Erstellt am 18.03.2013 um 11:06 Uhr von Kölner
Erstellt am 18.03.2013 um 12:08 Uhr von gironimo
Zitat Kommentar zum BetrVG Däubler § 47 Rd.Ziffer 71:
"Vertritt nur ein Vertreter den BR, dann hat auch bei entschuldigtem Fehlen des anderen Vertreters nicht das volle Stimmengewicht....."
also demnach wäre die Frage mit nein zu beantworten.
Erstellt am 18.03.2013 um 12:15 Uhr von Kölner
@gironimo
Hmmm...
Im Fitting steht dazu nix (habe eben nix gefunden). Dann muss ich meine Antwort in Zweifel ziehen.
@pillepalleTR
Es kann sein, dass meine Antwort von 11:06 nicht stimmt.
Erstellt am 18.03.2013 um 13:05 Uhr von Maria
Habe gerade bei Däubler § 47 Rand 71 nachgelesen.
Dort steht "schwarz auf weiß":
Vertritt entgegen Abs. 7 Satz 2 nur ein Vertreter den BR, dann hat er bei entschuldigtem Fehlen des anderen Vertreters das v o l l e Stimmengewicht.
War vielleicht ein Schreibfehler von gironimo.
Gruß
Maria
Erstellt am 18.03.2013 um 15:48 Uhr von pillepalleTR
Danke für den Hinweis auf den Däubler (im Fitting steht nix zum Thema und den Däubler musste ich mir erst -oh Wunder- bei der GF ausleihen...).
ALLERDINGS:
im Däubler steht sehr wohl genau das, was gironimo zitiert hat - nämlich das "NICHT" an entsprechender Stelle.
Insofern liegt hier keine Schreibfehler von gironimo sondern eher ein Lesefehler von Maria vor.
Danke dennoch für die Mühe!!
Erstellt am 18.03.2013 um 16:41 Uhr von gironimo
Auf der seite unten steht ja klein, welcher Autor das Thema bearbeitet hat. Ich habe den auch schon mal angerufen und zu seinen Kommentar befragt. Geht ja irgendwie alles.
Erstellt am 18.03.2013 um 22:32 Uhr von Hoppel
Naja, in meinem Däubler ist unter § 47 RN 71 zu lesen:
2. Anteiliges Stimmengewicht (Satz 2)
Die Entsendung von zwei Mitgliedern gem. Abs.2 verdoppelt nicht das Stimmengewicht, sondern teilt es gleichmäßig auf. Dies gilt entsprechend für die Entsendung von mehr als zwei Mitgliedern gem. Abs.4. Dabei rechnen auch Dezimalstellen (z.B.: Bei 2 Vertretern und 100 AN hat jeder Vertreter 50,5 Stimmen).
*Anmerkung meinerseits: Herr Däubler scheint entweder nicht gut in Mathe oder nicht im Korrektur lesen gewesen zu sein. :-))*
Vertritt entgegen Abs.7 Satz 2 nur ein Vertreter den BR, dann hat er bei unentschuldigtem fehlen des anderen Vertreters das volle Stimmengewicht.
Empfehlenswert wäre, die übliche Zitierweise einzuhalten, indem auch die Auflage genannt wird! Mein Zitat stammt aus Auflage 10.
Mich würde es aber nicht wundern, wenn sich vorgenanntes Zitat in neueren Auflagen nicht mehr wiederfindet. Oder warum sieht bereits der Gesetzgeber vor, dass pro G-BRM MINDESTENS ein Ersatzmitglied benannt werden muss.
Dass es sich dann nicht auswirken soll, wenn ein G-BRM unentschuldigt fehlt, ist nicht nachvollziehbar.
Erstellt am 19.03.2013 um 00:15 Uhr von blackjack
GK,
...das Stimmgewicht bestimmt sich jedoch nicht nur anteilig, wenn tatsächlich 2 Mitglieder entsand worden sind. Abs. 7 S. 2 (nicht etwa S. 1) gilt auch, wenn ein Betriebsrat (aus welchem Grund auch immer) entgegen dem zwingendem Abs. 2 S. 1 Halbs. 21 nur ein Mitglied entsand hat; auch diesem nur die Hälfte der Stimmen zu. Das hat zur Folge, dass der betreffende Betrieb im GBR stimmgewichtig unterrepräsentiert ist; insoweit gilt aber nichts anderes als in den Fällen, in denen ein Mitglied des GBR an Sitzungen und Beschlussfassungen nicht teilnimmt.
Erstellt am 19.03.2013 um 08:19 Uhr von Maria
Ich hatte am 18.03 um 13:05 (siehe oben) aus dem Däubler zitiert.
Es ist übrigens die 10. Auflage mit der ISBN 3 -7663-2547-7!
Unter § 47 Rand 71 steht eben: ".....bei ENTSCHULDIGTEM FEHLEN....das VOLLE STIMMENGEWICHT.
