Seminar einklagen, welcher Paragraph
Welchen Paragraphen müssen wir beim Beschluss angeben, wenn wir ein Seminar einklagen wollen?
Community-Antworten (14)
25.03.2013 um 12:24 Uhr
@werdergeli Gar keinen! Der BR hat nach § 37 Abs. 6 BetrVG einen Beschluss gefasst, der AG muss nach § 40 BetrVG dieses zahlen und jetzt ist er an der Reihe.
Oder ist das Seminar bereits gelaufen?
25.03.2013 um 14:18 Uhr
Die kostenübernahme wurde seitens des Arbeitgebers abgelehnt. Und nein....das Seminar ist noch nicht gelaufen. Wir wollen beschließen einen Anwalt zu beauftragen zwecks einklagen des Seminars
25.03.2013 um 17:22 Uhr
@werdergeli Wie Kölner schon schreibt, lasst den AG den nächsten Zug. Sicherlich könnten ihr Klagen da die nach § 2a ArbGG möglich ist. Dafür müsstet ihr aber erstmal einen Bechluss fassen das ihr einen Rechtsanwalt mit der Sache beauftragt. Diesen Beschluss müsstet ihr dem AG vorlegen mit der Bitte um Kostenübernahme. Du siehst, hier beisst sich die Kuh in den Schwanz. Teilt dem AG mit das ihr bezüglich des oder der Seminare einen ordungsgemäßen Beschluss nach §37 Abs 6 BetrVG habt. Ihr, der Betriebsrat, stellt es dem AG aber frei, das wenn dieser die Kosten als zu hoch oder unverhältnismäßig ansieht, er sich jederzeit an das zuständige Arbeitsgericht wenden kann. Solltet ihr jedoch einen weit entfernten Seminarort gewählt haben und das selbe wäre mit selbigen Anbieter näher auch möglich, so würde ich den Zusatz setzen. Der BR ist wegen der Entfernung zum Seminarort gene zu Gesprächen bereit.
25.03.2013 um 18:13 Uhr
...und dann kommt es noch auf Seminarthema an.
25.03.2013 um 18:59 Uhr
@blackjack Würde ich bei einem umsichtigen BR weniger sagen sofern er immer das Zauberwort "erforderlich" drin hat. Ist schwer das zu wiederlegen als Außenstehender; und das ist der AG nun mal in dem Fall.
25.03.2013 um 20:27 Uhr
@ Snooker
" Dafür müsstet ihr aber erstmal einen Bechluss fassen das ihr einen Rechtsanwalt mit der Sache beauftragt. "
Korrekt
"Diesen Beschluss müsstet ihr dem AG vorlegen mit der Bitte um Kostenübernahme."
Das ist in diesem Zusammenhang allerdings kompletter Unsinn!
25.03.2013 um 21:11 Uhr
Hier wäre ein Beschlussverfahren vor dem ArbG einzuleiten.
25.03.2013 um 21:37 Uhr
@Hoppel
Ich hoffe aber doch das wir hier nur von der Beauftragung und Kostenübernahme des Rechtsanwaltes reden und nicht von Klage und Gericht?
25.03.2013 um 23:00 Uhr
@snooker Für einen RA und dessen Beauftragung für die Durchsetzung von rechten des BR brauche ich keine Kostenübernahmeerklärung des AG
25.03.2013 um 23:07 Uhr
Dann liege ich wohl falsch. ;-)
26.03.2013 um 02:46 Uhr
Es wäre ja noch toller, wenn der AG zustimmen müsste, dass der BR ihn wegen einet Klagen wegen Gesetzesverstoß um Zustimmung ersuchen müsste. Dann könnte man sich §40 ja sparen. Es gäbe dann wohl keine Klagen und Beschkussverfahren gegen AG
26.03.2013 um 07:59 Uhr
das Problem an der Sache ist abgelehnt da unsere BR Wahl angefochten ist. Es handelt sich aber um Grundlagen Seminare. Ort wurde hier vor Ort gewählt. Die Seminar Gesellschaft möchte allerdings eine Kostenübernahme Erklärung durch den AG haben....
26.03.2013 um 09:00 Uhr
praktisch gesehen ist es immer noch am einfachsten, mal bei einem Anwalt anzurufen, und sein Problem schildern, das kostet noch nichts Beschlußtexte schickt er euch auch zu, wenn er gut drauf ist, dann wird beschlossen dann läuft die Sache
26.03.2013 um 09:04 Uhr
Okay...das hatten wir sowieso vor..wir haben morgen einen Termin beim ra. Wollte nur wissen ob ich auf die sitzungseinladung irgendeinen Paragraphen schreiben muss zur Beauftragung eines ra.
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