Erstellt am 28.03.2013 um 15:05 Uhr von petersmaier
Urteil: Az: BAG 1 ABR 11/89
Nicht amtlicher Leitsatz
Dem Betriebsrat steht bei Regelungen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung eines betrieblichen Alkoholverbots ein Mitbestimmungsrecht zu.
Erstellt am 28.03.2013 um 15:23 Uhr von gironimo
Ordnung im Betrieb § 87 BetrVG.
Ablehnen sollte man vielleicht nicht. Zu bedenken gibt es doch so einiges. Was ist mit dem Sekt zum Jubiläum oder ähnliche Ausnahmesituationen.
Oder was ist mit den Weinflaschen in der Einkaufstasche, der für die abendliche Party gedacht ist.
Was geschieht bei verstößen gegen die BV.
usw.
Erstellt am 29.03.2013 um 03:45 Uhr von Enrico
Der BR hat da auch ein Mitspracherecht! Die Frage ist nur warum der AG es jetzt miteinmal durchsetzen will! Arbeitsschutz, Unfallverhütung oder Berufsgenossenschaft! Jeder AN sollte sich doch im klaren sein das es sich nüchtern (0,00%) besser arbeiten lässt!
Erstellt am 29.03.2013 um 19:42 Uhr von Ravioli
Naja der AG will es weil er trotzig ist da sich Mitarbeiter beschwert haben weil eine neue Sicherheitsunterweisung erstellt wurde in der der Konsum von Alkohol untersagt wird und bisher nur der Verkauf von Alkohol untersagt war ,die besagten MA haben daraufhin verweigert die Anweisung zu unterschreiben