Kamera zur Zutrittskontrolle Materiallager
Hallo,
bei uns im BR gibt es mal wieder Uneinigkeit in Bezug auf den Anbau einer Kamera in einem Materiallager (Ersatzteile, Arbeitsschutzsachen etc.). Die Kamera wurde vor einigen Tagen mit dem Zweck angeabut, den dortigen Kollegen ersichtlich zu machen (über einen kleinen Monitor), wer das Lager betritt. Die dort arbeitenden Kollegen sitzen in einem kleinen Büro am anderen Ende des Lagers. Alle, die ins Lager möchten, müssen draussen an der Tür klingeln. Per Summer wird die Tür dann geöffnet. Es ist dann aber nicht zu sehen, wer ins Lager reinkommt. Deshalb hat man eine kleine Kamera gegenüber dem Eingang im Lager angebracht. Es ist leider öffters vorgekommen, dass jemand ins Lager reingegangen ist, hat etwas aus dem Regal genommen und ist sofort wieder rausgegangen, ohne das die Kollegen sehen konnten, wer es war und was er mitgenommen hat.
Es wird mit der Kamera nichts aufgezeichnet. Sie dient nur zur Kontrolle der Zuagangstür.
Jetzt gibt es unterschiedliche Meinungen, ob diese Kamera dem MBR nach § 87 Abs.1 (6) BetrVG unterliegt. Bei 87 Abs. 1 (6) geht es doch um Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz des ArbN, also techn. Einrichtungen, die das Verhalten und die Leistung der ArbN ersichtlich machen. Wie ist Eure Meinung dazu? Jede Antwort ist willkommen.
Community-Antworten (6)
26.09.2011 um 17:41 Uhr
Klar, denn auch hier kann doch das Verhalten der AN kontrolliert werden. Z.B. wer geht wann ins Lager. Es muss nicht immer auch tech. aufgezeichnet werden.
26.09.2011 um 18:34 Uhr
Das sehe ich wie eveline. Lese doch mal die Kommentare zum BetrVG zu diesem Thema (Däubler, Fitting oder andere)
26.09.2011 um 18:43 Uhr
@rapper: Nach Rechtsprechung des BAG reicht es, wenn die technischen Einrichtung zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung benutzt werden kann. (Aktenzeichen im Kommentar) Wenn sich ArbGeb und BR darüber einig sind, dass keine Aufzeichnung erfolgen soll, oder falls diese versehentlich (hust) doch aktiviert ist, diese Daten nicht ausgewertet und schon gar nicht als Beweismittel für Disziplinarmaßnahmen o.ä. benutzt werden dürfen, sondern sofort gelöscht werden müssen, dann dürfte doch eine BV, die genau das schriftlich festhält, schnell verhandelt sein, oder?
27.09.2011 um 00:18 Uhr
... bei uns kocht ein sehr ähnlich gelagerter Fall gerade hoch, da der AG "festgelegt" hat, dass eine Videokamera-gestützte Einbruchmeldeanlage in einem Außenlager "... objektiv nicht zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet ist ..." Wir wollen aber dazu eine BV - einfach, um schriftlich zu haben, dass keine Überwachung der MA statt finden soll / statt findet. Der AG drückt und windet sich, diese BV mit uns abzuschließen, wogegen er uns doch verbal versichert, dass keine MA-Überwachung erfolen soll / erfolgt. Aber: wie ist das System denn aufgebaut, kann es nicht doch mal "heimlich" eingeschaltet werden? Und was passiert denn, wenn "aus Versehen" doch Daten anfallen? Wir wollen das geregelt haben. Deshalb gehen wir nun damit vor die Einigungsstelle. Der DGB-Rechtsschutz gibt uns da 100% Recht.
27.09.2011 um 00:43 Uhr
Wo genau verstehen Gremien das nciht?
wogegen er uns doch verbal versichert, dass keine MA-Überwachung erfolen soll / erfolgt.
darum geht es nicht, das Mittel was eingesetzt wird braucht nur in der Lage zu sein, das Verhalten oder die Leistung zu kontrollieren - es geht nciht drum, ob eine Leistungs oder Verhaltensaakontrolle tatsächlich stattfindet. Ergo Selöbstbestimung und wenn der AG nicht mitspielen will bei ner BV könnte ne einstweilige Verfügung daraus resultieren - gegen den AG, dann hat er halt nen teures Spielzeug gekauft - für sich privat und im privatem....
Übrigens, es soll auch Rahmenbetriebsvereinbarungen geben, die der AG mit abschließen könnte, will er nciht jeden Monitor, Drucker, Workstation etc über eine BV zu regeln, von der Software ganz zu schweigen ;-)
27.09.2011 um 22:08 Uhr
Hat jemand von Euch so eine Rahmenbetriebsvereinbahrung oder weiss, wo man so ein Muster herbekommt? Ich denke, dann könnte wir uns auch eine Menge ersparen.
MfG
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