Erstellt am 20.03.2013 um 15:23 Uhr von Erdenbürger
Ich bin so frei und gebe Dir hier eine Information, die ich auch nur kopiert habe:......Wann Sie ein Ersatzmitglied laden müssen
Es ist nicht in das Belieben Ihrer Kollegen gestellt, ob sie an Sitzungen teilnehmen oder nicht. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht. Ein Ersatzmitglied dürfen Sie nur einladen, wenn ein so genannter Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, wenn die Teilnahme eines Kollegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Beispiele für tatsächliche Verhinderungsgründe:
Elternzeit, Krankheit, Kuraufenthalt, Mutterschaftsurlaub, Urlaub, Teilnahme an einem Seminar, Wehr- oder Zivildienst.
Aus rechtlichen Gründen verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn eine Angelegenheit beraten oder beschlossen werden soll, die seine persönliche Rechtsstellung als Arbeitnehmer, also z. B. eine Kündigung oder Versetzung, oder als Betriebsratskollege (Beispiel: Ausschlussantrag) betrifft.
Kein Verhinderungsfall ist hingegen gegeben, wenn Sie im Rahmen der Sitzung betriebsorganisatorische Fragen über Funktion und Aufgabe einzelner Mitglieder entscheiden (Beispiel: Freistellung nach § 38 BetrVG).
Darüber hinaus liegt auch kein Verhinderungsfall vor, wenn ein Kollege keine Lust hat oder einfach nur zu viel anderes zu tun hat.
Falsch nachgerückt? ? Beschlussfähigkeit weg
Bei der Einladung von Ersatzmitgliedern müssen Sie die Reihenfolge des Nachrückens stets streng einhalten (§ 25 BetrVG). Denn laden Sie ein falsches Ersatzmitglied ein oder lag gar kein Verhinderungsfall vor, riskieren Sie die Beschlussfähigkeit (§ 33 BetrVG). Etwas anderes gilt nur, wenn Sie als Betriebsratsvorsitzender nichts von der Verhinderung wussten bzw. diese so plötzlich eingetreten ist, dass Sie kein Ersatzmitglied mehr einladen konnten.
Beispiel: Betriebsratskollege verunglückt auf dem Weg zur Sitzung.
Erstellt am 20.03.2013 um 15:24 Uhr von Erdenbürger
Und hier nochmal den Link dazu:.....http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/so-vermeiden-sie-fehler-wenn-sie-ersatzmitglieder-zu-betriebsratssitzungen-einladen/
Erstellt am 20.03.2013 um 16:01 Uhr von gironimo
Wenn Verhinderungen bestehen oder nicht, wird ganz gut und umfassend in den einschlägigen Kommentaren zum BetrVG erklärt (z.B. Fitting oder Däubler oder andere). Das dürfte doch reichen. Zu den Kommentaren werden dann ja auch Urteile angegeben.
Aus allen Kommentaren wird deutlich: "Keine Lust - will lieber arbeiten" ist kein Verhinderungsgrund, der ein Ersatzmitglied ermöglicht. Und Personalengpässe in der kommenden Woche muss der AG beseitigen, um die ordnungsgemäße Amtsführung des BR zu ermöglichen.
Erstellt am 20.03.2013 um 18:04 Uhr von BloodyBeginner
Wenn ein BRM während einer BR-Sitzung im Betrieb ist, dann ist es nicht verhindert.
Betriebsratsarbeit geht vor arbeitsvertraglicher Pflicht.
Das BRM ist dann "betrieblich" verhindert, obwohl es das eigentlich gar nicht gibt.
Es darf also kein Ersatzmitglied geladen werden.
Erstellt am 20.03.2013 um 19:10 Uhr von Zumba
Ja, das weiss ich ja alles schon nur fehlen mir Urteile um die Skeptiker den Wind aus den Segeln zu nehmen. Die meisten im Gremium wollen wissen wo dies in Urteilen steht weil die Kommentierungen sehr schwammig formuliert sind. Aber wenn es dazu keine Urteile gibt, ist das wohl so. Trotzdem danke.
Erstellt am 20.03.2013 um 19:57 Uhr von BloodyBeginner
Hallo zumba,
hab diesen schönen Link gefunden. Da steht eigentlich alles über Verhinderung drin.
Zitat "Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar."
Ansonsten würde ich deinen Betriebsratskollegen auch gerne mal eine Schulung empfehlen. Ich glaube bereits im BR1 wird darauf hingewiesen, wenn man verhindert ist.
Erstellt am 21.03.2013 um 00:22 Uhr von Snooker
Was ist bei manchen Texten oder Kommiis von festgeschriebenen Gesetzen so schwer zu verstehen. Nehmen wir mal fogende Textpassage :
Subjektive Gründe für die Nichtteilnahme
Kein Fall tatsächlicher Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat. Muss ein Betriebsratsmitglied während seiner arbeitsfreien Zeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, von seinem Wohnort zum Betrieb fahren, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, zu erstatten (§ 40 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06) und einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar.
Sind hier nur die erstgenannten richtig weil es darüber Klagen gegeben hat. Der Text sagt doch genau das aus was auch schon in der Kommentierung des Betriebsverfassungsgesetzes steht.
Erstellt am 05.05.2018 um 09:07 Uhr von Anne62
Hallo Snooker,
wir haben ein BRM, dass einen Tag ÜF nehmen muss, um einen Arzttermin wahrnehmen zu können. Aus meiner sich ist das ein zwingender Grund, nachladen zu müssen oder?