Kamera Attrappe im Verkaufsraum
Ich bin seit 2 Wochen im BR tätig. Nun haben wir einen Antrag der Marktleitung (Einzelhandel) erhalten, in der er wegen wiederholtem Diebstahl von Ware in eine Abteilung eine Kamera -Attrappe anbringen möchte. Nun ist die Frage, ob wir hier zustimmen können, oder ob hier noch die Datenschutzbeauftragten zustimmen muss. Wir haben nichts dagegen, Diebstähle zu verhindern, doch bin ich mir der Rechtslage nicht sicher, da diese im Verkaufsraum angebracht werden soll. Ich bitte einmal um eure Hilfe. Danke
Community-Antworten (9)
30.03.2013 um 09:09 Uhr
@ Mildner
Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine Attrappe oder eine funktionsfähige Kamera handelt. Hat der AG mildere Mittel, z.B. die Beobachtung durch einen Detektiven ausgeschöpft?
Falls ja, würde ich als BR der Überwachung zustimmen, aber zunächst auf eine offene Überwachung drängen. Bedeutet, dass alle KollegInnen informiert werden, dass eine Videoüberwachung in Abteilung X erfolgt. Auch müssten Kunden bereits im Eingangsbereich darauf hingewiesen werden, dass dieser Markt Videoüberwacht ist (das ist aber nicht das "Problem" des BR).
Bleibt die offene Videoüberwachung erfolglos, würde der AG auch ohne Beteiligung des BR eine verdeckte Videoüberwachung vornehmenn dürfen. Er muss Eigentumsverluste nicht einfach hinnehmen!
Die Zustimmung des BR ist nicht von der Zustimmung eines Datenschutzbeauftragten abhängig.
Guck Dir mal das BAG Urteil vom 27.03.2003 (2 AZR 51/02) an.
30.03.2013 um 09:38 Uhr
"Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine Atrappe oder eine funktionsfähige Kamera handelt."
das sehe ich aber anders ... je nachdem, was man unter einer "Attrappe" zu verstehen hätte
"Hat der AG mildere Mittel, z.B. die Beobachtung durch einen Detektiven ausgeschöpft? "
wäre es da auch egal, ob es sich um eine Attrappe handelt oder einen echten Detektiv ?,-))
30.03.2013 um 10:03 Uhr
@ Watschenbaum
Naja, eine Attrappe, die als solche klar erkennbar ist, wird es schon nicht sein. Oder meinst Du, der benachbarte Kindergarten wurde gebeten, dass die Kinder eine solche basteln? :-))
Und weil es seitens der Datenschützer so schöne Stellungnahmen dazu gibt, nachfolgend die des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz:
"Eine Kameraattrappe soll bei den Betroffenen die Vorstellung einer funktionsfähigen Anlage erzeugen, um sie von einem unerwünschten Verhalten abzuhalten. Somit hat auch der Einsatz einer Attrappe einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Folge.
Nach der im März 2011 in Kraft getretenen Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) ist der Einsatz von Kameraattrappen nur unter den Voraussetzungen der Videoüberwachung in Form der Videobeobachtung zulässig (§ 34 Abs. 6 LDSG).
Die Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Räume ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 LDSG zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Öffentlich zugänglich ist ein Raum, wenn er frei oder nach allgemein erfüllbaren Voraussetzungen betreten werden kann. Die Installation von Attrappen ist im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts grundsätzlich möglich, um Personen z.B. davon abzuhalten, Sachbeschädigungen und somit Straftaten zu begehen."
Und jetzt Du. ;-)
30.03.2013 um 10:14 Uhr
Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz ? ich wohn in Bayern (BayDSG)........-))
30.03.2013 um 10:17 Uhr
Das mag ja alles so sein. Die Frage ist, ob der BR überhaupt zustimmen muss. Eine Attrappe ist ja zunächst einmal keine technische Einrichtung, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet ist. Wenn es allerdings eine echte Kamera ist, die nur nicht genutzt wird, besteht natürlich die Mitbestimmung.
Aber das wird hier ja auch vom AG nicht bestritten - er fragt ja den BR.
Ich würde mit dem AG vereinbaren, dass die Kamera tatsächlich außer Funktion ist, den AG auf die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte Dritter hinweisen und dann zustimmen.
30.03.2013 um 10:31 Uhr
@ Watschenbaum
Mea culpa, mea maxima culpa!
