Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, der eine Arbeitsmedizinische Untersuchung wegen seiner Erkrankungen ablehnt obwohl er freie Arztwahl hatte. Und dadurch andere Mitarbeiter gefährdet, die widerum die Zusammenarbeit mit Ihm verweigern. Wie können wir als BR ihm helfen.
Community-Antworten (5)
27.01.2012 um 15:46 Uhr
Ja, raten dringend dieser Untersuchung wenn berchtigt nachzukommen. Er hat ja freie Arztwahl, kann also auch zu einem anderen Arbeitsmediziner gehen der nicht mit dem Betrieb verbunden ist.
Hat der AG keinen Rechtsanspruch auf diese Untersuchung bzw. besteht hierfür kein Pflicht für den AN, würde die Kündigung wohl vom ArbG gekippt.
27.01.2012 um 16:53 Uhr
Um welche Arbeitsmedizinische Untersuchung handelt es sich den hier, eine Freiwillige ?
Gruß Hassan
27.01.2012 um 17:24 Uhr
Verhaltensbedingte Kündigung.... Wie können wir als BR ihm helfen.
Wenn er die Kündigung schon bekommen hat: gar nicht......
Das beste was ihr noch tun könnt: Schauen ob ein halbwegs haltbarer Widerspruch drin ist -> Widersprechen
Bedenken anmelden, z.B. das die Kündigung wegen irgendwas unverhältnismäßig ist.
Sofern irgendwas nicht ordentlich gelaufen ist, z.B.: seid ihr vor der Kündigung angehört worden?, dann dem Kollegen für einen evtl. Kündigungsschutzprozess mitteilen.
Weiter: Allein die Verweigerung der AMU ist KEIN VERHALTENSbedingter Kündigungsgrund. Das der AN andere AN gefährdet eher schon, aber was hat das eine mit dem anderen zu tun? Wenn die Gefährdung darin besteht das er z.B. halb blind ist und deshalb andere gefährdet wäre das bestenfalls ein PERSONENbedingter Kündigungsgrund. Ohne nähere Details zu wissen würde ich dem ganzen im Kündigungsschutzprozess gute Chancen geben. Wurde der Kollege denn wenigstens schon abgemahnt? Ohne das sind die Chancen einer verhaltensbedingten Kündigung noch schlechter... So was würde ich durchforsten und dem Kollegen mitteilen.
Ob er dann einen Kündigungsschutzprozess anstrengt ist nun wirklich seine Sache....
27.01.2012 um 17:43 Uhr
rkoch
es gibt teils auch hygiene bedingte Pflichtuntersuchen. Dann gehören diese zu den Nebepflichten aus dem ArbV und die Verweigerung dieser kann dann zur entsprechenden Kündigung führen. Auch weil sich aus der Weigerung dann ein Beschäftigungsverbot ergeben kann.
27.01.2012 um 18:00 Uhr
@BRin: Das wäre aber wieder eine personenbedingte Kündigung, keine verhaltensbedingte...
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