Erstellt am 21.03.2013 um 13:08 Uhr von Rapper
Keine Anhörung und keine Mitbestimmung des BR.
Erstellt am 21.03.2013 um 13:20 Uhr von AlterMann
Hallo martinez, geh mal auf die Frage von lasyn am 5.3.2013. Da ist einiges zum Thema Regallager angesprochen.
Deine Frage hat viel zu wenig Details, als dass man da genau drauf antworten könnte. Wenn Ihr nichts genaues wisst, solltet Ihr den Chef auffordern, Euch die entsprechenden Informationen zu geben. Erst dann könnt Ihr prüfen, ob es Ansätze für die Mitbestimmung gibt. Mir fallen hier folgende Fragen ein, bei der je nach Antwort eine Mitbestimmung ausgelöst wird. Die Liste ist sicher nicht abschließend:
- Ändern sich im Lager die Arbeitsabläufe?
Ändern sich voraussichtlich Arbeitsbelastungen? (Lärm, Staub, Körperhaltungen...)
- Sind mit der Änderung von Arbeitsabläufen, Fahrwegen u.a. Gesundheitsgefahren zu befürchten? Wurde das geprüft? Habt Ihr ein Protokoll? Wart Ihr bei der entsprechenden ASA-Begehung dabei?...
- Werden durch den Umbau Mitarbeiter entbehrlich? Was ist mit denen geplant?
- Fallen beim Umbau Sozialräume weg?
- Bekommen die Mitarbeiter neue Geräte, an denen sie evtl. geschult werden müssen (EDV-Systeme, andere Gabelstapler, ...)
- Gibt es Änderungen im Bereich der Mitarbeiterüberwachung?
Erstellt am 21.03.2013 um 13:38 Uhr von Rapper
AlterMann,
das war nicht die Frage. Sicherlich sollte der BR eine Sicherheitsbegehung machen und auch einen entsprechende Info vom AG bekommen.
Aber Mitbestimmung und Anhörung?????
Würde ja heissen, wenn der AG einen neuen Gabelstapler o.ä. anschafft, dass er den BR vorher anhören müsste und dessen Zustimmung brauch. Das wäre mir Neu!!!
Und es steht ja eindeutig, Regalsystem im Lager, also alte, nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprechende Regale werden abgebaut und neue, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Regale werden aufgebaut.
Ich sehe hier nicht mal Ansatzweise ne Mitbestimmung des BR.
Erstellt am 21.03.2013 um 13:43 Uhr von Watschenbaum
der alte Mann hat es schon auf den Punkt gebracht
Erstellt am 21.03.2013 um 14:12 Uhr von rkoch
Irgendwie komisch dass BR den §90 BetrVG anscheinend aus ihrem Gedächtnis gestrichen haben (ich schließe mich da ein :-) ):
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
> wir bekommen ein komplett neues Regalsystem im Lager.
> Alte Regale alle raus und neue rein, auch anders gestellt wie die alten.
Ich würde das sehr wohl als "Umbau" bezeichnen. Nur ein "Ersatz" fällt nicht unter "Umbau". Aber da sowohl neue (= andere) Regale angeschafft werden als auch diese "anders gestellt" werden, ist Ersatz IMHO passee... Das Regal fällt auch unter "technische Anlage". Also ist der BR auch nach den Punkten 1 und 2 zu beteiligen. Die Fragen in Bezug auf 3. und 4. hat alterMann schon gestellt.
@Rapper
> Würde ja heissen, wenn der AG einen neuen Gabelstapler o.ä. anschafft, dass er den BR
> vorher anhören müsste und dessen Zustimmung brauch. Das wäre mir Neu!!!
Tja, da der Stapler eine "technische Anlage" ist.... Man lernt doch immer dazu. Aber ich kann dich beruhigen, davon wissen und daran denken sind auch zwei verschiedene Sachen. Und MB besteht nicht nur aus "Zustimmung", denn DIE braucht der AG nicht, zumindest nicht wenn nicht §91 BetrVG zutrifft.
Erstellt am 21.03.2013 um 15:44 Uhr von Rapper
Wie der § 90 BetrVG schon sagt, Unterrichtung bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betriebl. Räumen-
Technischen Anlagen;
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
Arbeitsplätzen.
Wenn man ein Regal in einem Lager neu aufbaut, wird weder ein Fabrikations-, Verwaltungs- noch sonstiger betrieblicher Raum Neugebaut, Umgebaut noch Erwitert.
