Überwachng der Stempeluhr mit einer Kamera - rechtens?
Hallo Kollegen. Ich habe folgende Frage. Über unserer Stempeluhr hängt eine Kamera ist es rechtens die Stempeluhr mit Kamera zu Überwachen ? Ausserdem wurden Mitarbeitern in unseren Betrieb gedroht wenn sie nicht im Blaumann abstempeln(sondern geduscht ) und die Kamera es festhält das sie fristlos gekündigt werden . Dürfen in dem Fall die Kamera aufzeichnungen benutzt werden ? Danke für Antworten
Community-Antworten (19)
09.09.2009 um 01:34 Uhr
was sagt den Eure BV zum Thema Kameraüberwachung?
09.09.2009 um 01:46 Uhr
ganther Das ist die falsche Frage. Was sagt die BV über die Arbeitsszeit? Das wäre die richtige Frage. Und dann noch, ob es eine BV wegen der Kamara gibt.
Und mir würden ncoh mehr Frgen einfallen...
Fragen über Fragen...
Gruß DJ
09.09.2009 um 01:47 Uhr
Da Ich selber im BR bin,weiss Ich es wird keine Stellungsnahme (bzw BV)zu dem Thema geben aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im BR muss man auch vorsichtig sein was man unternimmt .
09.09.2009 um 01:51 Uhr
Da Ich selber im BR bin,weiss Ich es wird keine Stellungsnahme (bzw BV)zu dem Thema geben aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im BR muss man auch vorsichtig sein was man unternimmt .
Das stimmt mich traurig, jeder der ein solches Mandat hat, sollte zumindest in dieser Sache mit den anderen an einem Strang ziehen wollen...
09.09.2009 um 02:15 Uhr
...wenn der BR nicht in der Lage ist eine vernünftige Regelung zu treffen, solltet ihr jedem Kollegen eine Maske schenken wo seine Identität beim abstempeln verborgen bleibt.
09.09.2009 um 02:17 Uhr
ridgeback Dann aber bitte aus der Privatkasse einesw jedem BRM!!!
09.09.2009 um 11:21 Uhr
@DJ: Naja, ist doch aber vor der nächsten Wahl eine nette Idee als "Werbegeschenk"...
09.09.2009 um 11:30 Uhr
@Petrus Die Kamera oder die Maske ;-)
09.09.2009 um 11:38 Uhr
Kollegen es wäre schön eine Antwort zu bekommen ob es rechtens ist ? Bzw. wenn es rechtens ist kann der Betriebsrat es verbieten?
09.09.2009 um 11:49 Uhr
@KarlS Du hast eine Antwort diesbezüglich bekommen...
Aber mal genauer: Klar kann der AG das machen, wenn es öffentlich gemacht wurde, das überwacht wird. Das verstößt gegen kein Gesetz.
Aber der BR hat hier ein MBR das er eindeutig ausüben sollte.
Dennoch finde ich noch immer, dass du die falsche Frage gestellt hast, das nur nebenbei ;-)))
09.09.2009 um 12:03 Uhr
Da es sich hierbei um eine technische Einrichtung handelt die nicht nur zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet, sondern sogar ausdrücklich dafür bestimmt ist (§ 87 Abs. 1 Satz 6 BetrVG) hat der BR ein absolutes Mitbestimmungsrecht. Wird eine solche Einrichtung ohne Mitbestimmung des BR eingeführt kann der BR per einstweiliger Verfügung das Abschalten dieser Anlage verlangen. Der ArbG. kann dann nur nach Abschluss einer BV die Anlage wieder in Betrieb nehmen und wie diese BV dann aussieht bestimmt der BR.
Gruß
Noli
09.09.2009 um 12:12 Uhr
...und wie diese BV dann aussieht bestimmt der BR.
Das stimmt so nicht...
09.09.2009 um 12:28 Uhr
Sollte es zu keiner BV kommen sind die Aufnahmen dann vor einem Arbeitsgericht zwecks kündigung zulässig z.b. wenn jemand nach dem Duschen stempelt?
09.09.2009 um 12:29 Uhr
Hi DJ,
Dein "das stimmt so nicht" stimmt natürlich.
