Erstellt am 29.03.2013 um 22:02 Uhr von Kölner
@Guenerb
Ja.
§ 40 BetrVG hilft...
Erstellt am 01.04.2013 um 16:09 Uhr von AlterMann
Der AG könnte maximal ersparte Aufwändungen für Verpflegung abziehen. Die Rechtslage ist da ein wenig schwammig.
Erstellt am 01.04.2013 um 16:15 Uhr von Guenerb
Das heisst die Schulung muss er zahlen ??? Inkl der Reisekosten ???
Erstellt am 01.04.2013 um 16:21 Uhr von Watschenbaum
er muß die Schulung zahlen, er muß euren Lohn für diesen Zeitraum weiterzahlen, er muß die Fahrtkosten hin und zurück bezahlen...................
Erstellt am 01.04.2013 um 18:09 Uhr von Hoppel
@ Guenerb
Wie wollt Ihr denn zur Schulung anreisen?
Erstellt am 01.04.2013 um 18:40 Uhr von Guenerb
Haben wir nicht besprochen? Die günstigste Variante sollte der Chef doch bezahlen.
Erstellt am 02.04.2013 um 09:19 Uhr von Petrus
Man klicke im Menu ganz oben auf das braune "Bonbon", dass mit "Seminare für Betriebsräte" beschriftet ist.
Im Menu auf der linken Seite gibt es dort einen Punkt "Kostenübernahme"...
HTH
Erstellt am 03.04.2013 um 02:04 Uhr von Guenerb
Erstellt am 03.04.2013 um 16:49 Uhr von pillepalleTR
Hallo Guenerb,
was die Kollegen dir sagen wollen:
im BetrVG ist die Antwort auf deine Frage zu finden!
1. In §37 Abs. 6 ist die Teilnahme an (erforderlichen) Schulungsveranstaltungen geregelt:
2. In §40 geht es um die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers.
Aufgrund deiner Schilderungen (neuer BR, Grundlagenseminare sollen besucht werden) MUSS der AG die Kosten (Schulungsgebühren, Löhne, Reisekosten etc.) übernehmen.
Erstellt am 03.04.2013 um 18:37 Uhr von Guenerb
Vielen Dank Pillepalle TR. Der Arbeitgeber meinte bestimmen zu müssen welche Schulung man besucht. Laut BetrVG Paragragh 37 muss ich dem Arbeitgeber die zeitliche Lage mitteilen . Das habe ich getan und genehmigt bekommen. Den Rest klärt nun die Gewerkschaft bzgl. Der Kostenübernahme.
Erstellt am 04.04.2013 um 08:47 Uhr von pillepalleTR
Nur noch ein kleiner Nachtrag:
der Gesetzgeber unterscheidet nach sog. "erforderlichen" (die sind in §37 Abs. 6 geregelt) und "geeigneten" Schulungen (Abs. 7). Bei letzteren besteht keine Verpflichtung des AG das Entgeld fortzuzahlen. D.h. beim Besuch einer solchen "geeigneten" Schulung muss idR. Urlaub genommen werden. Der Gesetzgeber hat auch die Anzahl bzw. die Zeit, die er einem BRM für solche "37,7er-Schulungen" zugesteht, beschränkt: 3 resp. 4 Wochen (bei neuen BRMs) innerhalb der regelmäßigen Amtszeit.
Daher der Tipp:
ihr solltet bei der Auswahl von Schulungen in Zukunft auch ein Augenmerk drauf legen, ob es eine nach Abs. 6 oder 7 ist, denn das hat unter Umständen Auswirkungen auf die Urlaubsplanung des BR-Kollegen... ;-)
Die allermeisten Seminaranbieter kennzeichnen aber ihre Schulungen in den Katalogen oder auf der Homepage, indem sie z.B. das Zeichen "37,6" (für §37 Abs.6) neben das jeweilige Seminar schreiben oder explizit darauf hinweisen (z.B. "Dieses Seminar vermittelt Kenntnisse, die für Betriebsräte erforderlich im Sinne von §37 Abs. 6 sind etc. pp")
Aber die ganze Litanei, die ich hier tippe, bekommt man auch in der erforderlichen(!) Schulungsveranstaltung "Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz Teil1" (oder wie auch immer vom jeweiligen Anbieter genannt) eingebläut. Ein Grund mehr, ein solches Seminar zu buchen :-)