Erstellt am 25.03.2013 um 16:34 Uhr von Snooker
Der Werksvertrag oder die Verleihung des AN hat ja im engerem Sinne nichts mit dem eigentlichem Tätigkeitsbild der Auszuführenden arbeiten zu tun. Also müsste der Lohn der selbe sein.
Wovon ich bisher aber noch nie was gehört hatte ist das Verleihfirmen Werksverträge abschliessen können. Oder verstehe ich hier irgendwas falsch?
Erstellt am 25.03.2013 um 17:03 Uhr von gironimo
Die Sache ist aus der Ferne etwas schwer nachzuvollziehen.
Ich frage einfach mal: Was war denn der Anlaß, dass es jetzt geändert wurde? War der bisherige "Werksvertrag" ausgelaufen?
Die Voraussetzungen einer "Versetzung" im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG scheinen nach Deiner Schilderung ja wohl eher nicht gegeben.
Erstellt am 26.03.2013 um 15:04 Uhr von brberlin
Das sehe ich auch so.
Der Werksvertrag wurde gekündigt. Da das Projekt aber weiterhin bestand, hat der Auftraggeber die selben Leute dann als Leiharbeitnehmer wieder dafür eingesetzt (vorher war es "einsetzen lassen"
Der Vorteil für die AN liegt auf der Hand: Branchenzuschläge und Anweisungen direkt vom fachlichen Vorgesetzten- nicht immer über den Umweg des disziplinarischen Vorgesetzten.
Erstellt am 26.03.2013 um 16:00 Uhr von gironimo
Denkbar wäre doch:
Der BR hat der Beschäftigung der AN im Zuge des Werkvertrages von Datum A bis Datum B zugestimmt. Nun ist B vobei und der Werkvertrag gekündigt. Die AN sollen nun von Datum B bis C die gleiche Arbeit am gleichen Ort weiter machen.
Dann wäre der BR zu beteiligen, da ja ab Datum B noch keine Zustimmung vorlag.
Voraussetzung wäre aber hier, dass die Daten bei der ersten BR-Beteiligung festgelgt waren und nun ein neuer Zeitabschnitt beginnt.