Hallo,

bei uns im BR gibt es mal wieder Uneinigkeit in Bezug auf den Anbau einer Kamera in einem Materiallager (Ersatzteile, Arbeitsschutzsachen etc.).
Die Kamera wurde vor einigen Tagen mit dem Zweck angeabut, den dortigen Kollegen ersichtlich zu machen (über einen kleinen Monitor), wer das Lager betritt. Die dort arbeitenden Kollegen sitzen in einem kleinen Büro am anderen Ende des Lagers. Alle, die ins Lager möchten, müssen draussen an der Tür klingeln. Per Summer wird die Tür dann geöffnet. Es ist dann aber nicht zu sehen, wer ins Lager reinkommt. Deshalb hat man eine kleine Kamera gegenüber dem Eingang im Lager angebracht.
Es ist leider öffters vorgekommen, dass jemand ins Lager reingegangen ist, hat etwas aus dem Regal genommen und ist sofort wieder rausgegangen, ohne das die Kollegen sehen konnten, wer es war und was er mitgenommen hat.

Es wird mit der Kamera nichts aufgezeichnet. Sie dient nur zur Kontrolle der Zuagangstür.

Jetzt gibt es unterschiedliche Meinungen, ob diese Kamera dem MBR nach § 87 Abs.1 (6) BetrVG unterliegt.
Bei 87 Abs. 1 (6) geht es doch um Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz des ArbN, also techn. Einrichtungen, die das Verhalten und die Leistung der ArbN ersichtlich machen.
Wie ist Eure Meinung dazu? Jede Antwort ist willkommen.