Bekanntermaßen hängt nach § 9 Satz 1 BetrVG die Größe des Betriebsrates von der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens ab. Nach einem aktuellen Beschluss des BAG vom 13.03.2013 müssen dabei Leiharbeitnehmer grundsätzlich auch berücksichtigt werden.