Rechtliche Verhinderungsgründe die xte?
Hallo,
wir haben ein sehr hitziges Streitgespräch über eine anerkannte Verhinderung zweier BRM, die nächste Woche nicht an der Sitzung teilnehmen wollen, da sie lieber ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten nachgehen wollen, wegen Personalengpässen in deren Bereichen. Die Meisten im Gremium sind der Meinung das EBRM nachgeladen werden dürfen, da die beiden BRM sich als verhindert erklärt haben. Die Minderheit, mich eingeschlossen, sind der Meinung das die angegebenen Gründe der beiden nicht als rechtliche Verhinderung anzusehen ist wo EBRM zu laden sind.
Nun habe ich viel im Netz gefunden die meine Meinung stützen, jedoch leider keine Gerichtsurteile die meine Meinung bestätigen. Ich wäre ich wirklich sehr dankbar wenn ihr mir diesbezüglich das eine oder andere, nach Möglichkeit vom BAG, Urteile nennen könntet, die einen Verhinderungsgrund wegen "Ich will lieber arbeiten gehen als an der Sitzung teilzunehmen" bestätigen.
Das dies eine Pflichtverletzung der beiden BRM ist, ist uns allen klar aber wo gibt es Urteile die das so auch bestätigen, das in solchen Fällen keine EBRM nachgeladen werden dürfen. Es geht auch darum rechtsssichere Beschlüsse zu fassen!
Vielen Dank im voraus!
Community-Antworten (8)
20.03.2013 um 16:23 Uhr
Ich bin so frei und gebe Dir hier eine Information, die ich auch nur kopiert habe:......Wann Sie ein Ersatzmitglied laden müssen
Es ist nicht in das Belieben Ihrer Kollegen gestellt, ob sie an Sitzungen teilnehmen oder nicht. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht. Ein Ersatzmitglied dürfen Sie nur einladen, wenn ein so genannter Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, wenn die Teilnahme eines Kollegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Beispiele für tatsächliche Verhinderungsgründe: Elternzeit, Krankheit, Kuraufenthalt, Mutterschaftsurlaub, Urlaub, Teilnahme an einem Seminar, Wehr- oder Zivildienst.
Aus rechtlichen Gründen verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn eine Angelegenheit beraten oder beschlossen werden soll, die seine persönliche Rechtsstellung als Arbeitnehmer, also z. B. eine Kündigung oder Versetzung, oder als Betriebsratskollege (Beispiel: Ausschlussantrag) betrifft.
Kein Verhinderungsfall ist hingegen gegeben, wenn Sie im Rahmen der Sitzung betriebsorganisatorische Fragen über Funktion und Aufgabe einzelner Mitglieder entscheiden (Beispiel: Freistellung nach § 38 BetrVG).
Darüber hinaus liegt auch kein Verhinderungsfall vor, wenn ein Kollege keine Lust hat oder einfach nur zu viel anderes zu tun hat.
Falsch nachgerückt? ? Beschlussfähigkeit weg
Bei der Einladung von Ersatzmitgliedern müssen Sie die Reihenfolge des Nachrückens stets streng einhalten (§ 25 BetrVG). Denn laden Sie ein falsches Ersatzmitglied ein oder lag gar kein Verhinderungsfall vor, riskieren Sie die Beschlussfähigkeit (§ 33 BetrVG). Etwas anderes gilt nur, wenn Sie als Betriebsratsvorsitzender nichts von der Verhinderung wussten bzw. diese so plötzlich eingetreten ist, dass Sie kein Ersatzmitglied mehr einladen konnten.
Beispiel: Betriebsratskollege verunglückt auf dem Weg zur Sitzung.
20.03.2013 um 16:24 Uhr
Und hier nochmal den Link dazu:.....http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/so-vermeiden-sie-fehler-wenn-sie-ersatzmitglieder-zu-betriebsratssitzungen-einladen/
20.03.2013 um 17:01 Uhr
Wenn Verhinderungen bestehen oder nicht, wird ganz gut und umfassend in den einschlägigen Kommentaren zum BetrVG erklärt (z.B. Fitting oder Däubler oder andere). Das dürfte doch reichen. Zu den Kommentaren werden dann ja auch Urteile angegeben.