Ich wollte damit ausdrücken, dass der BR sich in den anstehenden Verhandlungen querstellen kann bis zum geht nicht mehr. Der BR hat auch die ständige Rechtsprechung des BAG im Rücken das in einigen einschlägigen Fällen z.Bsp. "Videoüberwachung im Betrieb" BAG-Beschluss vom 26.08.2008 Aktenzeichen 1 ABR 16/07 eindeutig zugunsten des BR und der Mitarbeiter entschieden hat. Ich glaube der BR kann mit dieser Munition im Rücken ganz beruhigt auch in eine Einigungsstelle gehen. Fraglich ist weiterhin ob der ArbG. nach Rechtsberatung die Kosten für eine Einigungsstelle überhaupt investieren will.
Gruß
Noli
09.09.2009 um 12:46 Uhr
auch ohne Zustimmung des BR kann der AG schon heute die Aufnahmen nutzen. Siehe das berühmte Lippenstifturteil des BAG
09.09.2009 um 14:10 Uhr
Danke "langer" für den Hinweis. Die Aufhebung des Beweisverwertungsverbots war mir so bisher nicht bekannt.
Noli
09.09.2009 um 18:23 Uhr
Ich denke aber das das Lippenstifturteil hier nicht in der gänze gezogen werden kann. Das BAG spricht ja hier ausdrücklich davon, das das MBR des BR u.a. den Zweck hat eine lückenlose Beobachtung des AN zu verhindern. Hier wird aber der Stempelvorgang lückelos überwacht. Damit stellt der AG alle AN unter Generalverdacht. Kameraüberwachungen dieser Art werden i.d.R. nur stichprobenartig oder bei konkreten Verdachtsfällen hinzunehmen sein. Allerdings ist da immer noch der BR in der Pflicht! Sofern die Kamera bleibt wird der AG die Aufzeichnungen auch verwerten dürfen.
Es bleibt aber immer noch das BDSG. Grundsatz Datenvermeidung und Datensparsamkeit, Auskunfts- und sonstige Rechte der einzelnen Arbeitnehmer, etc. Aber da wird auch kein einzelner aktiv werden wollen. Alle ärgern sich und kuschen.
Auf der anderen Seite muss ich wiederum sehen, das eigentlich keiner ein Problem mit der Kamera haben dürfte - oder geht es hier darum dass einzelne Arbeitszeitbetrug begehen wollen? Versehentliches Stempeln kommt in der Situation wohl nicht in Frage. Außer: Die AN dürfen auch im Blaumann kommen und nach Hause gehen. Dann wäre gegen abstempeln im Blaumann doch eigentlich nichts zu sagen sein, oder?
10.09.2009 um 13:26 Uhr
@ rkoch,
soweit ich das verstanden habe ist nicht das ausstempeln im Blaumann sondern das Ausstempeln in "Alltagskleidung", also nach dem Duschen, vom Arbeitgeber sanktioniert. Hier wäre zu fragen, ob im Betrieb oder in der Branche per BV oder TV Waschzeiten zur Arbeitszeit gezählt werden oder nicht. Wenn nicht, dann wäre man tatsächlich im Bereich des "Arbeitszeitbetrugs".
Insgesamt stimme ich Dir absolut zu, dass in erster Linie hier der BR in der Pflicht ist eine BV "Kameraeinsatz" zu verhandeln und bis zum Abschluss der BV den Einsatz der Kameras zu unterbinden. Auch in puncto lückenloser Überwachung und Generalverdacht stimme ich Dir zu.
Ich darf nochmals auf das schon von mir zitierte BAG Urteil vom 26.8.2008 1ABR 16/07 verweisen, in dem Wahrung der Persönlichkeitsrechte, Unzulässigkeit eines Generalverdachtes und im Umkehrschluss konkrete Verdachtsmomente als Voraussetzung für eine zudem strikt zeitlich zu begrenzende Überwachung und Aufzeichnung und Verhältnismäßigkeit (in diesem Fall Zulässigkeit einer Überwachung nur bei konkretem Verdacht oder Vorliegen einer strafbaren Handlung) in der Urteilsbegründung herangezogen werden.
noli
10.09.2009 um 17:58 Uhr
Äh, danke nobli - mit der Blaumanngeschichte hab ich die Tatsachen verbuchselt.....
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