Erstellt am 17.08.2011 um 10:20 Uhr von neskia
a) Der Betrieb besteht nicht nur aus Bürogebäude sondern auch dem Betriebsgelände.
b) Auf dem Bild werden auch Mitarbeiter sichtbar sein.
Das reicht schon für §87 (1) Punkt 6
Erstellt am 17.08.2011 um 11:00 Uhr von Ulrik
Ihr könntet eine BV schliessen, und den Zweck dort festhalten.
Nämllich einzig und allein um zu sehen, wer klingelt.
Erstellt am 17.08.2011 um 16:00 Uhr von rkoch
Wenn die Kamera allerdings tatsächlich nur auf den Eingangsbereich gerichtet ist könnt ihr Euch den Streß tatsächlich auch sparen.
§87 (1) Nr. 6 sagt schließlich:
... die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Auch wenn es vollkommen korrekt ist das in der Rechtsprechung es ausreicht das eine Anlage dazu GEEIGNET ist die Arbeitnehmer zu überwachen, bleiben immer noch die Wörter "Verhalten", "Leistung" und "überwachen" im Raum stehen.
Selbst wenn auch AN diese Tür zum Betreten oder Verlassen des Gebäudes benutzen oder an dem Erfassungsbereich der Kamera vorbeilaufen, so muss man sich doch die Frage stellen OB dann ein arbeitsrechtlich relevantes "Verhalten" oder eine solche "Leistung" jemals durch diese Anlage "überwacht" werden kann. Ist das nicht der Fall, kann man zwar immer noch die von Ulrik angeregte BV anstreben, aber NOTWENDIG ist das IMHO nicht. Letztendlich müsst ihr das selbst beurteilen.