Aus allen Kommentaren wird deutlich: "Keine Lust - will lieber arbeiten" ist kein Verhinderungsgrund, der ein Ersatzmitglied ermöglicht. Und Personalengpässe in der kommenden Woche muss der AG beseitigen, um die ordnungsgemäße Amtsführung des BR zu ermöglichen.
20.03.2013 um 19:04 Uhr
Wenn ein BRM während einer BR-Sitzung im Betrieb ist, dann ist es nicht verhindert. Betriebsratsarbeit geht vor arbeitsvertraglicher Pflicht. Das BRM ist dann "betrieblich" verhindert, obwohl es das eigentlich gar nicht gibt. Es darf also kein Ersatzmitglied geladen werden.
20.03.2013 um 20:10 Uhr
Ja, das weiss ich ja alles schon nur fehlen mir Urteile um die Skeptiker den Wind aus den Segeln zu nehmen. Die meisten im Gremium wollen wissen wo dies in Urteilen steht weil die Kommentierungen sehr schwammig formuliert sind. Aber wenn es dazu keine Urteile gibt, ist das wohl so. Trotzdem danke.
20.03.2013 um 20:57 Uhr
Hallo zumba,
hab diesen schönen Link gefunden. Da steht eigentlich alles über Verhinderung drin. Zitat "Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar."
Ansonsten würde ich deinen Betriebsratskollegen auch gerne mal eine Schulung empfehlen. Ich glaube bereits im BR1 wird darauf hingewiesen, wenn man verhindert ist.
21.03.2013 um 01:22 Uhr
Was ist bei manchen Texten oder Kommiis von festgeschriebenen Gesetzen so schwer zu verstehen. Nehmen wir mal fogende Textpassage :
Subjektive Gründe für die Nichtteilnahme Kein Fall tatsächlicher Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat. Muss ein Betriebsratsmitglied während seiner arbeitsfreien Zeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, von seinem Wohnort zum Betrieb fahren, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, zu erstatten (§ 40 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06) und einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar.
Sind hier nur die erstgenannten richtig weil es darüber Klagen gegeben hat. Der Text sagt doch genau das aus was auch schon in der Kommentierung des Betriebsverfassungsgesetzes steht.
05.05.2018 um 11:07 Uhr
Hallo Snooker, wir haben ein BRM, dass einen Tag ÜF nehmen muss, um einen Arzttermin wahrnehmen zu können. Aus meiner sich ist das ein zwingender Grund, nachladen zu müssen oder?
Verwandte Themen
Darf der AG die Verhinderungsgründe der BR-Mitglieder zur BR-Sitzung einfordern?
Hallo Zusammen, unser AG möchte von uns nun die Verhinderungsgründe der einzelnen BR-Mitglieder mitgeteilt bekommen., im Rahmen der Vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vorgeschichte ist die: Wir haben
BR-Sitzung - Wer kann mir die "gesetzlichen Verhinderungsgründe" nennen?
Hallo Forum, wir haben folgendes Problem: Mehrere Betriebsratsmitglieder nehmen nicht an den Sitzungen teil. Die angeblichen Gründe sind: andere Schicht, viel Arbeit, Außendienst Nach meiner Auff
Welche Verhinderungsgründe zur Teilnahme an BR-Sitzungen gibt es?
Wir beschäftigen uns z.Zt. im BR mit der Frage "Rechte/Pflichten des Betriebsrats (Freistellung). Es scheiden sich die Geister an der Definierung "Welche Verhinderungsgründe zur Teilnahme an BR-Sitzu
Verhinderungsgründe zur Teilnahme an der BR-Sitzung
Hallo zusammen, was sind Verhinderungsgründe, damit man ein Ersatzmitglied laden kann? In unserer BV Arbeitszeit ist es so geregelt, dass wir Mehrarbeitsstunden sammeln und auch als kompletten Tag a
Unterstützungsunterschrift die Xte - wann wandelt sich Mehrheitswahl in Listenwahl?
@ alle Man stelle sich vor, es hängt ein Din A3 Bogen mit zwei Tabellen an einer Pinwand in einem allgemein zugänglichen sog. Sozialraum. In Tabelle 1 befinden sich ca 6 Kandidatenvorschläge und