Erstellt am 19.03.2013 um 16:30 Uhr von Niemand
Erstellt am 19.03.2013 um 16:50 Uhr von Kopfwerker
Allerdings darf er zur NÄCHSTEN WAHL nicht mehr antreten, wenn er die Kriterien eines leitenden Angestellten gemäß § 18a BetrVG erfüllt.
Erstellt am 19.03.2013 um 17:27 Uhr von gironimo
Wer leitender Angestellter ist, wird im § 5 BetrVG definiert. Wenn es sich bei "Markt" um eine Filialkette handelt, dürfte in Zweifel zu ziehen sein, ob hier der Marktleiter ein leitender ist.
Ihr solltet den Kollegen fragen, ob er selbst einen Interessenkonflikt sieht. Aber es wäre seine Entscheidung.
Erstellt am 19.03.2013 um 17:29 Uhr von Hoppel
@ Kopfwerker
Knapp vorbei ist auch daneben.
Die Kriterien eines ltd. Ang. sind bislang noch immer im § 5 BetrVG zu finden.
Wenn ein BRM im Laufe seiner Amtszeit ltd. Angestellter i.S.d. BetrVG wird, hat sich die Mitgliedschaft im BR zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung und nicht erst bei der nächsten Wahl erledigt.
@ Harakiri
"Darf er als stellvertretender Marktleiter die Position im Betriebsrat weiter belegen ?"
Vermutlich ja, aber ihr solltet die Kriterien § 5 Abs.3,4 BetrVG prüfen.
Erstellt am 20.03.2013 um 09:58 Uhr von meckerziege
Marktleiter und Stellvertreter sind keine Leitenden! Sie erfüllen nicht die erforderlichen Kriterien, sie tun nur oft so!
Bei uns sind auch Marktleiter im BR und manchmal ist es gar nicht schlecht, aus dieser Etage mal Meinungen zu hören!
Er wurde ja nicht von den Leuten gewählt, weil er kein stellv. Marktleiter ist, sondern weil er wohl ein guter Kollege ist. Hat sich das nun geändert?