Ne technische Anlage (Regal?) haben wir hier auch nicht.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe ändern sich auch nicht (altes Regal, neues Regal wird bestückt mit Ware etc.).
Arbeitsplätze neu ist nicht zu erkennen und wurde auch vom Frager nicht angegeben.
Ein Umbau wäre es dann, wenn der AG neben den alten Regalen raus und neue Regale rein mehr Fläche mit neuen Regalen bestückt, als vorher vorhanden war.
Das wurde aber nicht gesagt vom Frager und ist aus der Schilderung auch nicht zu erkennen.
Seit wann ist eine Stapler eine technische Anlage? Das muss mir mal einer erklären.
Das ist meines wissens ein Transportmittel. Für dieses Teil bestehen andere Vorschriften und es Fällt werder unter § 90 noch § 91 BetrVG.
§ 91 BetrVG RN 5 sagt eigentlich alles, was ein MB des BR auslöst.
Das hat aber mit Regalen überhaupt nichts zu tun. Am Ein- bzw. Auslagern von bestimmten Waren oder Arbeitsmitteln wird sich bei einem neuen Regal garnichts ändern. Höchstens das mehr reinpasst oder vielleicht auch weniger. Weiss man nicht, steht auch nicht da.
Richtig wäre doch, wenn das neue Regal steht, dass eine Sicherheitsbegehung mit Beteiligung des BR stattfindet, wo geprüft wird, ob alle Vorschriften eingehalten werden (ersichtliche Angabe zur max. Belastung, max. Stapelhöhe, Arbeitsanweisung etc.).
Alles andere ist Wunschdenken (Mitbestimmung, Beantragung).
Erstellt am 21.03.2013 um 16:15 Uhr von gironimo
Also die Information hätte auf jedem Fall fließen müssen. Schließlich muss ja an Hand der Informationen und Unterlagen der BR selbst im Stande sein zu prüfen, ob seine Mitbestimmung gegeben ist oder nicht.
Ob sich Arbeitsabläufe ändern oder nicht, wissen wir hier nicht (geht aus der Frage ja nicht hervor).
Denkbar wäre es schon.
Wenn der AG als Grund die Arbeitssicherheit angibt, wäre dies ja zu begrüßen. Warum also hat er den BR nicht über seine Maßnahmen in Kenntnis gesetzt?
Erstellt am 22.03.2013 um 09:03 Uhr von rkoch
> Seit wann ist eine Stapler eine technische Anlage? Das muss mir mal einer erklären.
Der Begriff »technische Anlagen« in Nr. 2 bezieht sich auf Maschinen und sonstige technische Geräte und Einrichtungen, die dem Betriebszweck und damit dem Arbeitsablauf dienen. Ausreichend ist, dass dies nur mittelbar geschieht, wie z. B. bei Raumbeleuchtung, Schallschluckdecken, Fahrstühlen und Klimaanlagen.
Eine »bloße« Ersatzbeschaffung ohne Beteiligung des BR wird im Übrigen aber auch deshalb kaum noch vorkommen, weil die technische Entwicklung zu berücksichtigen ist.
Auszug DKK Rn. 8 ff. zu §90 BetrVG. Die dort beschriebenen Anlagen sind zwar ortsunveränderlicher Art, aber würdest Du annehmen, dass z.B. bei einer Spedition, bei der die LKWs den Arbeitsplatz der Fahrer darstellen, der BR von jeglicher MB bzgl. des Arbeitsplatzes dieser ausgeschlossen ist? Wäre das nicht abwegig, dass nur die in den Hallen arbeitenden AN in den Genuss dieses Schutzes durch den BR kommen würden? Ich würde auf jeden Fall behaupten, dass ein Stapler als "technische Maschine" unter §90 BetrVG fällt, ist er doch u.U. der alleinige Arbeitsplatz eines Lagerarbeiters. Soll doch der AG gegebenfalls das Gegenteil beweisen.
Genauso würde ich es mit einem Regal sehen. Wenn ein ArbG mir sagt, nee, das fällt nicht unter §90, c´est la vie. Aber so lange es das nicht tut würde ich den AG in die Pflicht nehmen. I.d.R. wird der AG das auch tun, da ein Verfahren zur Klärung letztlich teurer ist, als dem BR einfach den "Gefallen" zu tun und ihn zu beteiligen.