Erstellt am 19.03.2013 um 09:55 Uhr von gironimo
Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um ein Urteil des BAG.
Unabhängig davon regelt sich die Größe des BR nach § 9 BetrVG. Maßgeblich ist hier "in der Regel ... wahlberechtigte AN"
Stichtag ist der Wahltag. Zu klären wäre bei Euch, ob am Wahltag keine Leiharbeitnehmer beschäftigt werden und dies auch weiterhin so sein wird, weil bei Euch Leiharbeitnehmer nur immer mal so sporatisch für kurze Zeit kommen
oder
bei Euch Leiharbeitnehmer in der Regel immer wieder beschäftigt sind und eben nur mal kurz zur Wahl nicht.
Da muss man dann schon etwas genauer hinschauen und die Frage "in der Regel" einer genaueren Prüfung unterziehen.
Erstellt am 19.03.2013 um 10:04 Uhr von stefano
@gironimo
Wir sind ein Saisonbetrieb, ca.7-8 Monate im Jahr sind bei uns JEDES JAHR zwischen ca Juli und Februar eine Menge Leiharbeiter und Saisonkräfte beschäftigt.
Also nicht manchmal sondern JEDES jahr.
bis zu 40 Leiharbeiter und 15 Saisonkräfte.
Bei unserer letzten Wahl hat die Gewerkschaft gegen die Mitarbeiterzahl geklagt, dass Endergebniss vom Gericht war dann dass wir max. 200 AN beschäftigen.somit einen 7 BR haben.
durch dieses neue Urteil müsste dies sich normal ändern wenn ich das richtig sehe oder??
letzte Wahl war Mai 2009.
Erstellt am 19.03.2013 um 10:26 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Stichtag ist der Wahltag. "
Falsch!
Ausschlaggebend für die Bestimmung "BR-Größe" ist der Zeitpunkt, zu dem das Wahlausschreiben veröffentlicht wird. Und da steht es jedem BR zu, einen Blick in die Vergangenheit und Zukunft werfen zu dürfen, um die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN bestimmen zu können.
In einem Saisonbetrieb sollte man m.E. von der durchschnittlichen Anzahl AN +Leih-AN auf ein Jahr bezogen ausgehen.
Nimmt man als Mittelwert, dass 40 Leih-AN 7,5 Monate beschäftigt sind, läge die regelmäßige Anzahl der beschäftigten AN bei 205. Es wäre also ein 9köpfiger BR zu wählen.
Erstellt am 19.03.2013 um 10:29 Uhr von rkoch
Wenn ihr schon ein Urteil zu diesem Thema habt, so müsste sich näheres aus diesem Urteil ergeben.
> -wir haben ca 180 Festangestellte
> bis zu 40 Leiharbeiter und 15 Saisonkräfte.
> dass Endergebniss vom Gericht war dann dass wir max. 200 AN beschäftigen.somit einen 7 BR haben.
> durch dieses neue Urteil müsste dies sich normal ändern wenn ich das richtig sehe oder??
In Anbetracht der 180 AN + 15 Saisonkräfte = max. 195 AN, kann man das "max. 200 AN" jetzt so oder so verstehen....
Wenn damals die Saisonkräfte mitgezählt wurden (=195 AN, ~ max. 200 AN), so würde dies IMHO jetzt auch für die LA gelten (=235 AN, als dann mehr als 200 AN). Waren die Saisonkräfte damals außen vor (=180 AN), würde das wohl auch für die LA gelten.
Das hat jetzt mit der neuen Rechtsprechung zu LA an sich wenig zu tun, sondern erstmal allein mit der Frage, ob diese Saisonkräfte (und damit dann jetzt auch die LA) zu den "in der Regel beschäftigten AN" gezählt werden. DAS ist der interessante Teil aus Eurem Urteil.
Erstellt am 19.03.2013 um 10:59 Uhr von Hoppel
@ rkoch
"Waren die Saisonkräfte damals außen vor (=180 AN), würde das wohl auch für die LA gelten."
Da möchte ich widersprechen! Saisonkräfte waren schon immer befristet beschäftigte AN eines Betriebs, während Leiharbeitnehmer bislang erst gar nicht als AN eines Betriebs gezählt werden durften.
Interessant ist nur, ob bzw. in welchem Umfang die Saisonarbeitskräfte durch das ArbG als regelmäßig beschäftigte AN gewertet wurden.
Dazu könnte man die BAG Entscheidung v. 07.05.2008 (7 ABR 17/07) als Entscheidungsgrundlage heran ziehen.
Nachtrag
@rkoch
Glaube, dass ich Dich falsch verstanden habe.
Erstellt am 20.03.2013 um 08:46 Uhr von rkoch
@Hoppel
Hast Du :-) Genau das was du sagst wollte ich auch damit sagen - nur eben mit dem Bezug, dass das bei stefano bereits bestehende Urteil wohl sehr wahrscheinlich irgendwas zu dieser Frage aussagen müsste..., aber damals eben nur bezogen auf die Saisonkräfte, da die LA damals de jure ohnehin nicht gezählt haben, was JETZT eben anders ist.