Im ganzen heißt es
7. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine
„Briefwahl“ erfolgen, die im Zusammenhang mit
einer Betriebsratswahl „schriftliche Stimmabgabe“
genannt wird und in dem § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 24
bis 26 der Wahlordnung geregelt ist. Eine schriftliche Stimmabgabe kann erfolgen, wenn
 der Wahlvorstand für einzelne Betriebsteile oder
Nebenbetriebe die Briefwahl beschlossen hat,Seite 22 von 48
 einzelne Arbeitnehmer dies verlangen, weil sie
am Tage der Wahl nicht selbst wählen können
(z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Außendiensttätigkeit).
Achtung: Der Wahlvorstand hat den Wahlberechtigten,
von denen ihm bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der
Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (z.B. weil sie als Monteure unterwegs sind) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind, die Unterlagen für die Briefwahl von sich aus zu übermitteln.
Zu den Briefwahlunterlagen gehören:
Das Wahlausschreiben, die Vorschlagslisten, der
Stimmzettel, der Wahlumschlag, eine vorgedruckte,
vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser
gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er
den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,
sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den
Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“
trägt.
Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen
Stimmabgabe aushändigen oder übersenden. Der
Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
Für die Briefwahl gelten dieselben Grundsätze wie
für die persönliche Wahl: Es muss geheim gewählt
werden und der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel
sowie die unterschriebene Erklärung müssen bis
zum Ende des im Wahlausschreiben genannten
Termins beim Wahlvorstand vorliegen.
Wird der Wahlbrief mit der Post befördert, ist der
Eingang des Wahlbriefes ausschlaggebend und
nicht der Poststempel.
Der in einem Freiumschlag an den Wahlvorstand
zurückzusendende Wahlumschlag und der darin
enthaltene Stimmzettel dürfen dabei keinerlei Kennzeichen tragen, aus denen ersichtlich ist, wer die
Stimme abgegeben hat.
Unmittelbar vor dem Ende der Stimmabgabe öffnet
der Wahlvorstand die Freiumschläge der Briefwahl,
kontrolliert, dass der Wähler nicht schon persönlich
gewählt hat und wirft, wenn die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, d.h. insbesondere die Erklärung
über die schriftliche Stimmgabe unterschrieben ist,
den Wahlumschlag in die Wahlurne zu den übrigen
Wahlumschlägen. Eine gesonderte Auszählung der
Briefwahlstimmen ist nicht zulässig. Alle Wahlbriefe,
die nach Beendigung der Stimmabgabe eingehen,
sind ungültig. Sie werden ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet, wenn die Wahl nicht angefochten worden
ist.