Kündigung 4 Monate nach Ereignis - zulässig?
Hallo Kollegen, unser AG will einem Kollegen eine fristgerechte Kündigung aussprechen. Der Ag beruft sich auf eine Angelegenheit, die schon seit August zurück liegt. Im August hatte dieser Kollege ein Chrash an einer CNC Maschine verursacht, es konnte ihm aber kein vorsatz nachgewiesen werden. Meine frage: Kann der AG jetzt nach so langer Zeit noch die Kündigung aussprechen oder muß ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
Community-Antworten (6)
08.12.2006 um 11:41 Uhr
Hallo Ralfonso, ist es eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung? Bei einer außerordendlichen Kündigung gilt die zwei Wochenfrist, bei einer ordentlichen muss vorher eine Abmahnung erteilt werden.
08.12.2006 um 12:04 Uhr
@pit "bei einer ordentlichen muss vorher eine Abmahnung erteilt werden"
nicht unbedingt....
08.12.2006 um 13:39 Uhr
Hallo Ralfonso, Eine Kündigung nach so langer Zeit und ohne Abmahnung in einer Sache, die nicht mal nachweisbar war, dürfte nicht rechtens sein. Bei einem Kündigungsschutzverfahren wird der Kollege gute Karten haben!
11.12.2006 um 07:22 Uhr
Guten Morgen Kollegen, zunächst erst mal vielen Dank für die rege Teilnahme, nun zum Sachverhalt:
- eine ordentliche,fristgerechte Kündigung wird ausgesprochen
- eine Abmahnung mit Gegendarstellung des Kollg. hat es auch gegeben
- ein klarer Beweis seiner " Schuld " konnte nicht nachgewiesen werden. Auf Grund der Abmahnung wurde ein Gespräch mit den Meistern, Werksleiter und dem BR sowie dem Kollegen geführt, es konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass der Kollege diesen Crash hätte verhindern können. Hier lag klar ein Fehler der CNC-Maschinensteuerung vor.
- Erst auf Drängen des BR bei der GF wurde vor 2 Jahren dieser Kollege, gegen den Wunsch des Werksleiters, nach der befristeten Anstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Es versteht sich dadurch von selbst, dass man seitens der Werksleitung hier nur noch abwarten musste, um diesen Kollegen ein reinwürgen zu können. Trotzdem bleibt bei mir eine Frage: muss nicht zwischen einer Kündigung und einem Sachverhalt ein direkter, oder unmitelbarer Zusammenhang bestehen? Ralfonso
11.12.2006 um 08:45 Uhr
Ralfonso,
der "direkte oder unmittelbare Zusammenhang" findet sich nur bei fristlosen Kündigungen gem. §626 BGB wieder; da ist der AG in der Tat an eine 2 Wochen-Frist gebunden.
11.12.2006 um 08:55 Uhr
Ramses, also wenn Du Deine Arbeit mal wegen einem fahrlässigen Fehler verlieren solltest, kannst Du Dir bestimmt auch mit dem Schreiben von Kurzgeschichten Geld verdienen...;-))
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