I´m so sorry, man kann einem Bayern natürlich keine Stellungnahme aus RP präsentieren. :-)))
Auch wenn DU mit Sicherheit weißt, dass sich die diesbezüglichen Meinungen der DSB nicht unterscheiden, hier eine Stellungnahme aus Bayern:
"Von einer Beobachtung im Sinne des § 6 b Abs. 1 BDSG kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn die Videokameras in Betrieb genommen sind. Fraglich ist jedoch, ob § 6 b BDSG auch gilt, solange die Videokameras in den Aufzügen nicht aktiviert sind, es sich also gleichsam um bloße Kameraattrappen handelt.
Bei Kameraattrappen bzw. inaktiven Kameras findet an sich keine Beobachtung im Sinne des § 6 b Abs. 1 BDSG statt und liegt damit an sich auch keine Datenerhebung vor (Bizer in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, Rdnr. 39; ebenso zur Parallelvorschrift in Art. 21 a BayDSG: Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 21 a Rdnr. 9).
Da allerdings eine Kameraattrappe bzw. eine inaktive Kamera beim Betroffenen die Vorstellung einer funktionsfähigen Anlage erzeugen soll, um ihn von einem unerwünschten Verhalten abzuhalten, unterscheidet sie sich hinsichtlich des Überwachungsdrucks und des verhaltenslenkenden Zwecks nicht von einer in Betrieb befindlichen Videokamera. Es spricht deshalb viel dafür, § 6 b Abs. 1 BDSG auch auf Kameraattrappen und inaktive Kameras zumindest entsprechend anzuwenden (so zu Art. 21 a Abs. 1 BayDSG auch Wilde / Ehmann / Niese/Knoblauch, a.a.O.).
Zumindest wäre festzustellen, dass durch das Anbringen einer Kameraattrappe - gleiches muss für eine inaktive Kamera gelten - jedenfalls in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen wird (so auch eine Vielzahl von Entscheidungen der Zivilgerichte, z.B. LG Bonn, Urteil vom 16.11.2004, Az: 8 S 139/04; LG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1999, Az: 8 O 42/99; LG Braunschweig, Urteil vom 18.03.1998, Az: 12 S 23/97).
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht müsste wie bei § 6 b BDSG insbesondere eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen vorgenommen werden.
Insoweit kommt es im Ergebnis also letztlich nicht darauf an, ob § 6 b BDSG auf Kameraattrappen bzw. hier inaktive Kameras entsprechend anwendbar ist oder nicht. Eine Interessenabwägung ist in jedem Fall vorzunehmen."
30.03.2013 um 10:48 Uhr
dann müssten wir eben noch klären, inwieweit die Mitarbeiter darüber bescheid wüssten, daß es sich um Attrappen handelt,
da es der BR weiß, wird das auch nicht lange geheim bleiben
blieben noch die Persönlichkeitsrechte der Kunden deren Schutz aber nicht in den Aufgabenbereich des BR gehört, denen aber "vorgetäuscht" werden soll, daß eine konkrete Überwachung stattfindet
in diesem Sinne müsste dann auch eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen, als ob es sich um "echte" Kameras handeln würde
ich würde mir keinen großen Kopf machen, ob der BR angehört werden /zustimmen müsste oder nicht, der AG hört an, somit ist das ja schonmal gegessen, lieber einmal zuviel als einmal zuwenig
30.03.2013 um 11:58 Uhr
Dass Kunden auch bei Installation einer Kameraattrappe auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden müssen, hatte ich ja schon geschrieben.
Die MA müssen nicht informiert werden, dass es sich um eine Attrappe handelt.
Und sollte der BR nicht dicht halten, wird der AG auf eine Anhörung des BR verzichten, so die Attrappe gegen eine echte Kamera ausgetauscht wird ... siehe bereits benanntes BAG Urteil. ;-)
01.04.2013 um 08:31 Uhr
"Die MA müssen nicht informiert werden, dass es sich um eine Attrappe handelt"
müssen nicht, klar, dann wäre abzuwägen, wie oben beschrieben, und der BR wäre sicherlich zu beteiligen
aber wenn sie informiert sind, fällt zusätzlich noch eine evtl. auch bei Attrappen zu vermutende Beeinträchtigung aufgrund Überwachungsdruck/verhaltenslenkendem Zweck weg , so daß der BR eigentlich gar nichts mehr mitzuschnabeln hätte
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