009 um 22:06 Uhr von nicoline
Hallo erwin,
*Massenhafte Arbeitsvertragsänderungen sind eine Betriebsänderung *
Da uns solches aller Wahrscheinlichkeit nach in näherer Zukunft bevorstehen könnte, drängt sich mir die Frage auf, was als massenhaft zu bezeichnen ist???
Erstellt am 18.12.2009 um 22:14 Uhr von erwin
@all
Ich verstehe den Beitrag so, dass weil der deutsche Gesetzgeber vergessen (verschlafen) hat die Getzte entsprechend der RL anzupassen nun zwingend dieses EU-Recht anzuwenden ist, dieses nun auch durch den deutschen Gesetzgeber nicht mehr geändert werden kann.
FAZIT, er darf jetzt weiter schlafen
@nicoline
Massenhafte Arbeitsvertragsänderungen sind eine Betriebsänderung
= einer merkliche Anzahl der AN eines Betriebes / Unternehmen sind betroffen.
Erstellt am 18.12.2009 um 22:16 Uhr von kriegsrat
massenhaft - vielleicht analog zu sehen mit den vorausetzungen einer "massenentlassungsanzeige" nach § 17 KSchG
Erstellt am 19.12.2009 um 09:26 Uhr von Kölner
@erwin
Ich finde es sehr gut, dass Du Dich mit der Beurteilungslage der EU RL auseinandersetzt. Selbst AiB scheint sich offensichtlich nicht zu schade, darauf hinzuweisen.
Uns aller Kriegsrat hat sehr schön zusammengefasst was wir fazitorientiert daraus ziehen sollten:
Die zwei RA's aus München haben sich einer Idee hingeschmissen, die sie - bei entsprechender Durchsetzbarkeit - berühmt machen könnte. quod est demonstrandum...
Erstellt am 19.12.2009 um 10:20 Uhr von erwin
@Kölner
...und wir BR sollten imme ran der Front stehen, wenn es darum geht AN-Recht umzustzen und ggf. einzuklagen. So kann man nur hoffen, dass es bald ein BRM mit befristetem ArbV gibt, welches als Gerwerkschaftsmittglied Rechtsschutz hat und den Klageweg geht.
2010 ist ja das Jahr der Wahlen und damit die Chance dieses "mit Leben zu erwecken".
Erstellt am 19.12.2009 um 11:13 Uhr von Lotte
erwin,
"und wir BR sollten immer an der Front stehen, wenn es darum geht AN-Recht umzustzen und ggf. einzuklagen"
Ist das nicht ein wenig sehr pathetisch? Immerhin ist es ein freiwilliges Amt. Niemand wird gezwungen. Und viele AN Rechte kann ein BR kaum einklagen, das muss der AN dann doch selbst machen.