Erstellt am 21.03.2013 um 11:06 Uhr von Kölner
Aalbauer
Zustimmung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Kündigung wird ja erst wirksam, wenn sie schriftlich vorliegt...
...insofern ist die Art des AG nicht nett, aber auch nicht falsch.
Erstellt am 21.03.2013 um 13:27 Uhr von Rapper
Kölner,
ich gebe Dir recht, dass eine Zustimmung oder Ablehnung gesetzlich nicht vorgesehen ist im BetrVG.
Auch ist es richtig, dass die Kündigung schriftlich vorliegen muss.
Aber die Art der Information an den zu Kündigen ist falsch, denn der AG darf die Kündigung erst aussprechen, wenn der BR dazu Stellung bezogen hat. Insofern könnte die Kündigung unwirksam sein.
Es heißt ja im BetrVG "vor jeder Kündigung ist der BR zu hören". Und erst wenn die Stellungnahme des BR vorliegt, kann der AG die Kündigung aussprechen, nicht schon vorher, auch nicht informell o.ä.. Hat es so bei uns auch noch nie gegeben und wurde in meinem letzten Seminar AR3 auch von dem dort anwesenden RA so bestätigt.
Erstellt am 21.03.2013 um 13:35 Uhr von Watschenbaum
ein schwacher Strohhalm
da würde es im Streitfall sicherlich auf den genauen Wortlaut ankommen,
was der AG nun genau mitteilte (inklusive der Beweisbarkeit der genauen mündlichen Aussage)
da der AG seine "Information" mit dem Vorbehalt der noch nicht abgeschlossenen Anhörung des BR verbindet, sehe ich da keine Chancen
Erstellt am 21.03.2013 um 16:22 Uhr von gironimo
... wie hier schon gesagt wurde. Es kommt da schon auf den genauen Wortlaut an. Den Rechtsweg muss der Kollege ohnehin einschlagen. Denn ob eine K. haltbar ist oder nicht, kann ja nur das Gericht feststellen.
Und der BR sollte die Angelegenheit ordnungsgemäß abwickeln. Also den Widerspruch zur Kündigung fristgerecht einreichen.
Erstellt am 21.03.2013 um 17:11 Uhr von Bernie
Sorry,
aber ich sehe da nichts von wegen "genauer Wortlaut".
Was ist denn Fakt?
Der AG hat dem AN gegenüber eine "informelle" Kündigung im wahrsten Sinne des Wortes "ausgesprochen". Diese Kündigung ist unwirksam, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform mangelt.
Hindert eine unwirksame Kündigung den Arbeitgeber daran, eine wirksame Kündigung "nachzuschieben"? Ist eine formfehlerhafte Kündigung ein Kündigungshindernis?
Nein!
Sofern er in der schriftlichen Kündigung keine Formfehler begeht, ist diese zumindest formal wirksam und kann nur noch aus anderen Gründen unwirksam sein.
Der Arbeitgeber kann es hier den Betriebsräten wohl sowieso nicht recht machen. Informiert er den AN vorab, so wird gleich geargwöhnt dass er damit die Kündgung unwirksam gemacht hätte, tut er es nicht, beklagt sich der BR dass er dem AN gegenüber der Überbringer der schlechten Nachricht sei.
Das Verhalten des Arbeitgebers ist hier rechtlich in keinster Weise zu bemängeln und der BR hätte Grund sich beim AG zu bedanken.
Erstellt am 21.03.2013 um 19:10 Uhr von Nubbel
hier sollte der br in der frist seinen job machen. mit dem arbeitnehmer reden und einen ordentlichen widerspruch formulieren.
alles andere ist geeier