Erstellt am 19.03.2013 um 12:47 Uhr von arkalus
Wenn die BV nichts zum Thema Nachwirkung regelt,
bleibt das was in der BV geregelt wurde so in Kraft, bis eine neue BV zu diesem Thema abgeschlossen worden ist.
Erstellt am 19.03.2013 um 13:36 Uhr von Lexipedia
@arkalus
Deine Aussage kann man nicht so stehen lassen. Diese Aussage gilt nur für erzwingbare BVs (zum Beispiel Arbeitszeit!).
Für freiwillige BVs nicht. Es sei denn etwas ist über die Nachwirkung verhandelt worden!
Erstellt am 19.03.2013 um 14:43 Uhr von arkalus
@Lexipedia
das es generell nur für erzwingbare gillt ist klar.
Es ging hier um einen anderen Thread, der "dummerweise" in einem neuen Thread weiterdisskitiert wurde.
In dem ging es um Arbeitszeitregelungen (was meiner Meinung nach erzwingbarer Bereich ist).
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=45948&keyword=Betrps%20&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Erstellt am 19.03.2013 um 15:23 Uhr von gironimo
>ob unsere Geschäftsleitung überhaupt weiß das eine BV nachwirkt<
wenn die GL genau so neu mit einem BR umgehen muss, wie Ihr selber, kann das durchaus sein. Aber "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Ihr sollte Euch also über dieses Thema einmal mit der GL unterhalten.
Hast Du ein Seminar BetrVG I bei der WAF besucht? Dann findest Du im Skript einiges zu diesem Thema; aber auch die Kommentare zum BetrVG, z.B. Fitting oder Däubler oder andere, gehen dazu gut ein.
Also:
BV Arbeitszeit > § 87 BetrVG erzwingbare Mitbestimmung (E-Stelle möglich);
dann gilt § 77 Abs 6 BetrVG: Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Erstellt am 20.03.2013 um 09:06 Uhr von rkoch
> oder gelten einfach die Regelungen die vor dem Abschluss der BV gegolten haben?
NEIN, das ist eben das Prinzip der Nachwirkung. Die AKTUELL gelten Regeln gelten weiter. Was jemals gegolten hat ist irrellevant.
Ausnahme eben: Wenn die BV für den Kündigungsfall EXPLIZIT die Nachwirkung ausschließt und stattdessen die alten Regeln wieder in Kraft setzt. Und da es in Deinem Fall eben eine solche Regel nicht gibt, gilt die "klassische" Nachwirkung.