Ich bin gerne bereit meinen Auszug zu kopieren und an euch weiterzuleiten!!!
Maria
Erstellt am 19.03.2013 um 09:15 Uhr von pillepalleTR
In der mir vorliegenden 12. Auflage steht unter §47 RN71 folgendes:
"(...)Vertritt entgegen Abs. 7 Satz 2 nur ein Vertreter den BR, dann hat er auch bei entschuldigtem Fehlen des anderen Vertreters nicht das volle Stimmengewicht, weil andernfalls die Vertretungsregelung ausgehöhlt würde.(...)"
In dieser 12. Auflage wird also die Meinung, die sich scheinbar zwischen der 10. und 12. Auflage ins genaue Gegenteil geändert hat (oder es lag auf Seiten der Redaktion ein Fehler vor), auch noch begründet, was mich veranlasst, der neueren Meinung in der 12. Auflage zu folgen.
@Maria: Entschuldigung für meine "Unterstellung"! Mit einer solchen 180-Grad-Wende in der Auslegung im Däubler habe ich echt nicht gerechnet.
Erstellt am 19.03.2013 um 09:49 Uhr von Maria
@pillepalleTR
Kein Problem!
Ist ja alles sachlich geblieben!
Eigentlich sollte man der Sache auf den Grund gehen und bei Däubler oder im Verlag nachfragen, denn nicht jeder BR hat immer die "aller"aktuellsten Bücher zur Hand.
Stell dir vor man verlässt sich auf die 10. Auflage - fasst so einen Beschluss und dann war alles verkehrt!
Erstellt am 19.03.2013 um 12:10 Uhr von Hoppel
Geht doch ... das mit der Angabe der Auflage :-))
@ pillepalleTR
"Mit einer solchen 180-Grad-Wende in der Auslegung im Däubler habe ich echt nicht gerechnet."
Naja, eine Überraschung ist das ja nun nicht.
@ Maria
Sorry, aber ein BR, der seine Beschlussfassung auf eine veraltete Kommentierung stützt, gehört abgewatscht.
Nicht umsonst (im wahrsten Sinne des Wortes) werden Kommentierungen auch zum BetrVG regelmäßig überarbeitet und stehen jedem BR in der jeweils aktuellen Fassung zu.
Erstellt am 19.03.2013 um 12:29 Uhr von Maria
@Hoppel
Im Grunde gebe ich dir recht mit der Aktualität.
Aber in diesem Fall der Frage von pillepalleTR.........
.....bezweifle ich den Sinn deiner Aussage?!?
Ich sehe dennoch die Kommentierung der 10. Auflage als sinnvoller an.
Denn wenn jeweils zwei BR-Mitglieder im GBR sind und einer entschuldigt verhindert ist, dann kann doch die Stimmenanzahl nicht untergehen.
Falls jemand unentschuldigt fehlt und kein Ersatzmitglied kann oder will, dann wäre es u.U. noch nachvollziehbar(-er).
Kennst du ein neues Urteil dazu, oder ändert der Verfasser öfters seine Meinung, oder...?
Ich würde gerne erfahren, was stimmt denn nun wirklich???
Erstellt am 19.03.2013 um 12:36 Uhr von Kulum
Da verfällt doch nichts. Dafür gibt es doch das Ersatzmitglied. Das könnte man sich ja andernfalls sparen.
Unter Antwort 10 steht doch eben das von mir geschriebene schon als Begründung.
Was aktuelle Kommentierungen, Kittner usw. angeht, da gebe ich Hoppel absolut recht, wer mit alten Auflagen arbeitet darf sich nicht wundern, wenn man sich damit ne blutige Nase holt
Erstellt am 19.03.2013 um 13:12 Uhr von pillepalleTR
Eine Mail mit der Bitte um Aufklärung an den Bund-Verlag ist raus...ich werd euch hier auf dem Laufenden halten :-)
Erstellt am 19.03.2013 um 13:14 Uhr von Maria
Herzlichen Dank pillepalleTR.
Es geht mir nämlich nicht darum WER Recht hat, sondern WAS Recht ist.
Maria
Erstellt am 19.03.2013 um 14:47 Uhr von Hoppel
@ Maria
Bis zum 12.3.2013 WAR rechtens, dass Leih-AN bei der Bestimmung der BR-Größe nicht zu berücksichtigen sind.
Seit 13.3.2013 IST rechtens, dass Leih-AN bei der Bestimmung der BR-Größe zu berücksichtigen sind.
Also kann es zunächst einmal nur darum gehen, was zum Zeitpunkt X als geltendes Recht oder gefestigte Rechtsprechung angenommen werden kann.
In der Folge geht es allein um die Frage, WER RECHT HAT bzw. welcher Streitpartei durch ein Gericht welches Recht zugesprochen wird.
Die Frage WAS Recht ist, kann folglich kaum bis nicht beantwortet werden.