@ Watschenbaum
Mea culpa, mea maxima culpa!
I´m so sorry, man kann einem Bayern natürlich keine Stellungnahme aus RP präsentieren. :-)))
Auch wenn DU mit Sicherheit weißt, dass sich die diesbezüglichen Meinungen der DSB nicht unterscheiden, hier eine Stellungnahme aus Bayern:
"Von einer Beobachtung im Sinne des § 6 b Abs. 1 BDSG kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn die Videokameras in Betrieb genommen sind. Fraglich ist jedoch, ob § 6 b BDSG auch gilt, solange die Videokameras in den Aufzügen nicht aktiviert sind, es sich also gleichsam um bloße Kameraattrappen handelt.
Bei Kameraattrappen bzw. inaktiven Kameras findet an sich keine Beobachtung im Sinne des § 6 b Abs. 1 BDSG statt und liegt damit an sich auch keine Datenerhebung vor (Bizer in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Rdnr. 39; ebenso zur Parallelvorschrift in Art. 21 a BayDSG: Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 21 a Rdnr. 9).
Da allerdings eine Kameraattrappe bzw. eine inaktive Kamera beim Betroffenen die Vorstellung einer funktionsfähigen Anlage erzeugen soll, um ihn von einem unerwünschten Verhalten abzuhalten, unterscheidet sie sich hinsichtlich des Überwachungsdrucks und des verhaltenslenkenden Zwecks nicht von einer in Betrieb befindlichen Videokamera. Es spricht deshalb viel dafür, § 6 b Abs. 1 BDSG auch auf Kameraattrappen und inaktive Kameras zumindest entsprechend anzuwenden (so zu Art. 21 a Abs. 1 BayDSG auch Wilde / Ehmann / Niese/Knoblauch, a.a.O.).
Zumindest wäre festzustellen, dass durch das Anbringen einer Kameraattrappe - gleiches muss für eine inaktive Kamera gelten - jedenfalls in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen wird (so auch eine Vielzahl von Entscheidungen der Zivilgerichte, z.B. LG Bonn, Urteil vom 16.11.2004, Az: 8 S 139/04; LG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1999, Az: 8 O 42/99; LG Braunschweig, Urteil vom 18.03.1998, Az: 12 S 23/97).
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht müsste wie bei § 6 b BDSG insbesondere eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen vorgenommen werden.
Insoweit kommt es im Ergebnis also letztlich nicht darauf an, ob § 6 b BDSG auf Kameraattrappen bzw. hier inaktive Kameras entsprechend anwendbar ist oder nicht. Eine Interessenabwägung ist in jedem Fall vorzunehmen."