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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rückzahlungsmodalitäten bei übernommenen Fortbildungskosten

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PTNetty
Nov 2016 bearbeitet

Hey alle zusammen, folgende Frage:

Wenn eurer AG sich an Fortbildungskosten beteiligt hat und ihr vor der vereinbarten Zeit kündigt, wie berechnet sich die Summe der Rückzahlung? Also was sind zurück zu zahlende "Kosten"? Mir geht es nur um diesen Punkt.

Wir wollen in der entsprechenden BV vereinbaren, dass es sich dabei nur um die reinen Seminarkosten handeln soll und unser AG meint es sei ÜBLICH, dass hierzu auch noch die Kosten der Freistellung gehören! Unterbringung/Verpflegung/Fahrtkosten sind kein Thema. Ich spreche nicht von BR Seminaren. Wie sieht es damit bei euch aus?

Gruß PT Netty

6.392015

Community-Antworten (15)

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Pfälzer

08.06.2009 um 15:39 Uhr

wir würden dazu keine BV abschließen; will sich der AG im Einzelfall absichern, dass er vom "weitergebildeten" AN auch profitiert, soll er sich selbst um den Einzelfall kümmern; da das ein sehr aufwendiges Verfahren für ihn ist, wenn das mit allen AN im Betrieb gemacht werden soll, wird er letztlich die Pfoten davon lassen;

N
nicoline

08.06.2009 um 17:07 Uhr

*hierzu auch noch die Kosten der Freistellung gehören! * Das ist üblich! Und deswegen wird der AG so eine BV wahrscheinlich auch nicht unterschreiben ;-((

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PTNetty

08.06.2009 um 17:10 Uhr

Nein, das Ding ist sogar schon unterschrieben und gültig! Im Nachgang ist wohl aufgefallen dass das eine teure Kiste ist. Deshalb jetzt der Rückzieher über die Definition von Kosten. Damit haben wir das Feilschen wie auf 'nem Bazar um Beteiligung des AGs endlich ausgemerzt und für alle die gleichen transparenten Bedingungen geschaffen. Und meine Frage zielt darauf ab wie eure AGs "Kosten" definieren. Ob bei euch auch die verlustige freigestellte Arbeitszeit aufgerechnet wird und zurück gezahlt werden muss.

PT Netty

P
PTNetty

08.06.2009 um 17:19 Uhr

@ nicoline haben wohl parallel geschrieben. Werden die "Freistellungskosten" denn dann auch schon im Vorfeld mit zum Gesamtvolumen dazu gezählt welches der AG unterstützt? Oder erst in dem Fall dass der Mitarbeiter kündigt? PT Netty

P
PTNetty

08.06.2009 um 17:32 Uhr

@ nicoline

Jetzt muss ich noch mal genau nachfragen, auch wenn's komisch aussieht.

Also was meinst du? Die Kosten des freigestellten Arbeitstages müssen vom AN zurückgezahlt werden?

Oder meinst du dass der AG eine solche BV nicht unterschreiben wird, weil er die freigestellte Arbeitszeit nicht zurückgezahlt bekommt?

PT Netty

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nicoline

08.06.2009 um 17:53 Uhr

@PTNetty tut mir leid, wenn ich Verwirrung gestiftet habe ;-(( und: da hattet ihr aber Glück, dass der AG die BV, wo nur die reinen Seminarkosten angerechnet werden unterschrieben hat, war wohl zu dem Zeitpunkt selber etwas unwissend, was üblich ist ;-))

Werden die "Freistellungskosten" denn dann auch schon im Vorfeld mit zum Gesamtvolumen dazu gezählt welches der AG unterstützt? Ja, bei uns werden Rückzahlungsvereinbarungen vor Beginn der Fortbildung geschlossen, in denen die gesamten Kosten enthalten sind: Freistellung, Fahrtkosten, Seminarkosten und evtl. benötigte Literatur.

Die Kosten des freigestellten Arbeitstages müssen vom AN zurückgezahlt werden? Zumindest ist das durchaus üblich und bei uns so!

Oder meinst du dass der AG eine solche BV nicht unterschreiben wird, weil er die freigestellte Arbeitszeit nicht zurückgezahlt bekommt? Richtig!

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PTNetty

08.06.2009 um 18:11 Uhr

@nicoline Tja das Problem ist, dass wir leider zu blauäugig waren und in der BV nicht ausdrücklich von reinen Seminarkosten sondern nur von Kosten ausgegangen sind. Darauf beruft sich jetzt der AG und sagt, also unsere Definition von Kosten schließt den freigestellten Arbeitstag mit ein. Ich hab aber im, von allen unterschriebenen, Protokoll des vorangehenden Monatsgesprächs etwas gefunden, aus dem hervorgeht, dass nur von Seminarkosten die Rede ist. Also auf ins nächste Monatsgespräch. Hoffentlich kommen wir damit durch und der Ag kündigt die BV nicht direkt wieder auf, dann werden es sicherlich zähe Verhandlungen.

Danke für die Antworten

N
nicoline

08.06.2009 um 18:21 Uhr

@PTNetty Na, da wünsch ich Euch viel Glück ;-))

K
Kölner

08.06.2009 um 18:52 Uhr

@PTNetty Ich könnte mir eine Diskussion über die Gültigkeit dieser BV durchaus vorstellen, wenn der AG sich hier einer überraschenden Klausel bedient... ;-)

N
nicoline

08.06.2009 um 19:54 Uhr

Der Gesundmacher aus der Domstadt, sorgt wieder dafü, dass die grauen Zellen nicht verkalken ;-))

R
rainerw

08.06.2009 um 20:21 Uhr

@ nicoline @PTNetty ......und damit sie nicht verkalken

Überraschende Klausel Im Sinne des § 305c I BGB

Eine Klausel ist überraschend, wenn sie objektiv im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen eines Durchschnittskunden muss eine deutliche Diskrepanz bestehen. vgl. BGH NJW 1990, 576 (577); Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 3 Rn. 18

N
nicoline

08.06.2009 um 21:20 Uhr

rainerle und nun noch zurechtgezimmert auf den hier angesprochenen Fall, dann verstehen es vielleicht auch die, die doch schon Verkalkungsprobleme haben ;-))

I
Immie

08.06.2009 um 21:34 Uhr

@nicoline Du hast es doch selber geschrieben:-)

R
rainerw

09.06.2009 um 00:44 Uhr

@nicoline Könnte ich machen, aber leider habe ich hier im Hotel nur ein bestimmtes Zeitlimet auf´S Internet. Und nach Immi´s Aussage weiß PTNetty bestimmt auch so bescheid.

P
PTNetty

09.06.2009 um 02:08 Uhr

@all Ja ja ja weiß ich. Damit kommen wir ein gutes Stück weiter. Ganz vielen Dank

Gruß PT Netty

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