Hinweis auf wichtige Folgen einer EU_RL

Betriebsräte haben Anspruch auf unbefristete Beschäftigung

RL 2002/14/EG - AiB 2009, 555 ff.

In der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) war jüngst zu lesen, dass die europäische Richtlinie RL 2002/14/EG nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Dies hätte aber bis zum 23.3.2005 geschehen müssen. Damit müssen die Inhalte der RL nunmehr von den Arbeitsgerichten direkt angewendet werden.

Folgen:

1. Entfristungsanspruch für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder

Die RL 2002/14EG sieht vor, dass für BR-Mitglieder ausreichende Schutzmechanismen gesetzlich zu regeln sind. Dies trifft für befristet Beschäftigte BR-Mitglieder im deutschen Recht bisher nicht zu.

2. Unterlassungsanspruch bei betriebsverfassungswidriger Durchführung einer Betriebsänderung.

Der Streit der Arbeitsgerichte, ob bei fehlenden oder unvollständigen Verhandlungen zu einem Interessenausgleich ein Unterlassungsanspruch für den Betriebsrat bestehe oder nicht, ist damit beendet. So auch das LAG München v. 28.12.2008 und das ArbG Mnch. v. 2.4.2009.

3. Massenhafte Arbeitsvertragsänderungen sind eine Betriebsänderung

In der Richtlinie wird eine Unterrichtung und Anhörung auch für wesentliche Veränderungen der Arbeitsverträge eingeführt. Dies fehlt in § 111 BetrVG bisher, soweit nicht Kündigungen vorliegen.

Info-Brief von der Kanzlei Thannheiser und Kollegen, Monat Dez. 2009