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Gehören Fuhrpark und Lager zusammen - Sozialauswahl, die DAS GESAMTE LAGER betrifft?

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kimi1972
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Bei uns im Lager kommt es momentan zum Super-GAU! Wir sind ein mittelgroßes Zentrallager mit ca. 60 Mitarbeitern und eigenem Fuhrpark. Mit Wirkung zum 01.01.2008 kam es zu einer "Fusion" mit 2 anderen ZL unter einer Dachgesellschaft. Da haben jetzt natürlich andere Leute das Sagen. Lange Rede, kurzer Sinn: Da neue Besen gut kehren, haben die jetzt entschieden unseren Fuhrpark zu schließen, und die Touren an eine Spedition zu vergeben. Begründung ist natürlich, daß der eigene Fuhrpark viel zu teuer ist! Ich will ja nicht rummeln, und ich kenne auch die genauen Zahlen nicht, aber vor ein paar Wochen hat die GF noch ganz andere Ansagen gemacht. Nächste Woche kommt es zum Showdown, dann kommt der neue GF incl. Rechtsverdreher zum Gespräch mit den Fahrern und mit dem BR. Vermutlich wird er uns einen Interessenausgleich/ Sozialplan vor- legen, den wir ohne eigenen Anwalt und Gegenprüfung natürlich nicht akzeptieren werden! Meine Frage aber an euch alle: Betrifft es bei dieser Form der Entlassung nicht das gesamte Lager, oder nur den Fuhrpark als "Abteilung"? Der Fuhrpark ist ja kein eigenständiges Unternehmen, er gehört doch mit zum Lager, muß dann nicht eine Sozialauswahl gemacht werden, die DAS GESAMTE LAGER betrifft? Es ist ja nun mal so, daß einige Fahrer seit über 25 Jahren im Unternehmen tätig sind, andere im Lager sind vielleicht erst seit 3-4 Jahren dabei.

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Community-Antworten (3)

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pit47

10.10.2008 um 09:09 Uhr

Hallo kimi1972, nach §§ 111 bis 112a BetrVG gilt der Sozialplan nur für die betroffene Abteilung, also den Fuhrpark. Aber Euer Anwalt wird Euch bestimmt besser beraten können.

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Bonita

10.10.2008 um 16:26 Uhr

Hallo,

Achtung, unbedingt den Anwalt befragen. Die Aussage von pit47 stimmt so nicht!

Die Sozialauswahl betrifft den ganzen Betrieb, also möglicherweise sogar noch mehr Abteilungen! Ich weiß nicht, wo die Erkenntnis herkommt, dass der SP nur die einzelne Abteilung betrifft. Hier lauern schon die ersten Fallen: Wie sieht die Unternehmensstruktur aus, Was gehört zum Betrieb?

Wichtig ist , welche Mitarbeiter im Betrieb miteinander vergleichbar sind. Das ist eine rechtlich komplizierte Materie. Als theoretisches Beispiel: Die Sekretärin des Fuhrparkes und des Lagers sind mit Sicherheit vergleichbar, ebenso Kraftfahrer im Lager und Kraftfahrer im Fuhrpark.

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kimi1972

14.10.2008 um 20:59 Uhr

Hallo Bonita, wie du in deiner Antwort vom 10.10. schon vermutet hast, wird das Ganze zum großen Kino mutieren, volles Programm!!! Beiläufig erwähnte der RA der GF, daß die Fahrer wohl so mit 1/3 des Monatslohns pro Jahr Betriebszugehörigkeit als Abfindung rechnen könnten! Das geht ja wohl gar nicht!! Aber jetzt ist der Ball zumindest im Spiel, jetzt können wir als BR ja auch auf ein Angebot reagieren, heute war auch ein Vertreter von verdi mit dabei, der uns entsprechend mit unterstützt. Bin/sind für jeden Tipp dankbar!! LG kimi

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