Anhörung zur geplanten Kündigung - Wann muß der AG die Kündigung gegenüber der MA aussprechen?
Betrifft: Anhörung zur geplanten Kündigung. Die Mitarbeiterin ist seit vier Monaten in der Firma beschäftigt. Sie befindet sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis - und noch in der Probezeit. In unserer Firma werden alle Mitarbeiter/innen mit sechs Monaten Probezeit und einer Befristung von 42 Monaten eingestellt. Der BR bekam diese Anhörung am 04.11.08 vor Beginn seiner ordentlichen Sitzung und beschloß im Anschluß daran in einer Sondersitzung, die Frist für die geplante Kündigung verstreichen zu lassen (7 Tagesfrist?). Laut Tarifvertrag besteht eine zweitägige Kündigungsfrist. Problem - diese Mitarbeiterin arbeitet heute, 14.11.08, immer noch in der Firma (möglicherweise aufgrund eines personellen Engpasses). Wann muß der AG die Kündigung gegenüber der MA aussprechen bzw. hat er das Recht, diese Kündigung "hinauszuschieben - und wenn ja wieweit - muß er die Kündigung überhaupt aussprechen oder kann er die Anhörung wieder zurücknehmen?
Community-Antworten (4)
14.11.2008 um 10:49 Uhr
" In unserer Firma werden alle Mitarbeiter/innen mit sechs Monaten Probezeit und einer Befristung von 42 Monaten eingestellt"
Bist du da sicher mit den 42 Monaten?
Zu den nächsten Punkten: Eigentlich sollte in der Anhörung der Kündigungstermin genannt werden. Oder....... Die Kündigung soll während der Probezeit ausgesprochen werden, muss nicht sofort, kann auch zum Ende der Probezeit geschehen. Der AG kann die Kündigungsabsicht auch wieder zurücknehmen, das ist seine Entscheidung.
14.11.2008 um 11:08 Uhr
@robinhood2006:
24 Monate (=2 Jahre) wären ohne Sachgrund ok, 42 Monate nicht (siehe §14 Abs. 2 TzBfG). Zahlendreher?
Ansonsten siehe rolfo2's Posting. Mich wundert allerdings, dass ein Tarifvertrag eine zweitägige Kündigungsfrist vorsieht. In welcher Branche arbeitest Du denn? Und welche Gewerkschaft hat den Tarifvertrag abgeschlossen? Würde mich über eine Info freuen. Danke!
Gruß khel
14.11.2008 um 11:12 Uhr
das mit den 2 Tagen war wahrscheinlich auch eine Verwechslung, könnte mir vorstellen 2 Wochen...?
14.11.2008 um 12:07 Uhr
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt laut BGB § 622 Abs 2 oder 3 immer zwei Wochen. Ein Kündigungsgrund brauch in der Probezeit nicht angegeben werden.
MfG
Rapper22
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