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Jugend - Wahlen

S
Skyline
Nov 2016 bearbeitet

Noch mal eine Frage Bezüglich Briefwahl.

Muss der Wahlvorstand den Wählern eine Briefwahl zusenden wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl ausser Haus sind? Oder muss der Wähler sich selber drum Kümmern?

Es heisst ja.. Schriftliche Stimmabgabe Auch bei der Wahl der JAV ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich (§ 39 Abs. 4 i.V.m. § 24 WO): Ein wahlberechtigter Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, ist vom Wahlvorstand auf sein Verlangen hin

das Wahlausschreiben die Vorschlagslisten der Stimmzettel und der Wahlumschlag eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes trägt und als Absender den Namen der Wahlberechtigten enthält sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen. Für die Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich weit entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.

1.55409

Community-Antworten (9)

T
Tanzbär

18.03.2013 um 14:08 Uhr

auf sein Verlangen hin

ist doch eindeutig, oder?

H
Hoppel

18.03.2013 um 14:32 Uhr

@ skyline

Welcher Teil des § 24 Wahlordnung ist eigentlich so schwer zu verstehen? Noch deutlicher kann es doch wohl nicht ausgedrückt werden.

Verlangt ein Wahlberechtigter schriftliche Wahlunterlagen, weil er zum Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein wird, MUSS DER WV die schriftlichen Wahlunterlagen aushändigen oder zuschicken.

P.S. Auch diese Deine Frage wurde am 27.02.2013 in "Briefwahl die Zweite" schon ausführlichst diskutiert und beantwortet.

Deine Ignoranz ist nicht nur faszinierend, sondern auch ein klein wenig erschreckend!

K
Kölner

18.03.2013 um 14:54 Uhr

@Hoppel Ich habe es vorgezogen NICHT zu antworten... ...es steht DIR natürlich frei Dich weiterhin aufzuregen. ;-)

S
Skyline

18.03.2013 um 14:58 Uhr

Schon klar wenn ein Wähler es verlangt , das er dann Unterlagen bekommt.

Und Hoppel , du scheinst auch nicht allwissend zu sein.

Meine Frage lautete

"Muss der Wahlvorstand den Wählern eine Briefwahl zusenden wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl ausser Haus sind? Oder muss der Wähler sich selber drum Kümmern?

Nun hab ich noch einmal nachgelesen und mit Hoppels erschreckender Ignoranz festgestellt. Das die Antwort die du mir gegeben hat auf meine Frage ganz klar falsch ist. es heißt.

Achtung: Der Wahlvorstand hat den Wahlberechtigten, von denen ihm bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z.B. weil sie als Monteure unterwegs sind) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind, die Unterlagen für die Briefwahl von sich aus zu übermitteln.

Mein Augenmerk richtet sich nun auf den letzten Absatz.

die Unterlagen für die Briefwahl von sich aus zu übermitteln. ..................

Hoppel ich bat dich darum mir nicht mehr zu Antworten , Bitte halt dich daran. Du bist mir zu frech und zu forsch und siehst nur aus deiner Sicht.

Kölner schade hätte von Dir mehr erwartet und nicht so ein rumgezicke

S
Skyline

18.03.2013 um 15:07 Uhr

Im ganzen heißt es

  1. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine „Briefwahl“ erfolgen, die im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl „schriftliche Stimmabgabe“ genannt wird und in dem § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 24 bis 26 der Wahlordnung geregelt ist. Eine schriftliche Stimmabgabe kann erfolgen, wenn  der Wahlvorstand für einzelne Betriebsteile oder Nebenbetriebe die Briefwahl beschlossen hat,Seite 22 von 48  einzelne Arbeitnehmer dies verlangen, weil sie am Tage der Wahl nicht selbst wählen können (z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Außendiensttätigkeit). Achtung: Der Wahlvorstand hat den Wahlberechtigten, von denen ihm bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z.B. weil sie als Monteure unterwegs sind) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind, die Unterlagen für die Briefwahl von sich aus zu übermitteln. Zu den Briefwahlunterlagen gehören: Das Wahlausschreiben, die Vorschlagslisten, der Stimmzettel, der Wahlumschlag, eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken. Für die Briefwahl gelten dieselben Grundsätze wie für die persönliche Wahl: Es muss geheim gewählt werden und der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel sowie die unterschriebene Erklärung müssen bis zum Ende des im Wahlausschreiben genannten Termins beim Wahlvorstand vorliegen. Wird der Wahlbrief mit der Post befördert, ist der Eingang des Wahlbriefes ausschlaggebend und nicht der Poststempel. Der in einem Freiumschlag an den Wahlvorstand zurückzusendende Wahlumschlag und der darin enthaltene Stimmzettel dürfen dabei keinerlei Kennzeichen tragen, aus denen ersichtlich ist, wer die Stimme abgegeben hat. Unmittelbar vor dem Ende der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die Freiumschläge der Briefwahl, kontrolliert, dass der Wähler nicht schon persönlich gewählt hat und wirft, wenn die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, d.h. insbesondere die Erklärung über die schriftliche Stimmgabe unterschrieben ist, den Wahlumschlag in die Wahlurne zu den übrigen Wahlumschlägen. Eine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen ist nicht zulässig. Alle Wahlbriefe, die nach Beendigung der Stimmabgabe eingehen, sind ungültig. Sie werden ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
H
Hoppel

18.03.2013 um 15:23 Uhr

@ Kölner

Och ... meine Aufregung hält sich ganz schwer in Grenzen. ;-))

@ Skyline

Wenn Du noch immer NICHT in der Lage bist, zwischen Abs. 1 und 2 des § 24 WO unterscheiden zu können, ist das ehrlich gesagt nicht mein Problem.

Einmal zum Mit(Nach)denken: Deine erste Frage bezog sich auf Absatz 1 ... Dein erstes Zitat hat ebenfalls nur Abs. 1 der WO wieder gegeben ...

Jetzt kommst Du auf einmal mit Abs.2 um die Ecke ... der einen grundsätzlich anderen Sachverhalt beschreibt.

Stelle fest, dass meine erste Antwort noch immer vollkommen korrekt ist ...

K
Kölner

18.03.2013 um 15:34 Uhr

@skyline Erwartungen hängen maßgeblich von Erfahrungen ab. Diese in einem Forum von einem TE zu sehen, halte ich für einen schlechten Witz.

@Hoppel Du versuchst es ja weiterhin... Der 'Orden der Geduld ohne seidenen Faden' wird Dir bestimmt bald verliehen!

G
gironimo

18.03.2013 um 18:00 Uhr

Streitet Euch nicht.

Manchmal ist eben auch die Frage nicht konkret genug formuliert.

wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl ausser Haus sind< läßt ja nun nicht gleich vermuten, dass es sich um Arbeitsplätze handelt, wo der WV "außer Haus" annehmen kann.

Für mich klang das eigentlich auch ein bischen so wie "ich bin mal eben weg..."

Und da gibt es nun mal Unterschiede.

N
Nubbel

18.03.2013 um 21:11 Uhr

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