Erst Projekt (Werkvertrag), dann AnÜ
Hier nochmal meine Frage, es kamen bisher keine verwertbaren Antworten. Wahrscheinlich ist der Thread zu weit nach hinten gerutscht...
Hallo zusammen,
2 unserer Kollegen werden seit Oktober beim Kunden als AnÜ beschäftigt. Zuvor hatten sie die selbe Aufgabe dort - aber in einer Projektarbeit. Ihr Vertrag, das Gehalt... sämtliche Bedingungen sind gleich geblieben. Hätten wir als BR des VERLEIHERS trotzdem bei der Änderung mitbestimmen müssen? Wenn ja, ist eine nachträgliche Anhörung notwendig? Es hat sich lediglich die Definition des Einsatzes geändert. Zuerst war es ein Einsatz, der unter einem Werkvertrag lief. Die Einsatz- und Urlaubsplanungen etc. wurden von unserer Firma gesteuert. Nun wurde es umgewandelt zur AnÜ. An der Arbeit, am Gehalt.. nichts hat sich geändert. Lediglich die Weisungen kommen nun direkt vom Auftraggeber
Community-Antworten (4)
25.03.2013 um 17:34 Uhr
Der Werksvertrag oder die Verleihung des AN hat ja im engerem Sinne nichts mit dem eigentlichem Tätigkeitsbild der Auszuführenden arbeiten zu tun. Also müsste der Lohn der selbe sein. Wovon ich bisher aber noch nie was gehört hatte ist das Verleihfirmen Werksverträge abschliessen können. Oder verstehe ich hier irgendwas falsch?
25.03.2013 um 18:03 Uhr
Die Sache ist aus der Ferne etwas schwer nachzuvollziehen.
Ich frage einfach mal: Was war denn der Anlaß, dass es jetzt geändert wurde? War der bisherige "Werksvertrag" ausgelaufen?
Die Voraussetzungen einer "Versetzung" im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG scheinen nach Deiner Schilderung ja wohl eher nicht gegeben.
26.03.2013 um 16:04 Uhr
Das sehe ich auch so. Der Werksvertrag wurde gekündigt. Da das Projekt aber weiterhin bestand, hat der Auftraggeber die selben Leute dann als Leiharbeitnehmer wieder dafür eingesetzt (vorher war es "einsetzen lassen" Der Vorteil für die AN liegt auf der Hand: Branchenzuschläge und Anweisungen direkt vom fachlichen Vorgesetzten- nicht immer über den Umweg des disziplinarischen Vorgesetzten.
26.03.2013 um 17:00 Uhr
Denkbar wäre doch: Der BR hat der Beschäftigung der AN im Zuge des Werkvertrages von Datum A bis Datum B zugestimmt. Nun ist B vobei und der Werkvertrag gekündigt. Die AN sollen nun von Datum B bis C die gleiche Arbeit am gleichen Ort weiter machen.
Dann wäre der BR zu beteiligen, da ja ab Datum B noch keine Zustimmung vorlag.
Voraussetzung wäre aber hier, dass die Daten bei der ersten BR-Beteiligung festgelgt waren und nun ein neuer Zeitabschnitt beginnt.
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