Verhinderungsgründe zur Teilnahme an der BR-Sitzung
Hallo zusammen, was sind Verhinderungsgründe, damit man ein Ersatzmitglied laden kann? In unserer BV Arbeitszeit ist es so geregelt, dass wir Mehrarbeitsstunden sammeln und auch als kompletten Tag abgleiten können. Wird ein Gleitzeittag wie Urlaub gewertet und zählt somit auch? Es herrscht hier Uneinigkeit im Gremium und auch die Anwälte, die wir in WAF-Seminaren gefragt haben, sind da unterschiedlicher Meinung. Daher meine Frage: Gibt es irgendeine Quelle, BAG-Urteil oder sonstiges, wo diese Frage eindeutig beantwortet wird? Ich bin ja immer dafür, ein Ersatzmitglied einzuladen wegen der Verlängerung der Sonderkündigungsfrist.
Community-Antworten (4)
26.09.2014 um 08:32 Uhr
26.09.2014 um 07:08 Uhr
Richtige Verhinderungsgründe sind eigentlich nur Krankheit oder Lehrgang Urlaub ist kein echter/richtiger Verhinderungsgrund. Wenn man aber nicht im Lande ist (erklärt sich ja von selbst) dann wird sie/er wohl nicht kommen. Bei Urlaub/Freizeit muss das Betriebsratsmitglied geladen werden. Es steht ihr/ihm ja frei was er in seinem Urlaub/Freizeit macht. Ist aber unserer Meinung nach unpraktisch. Wenn sie/er nicht da ist, kann sie/er auch schlecht rechtzeitig absagen. Wir haben das bei uns so geregelt, dass die BRMer im Urlaub eine Zusage auf die Einladung geben müssen. Sollten sie/er bis 5 Tage vor der Sitzung keine erteilt haben, wird der Nachrücker geladen. Bei den regelmäßigen BRS steht der Termin ja schon weit vorher fest. Da können die Kollegen sich ja schon vorher dazu äußern. Nicht desto trotz laden wir sie trotzdem. Rein um die Rechtmäßigkeit eines geladenen Ersatzmitgliedes zu sichern. Leider haben auch wir kein BAG-Urteil dazu, ob Gleitzeittag als Urlaub gewertet werden kann. Da aber Urlaub kein echter/richtiger Verhinderungsgrund ist, dürfte das aber auch egal sein.
26.09.2014 um 10:38 Uhr
Guten Morgen, man muss unterscheiden von tatsächlichen und rechtlichen Verhinderungsgründen eines BR-Mitgliedes: §§ 25, 29 2 6 BetrVG: tatsächlich: -Amtsunfähigkeit (wegen Krankheit)
- Schulungsteilnahme
- Elternzeit -Urlaub -Amtsausübung für BR-Mitgl. subjektiv unzumutbar
- Objektive unzumutbare Teilnahme (wegen extremer Kosten)
rechtlich: Wenn Br-Mitglied als AN selbst / naher Angehöriger von Maßnahmen betroffen ist:
- Versetzung -Kündigung -Eingruppierung -Während eigenem Kündigungsstreit (Ausnahme: keine Zustimmung nach §103 BetrVG erfolgte)
Bedeutet, das er an der BR-Sitzung teil nehmen darf muss aber bei den oben genannten rechtlichen Punkten die Sitzung verlassen und durch Ersatzmitglied ersetzt werden. Im Anschluss dürfte er wieder an der Br-Sitzung teilnehmen.
26.09.2014 um 10:49 Uhr
Also der Sachverhalt ist der: Es ist klar, dass das BRM den Tag GLZ nimmt und was anderes vor hat, also definitiv nicht zur Sitzung kommen wird. Darf dann das Ersatzmitglied geladen werden?
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