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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

ver.di-Vertrauensleute

A
aquamann
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kolleginen und Kollegen

ist es bei Euch schon einmal vorgekommen. daß Ver.di-Vertrauensleute auf einer Betriebsversammlung ein eigenes Manifest vorstellen wollten. Welches der Betriebsrat in die Tagesordnung der BetrV einschreiben soll. Meine Frage: Sind Vertrauensleute dazu überhaupt berechtigt?

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Community-Antworten (5)

K
Kulum

20.03.2013 um 09:45 Uhr

Wieso nicht? §2 BetrVG Allerdings, was ihr auf die Tagesordnung nehmt und was nicht, entscheidet der BR

G
gironimo

20.03.2013 um 10:14 Uhr

Die Betriebsversammlung ist doch auch so etwas wie ein demokratisches Forum. Also - laßt sie gewähren.

M
meckerziege

20.03.2013 um 10:18 Uhr

ich denke auch, warum nicht??? Eventuell könnt Ihr was für Eure Arbeit mitnehmen...

N
niemand

20.03.2013 um 11:22 Uhr

§ 46 Beauftragte der Verbände (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen.

Somit hat die Gewerkschaft auf der Betriebsversammlung ein Rederecht. Ob die Gewerkschaft damit einen Hauptamzlichen oder die Vertrauensleute beauftragt ist das Problem der Gewerkschaft.

R
rkoch

20.03.2013 um 13:47 Uhr

Aber auch §45 BetrVG: Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher TARIFPOLITISCHER, sozialpolitischer, (...) Art (...) behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen;

Einzige Bedingung ist also quasi, dass es die AN unmittelbar betreffen muss, ansonsten könnte der AG die Behandlung der Themen für unnötig ansehen. Da der VK i.d.R. wohl ein Manifest tarif-, sozial- oder betriebspolitischer Art vorstellen will, passt das dann auch thematisch in die Betriebsversammlung. Im übrigen sind die VK-Mitglieder MA des Betriebes, und als solche dürfen sie ohnehin jederzeit zur Betriebsversammlung beitragen was immer sie wollen. Ob sie das in ihrer Eigenschaft als VK tun, ist egal. Es ist ein Irrtum, dass allein der BR hier bestimmt über was geredet wird. Wenn ein AN den Finger hebt muss er auch angehört werden, solange sein Beitrag in die Thematik von §45 BetrVG passt.

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