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Verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters

O
Oskar
Nov 2016 bearbeitet

Mein Gremium ist der Ansicht, dass der Betriebsrat grundsätzlich bei einer verhaltensbedingten Kündigung der betreffende Arbeitnehmer geschützt werden muss - ein Betriebsrat darf keiner Kündigung zustimmen! Es handelt sich hier um einen Kollegen, der inzwischen wiederholt Abmahnungen wegen seines Verhaltens und auch Arbeitsanweisungen, wie z. B. an- und abmelden beim Vorgesetzten, erhalten hat. Diese hält er für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten ein, dann ist er wieder in sein altes Schema zurück gerutscht. Meine Frage hierzu: Wie kann ich mein Gremium davon überzeugen, dass man unter Abwägung aller Interessen, vor allen Dingen gegenüber den anderen Beschäftigten, auch mal einer Kündigung zustimmen, bzw. die Frist verstreichen lassen sollte.

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Community-Antworten (6)

W
Watschenbaum

20.03.2013 um 21:15 Uhr

wozu ?

eure Zustimmung macht die Kündigung keinen Deut wirksamer, falls der AN Kündigungsschutzklage einreicht

und wenn die Mehrheit bei euch der Meinung ist, an eure Belegschaft das Signal zu senden "wir suchen immer Gründe, die gegen eine Kündigung sprechen" muß sich die Minderheit fügen, auch wenn sie lieber "durchnicken" würde

K
Kulum

21.03.2013 um 08:29 Uhr

Die Minderheit sollte einfach aufhören über andere richten zu wollen. Welche interessen anderer Beschäftigter werden tangiert, wenn sich der Kollege nicht oder nicht richtig bei seinem Vorgesetzten an- oder abmeldet??? Selbst wenn mir eine gute Agumentation dazu einfiele, würde ich mich hüten diese auch noch zum Besten zu geben. Da bin ich absolut bei deiner Mehrheit

G
gironimo

21.03.2013 um 10:24 Uhr

.... mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Das Gericht entscheidet - >unter Abwägung aller Interessen< Das kann der BR gar nicht leisten; der BR ist der Interessenvertreter des AN und eben keine vorgelagerte Gerichtsinstanz.

R
rkoch

21.03.2013 um 13:13 Uhr

Anders ausgedrückt: Der BR ist nicht zum Richter über andere berufen, und sollte deshalb auch nicht richten! Er hat nur nach den Maßstäben des BetrVG seine Arbeit zu machen. Wenn er also im Sinne des §102 BetrVG Grund zum Widerspruch findet, dann sollte er das auch nutzen!

Die EINZIGE Wirkung dieses Widerspruchs ist letztlich die Chance des AN, von einem "echten" Richter, der dazu auch berufen ist, ein faires Ergebnis zu bekommen. Ohne Widerspruch enden derartige Verfahren unfairerweise einfach deshalb, weil der AN nach Wirksamwerden der Kündigung ohne Einkommen dasteht oder eben sich einen neuen Job suchen muß, was das Verfahren auch abrupt beendet (denn es geht ja "nur" darum ob der AN an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehrt, was i.d.R. dann absurd ist wenn er bereits einen neuen Arbeitsplatz hat). Und selbst wenn der BR überzeugt ist, dass die Kündigung rechtmäßig ist, steht es ihm nicht zu diese Entscheidung zu fällen.

Ob der BR Bedenken anmeldet ist ihm selbst überlassen, rechtlich sind diese im Grunde irrelevant.

M
meckerziege

21.03.2013 um 15:31 Uhr

Wie rKoch: UND wollt Ihr Richtern und Anwälten die Arbeit wegnehmen??

Als BR würde ich mich hüten, einer Kündigung zuzustimmen. Soll doch der AG vor Gericht ziehen.

K
Kulum

21.03.2013 um 15:32 Uhr

hö? Warum sollte der AG vor Gericht wollen?

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