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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ruhendes Arbeitsverhältnis

I
Ishani
Okt 2019 bearbeitet

Moin Betriebsräte,

folgender Sachverhalt: Unser Gremium besteht aus 5 Mitgliedern und mittlerweile nur noch 2 Ersatzmitglieder. Nun ist es so, dass ein Ersatzmitglied in ANÜ beim Kunden eingesetzt wird. An sich kein Problem, aber in diesem fall ist die ANÜ etwas komplizierter. Die ANÜ bei uns läuft so ab, dass das Arbeitsverhältnis bei dem jetzigen AG ruht und eine Tochterfirma ins Spiel kommt, wo dieser MA einen AV bekommt. Der Grund dafür ist, um bei diesen Kunden in ANÜ eingesetzt werden zu können, muss man als Unternehmen bei einem "Vermittlungsunternehmen" gelistet sein, was unser Unternehmen nicht ist und genau deswegen kommt ein Tochterunternehmen ins Spiel, da die dort gelistet sind und über dieses "Vermittlungsunternehmen" MA an diesen Kunden verleihen können. (Ich hoffe, ich konnte es einige Maßen verständlich erklären) Das ist somit auch der Grund, warum das Arbeitsverhältnis von diesem MA bei unserem Unternehmen ruht und ein weiterer Vertrag mit dem Tochterunternehmen zustande kommt. Meine Frage ist nun wie folgt. Wie verhält sich das nun mit diesem Ersatzmitglied? Kann diese Ersatzmitglied trotzdem zukünftig weiterhin eingeladen werden? Es gibt einen Punkt, wo es um das ruhende Arbeitsverhältnis geht, allerdings bezieht sich das auf die "Elternzeit" und ich bin jetzt nicht wirklich fündig geworden, ob unser Fall ebenfalls betroffen ist.

Falls jemand von euch eine Idee oder vielleicht einen ähnlich Fall hat oder kennt, wäre ich euch für einen Rat oder Tipps sehr dankbar.

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Community-Antworten (9)

C
celestro

01.10.2019 um 11:47 Uhr

Da der AN noch weiterhin bei Eurem Unternehmen beschäftigt ist, würde ich sagen, ja (Ihr dürft ihn einladen).

I
Ishani

01.10.2019 um 12:03 Uhr

Wäre es dann deiner Meinung nach auch verpflichtend? Es ist so, dass wir bei der Wahl damals 3 Listen hatten und die 2 Ersatzmitglieder aus verschiedenen Listen stammen und man muss im Normalfall ja die korrekten Reihenfolgen einhalten.

C
celestro

01.10.2019 um 12:10 Uhr

"Wäre es dann deiner Meinung nach auch verpflichtend?"

Absolut!

"Das ruhende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04)."

https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/R/ruhende-arbeitsverhaeltnisse.html

P
Pjöööng

01.10.2019 um 13:33 Uhr

"Da der AN noch weiterhin bei Eurem Unternehmen beschäftigt ist, ..."

Häh? Das Arbeitsverhältnis ruht, aber der Arbeitnehmer wird im Unternehmen beschäftigt? Welch ein Widerspruch.

C
celestro

01.10.2019 um 13:39 Uhr

www.duden.de

Wort: beschäftigt

  1. (bei einem Arbeitgeber, einer Arbeitgeberin) als Arbeitnehmer[in] in einem Arbeitsverhältnis stehend

"sie ist bei der Stadt beschäftigt"

I
Ishani

01.10.2019 um 13:45 Uhr

Hallo Pjöööng, ja das ist etwas kompliziert.

Mutterkonzern (MK) = A, Unser Unternehmen = B, eine weitere Tochter des MK = C, Vermittlungsunternehmen = V, Kunde (K)

Wir (B) und eine weitere Tochter (C) gehören zu A

Der eigentliche AV (B) des MA ruht, er bekommt ein AV bei C, da unser Unternehmen (B) bei dem "Vermittlungsunternehmen" (V) nicht gelistet ist, um die ANÜ bei dem Kunden (K) auszuführen. Generell darf unser Unternehmen (B) ANÜ durchführen, aber für diesen Kunden können wir nicht direkt ausleihen, weil wir nicht bei V gelistet sind und um unsere MA bei diesen K einsetzen zu können, werden die bestehenden AV (B) still gelegt und Verträge mit C geschlossen um dann über V bei K eingesetzt werden zu können.

Ist es jetzt etwas klarer? Sorry, aber es ist wirklich kompliziert.

C
celestro

01.10.2019 um 13:46 Uhr

"Hallo Pjöööng, ja das ist etwas kompliziert."

Pjöööng wollte nur Korinthen kacken ....

P
Pjöööng

01.10.2019 um 15:30 Uhr

Du magst es als Korinthen kacken bezeichnen, wenn Du aber die Begrifflichkeiten sorgfältig trennen würdest, würdest Du einiges im Arbeitsrecht besser verstehen.

Überleg doch mal wie Deine Duden-Definition zu den §§ 3 ff MuSchG passt. Der Gesetzgeber differenziert hier aus gutem Grunde sehr genau.

C
celestro

01.10.2019 um 15:45 Uhr

"Überleg doch mal wie Deine Duden-Definition zu den §§ 3 ff MuSchG passt."

sehr gut ... denn da steht ja nicht umsonst "2".

  1. zu tun habend, Arbeit habend

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