Erstellt am 18.03.2013 um 09:53 Uhr von Kölner
@Aidan
Nehmen wir an, dass dem so ist, wie Du sagst. (Mal unter uns: Eigentlich kann der WV nicht einfach so die Wahl neu starten...)
Voraussetzung:
Die Wahl würde tatsächlich abgebrochen werden, weil sie sonst im Rahmen einer Wahlanfechtung unwirksam werden würde.
Dann hiesse es:
Die Wahl würde erneut gestartet und damit bliebe auch der WV im Amt.
Erstellt am 18.03.2013 um 11:44 Uhr von gironimo
sehe ich auch so.
Was ist denn bloß passiert?
Ist der Fehler so gravierend, dass das Wahlergebnis dadurch beeinflußt werden könnte?
Erstellt am 18.03.2013 um 12:53 Uhr von rkoch
Sehen wir uns doch mal die wesentliche Rechtsvorschrift an:
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Das ist seine letzte Amtshandlung. Seine Amtszeit dauert also von seiner Bestellung bis zu dieser Amtshandlung. Ein Widerruf der Bestellung ist unmöglich, also könnte seine Amtszeit bestenfalls auf Beschluß des Arbeitsgerichtes auf Einsetzung eines anderen Wahlvorstandes enden.
Ob, wie, wann oder wie oft dieser Wahlvorstand eine Wahl neu ansetzt hat auf seine Amtszeit keinen Einfluss.
Allerdings wäre der Abbruch einer Wahl ohne das Vorliegen des dringenden Verdachts der ***Nichtigkeit*** der Wahl nicht angemessen. Das die Wahl potentiell anfechtbar ist, rechtfertigt einen Abbruch nicht,
a) müsste die Wahl doch erst einmal erfolgreich angefochten werden und
b) würde die Anfechtung doch letztlich nur zu einer Wiederholung der Wahl führen,
Ein Abbruch der Wahl würde also ohne Notwendigkeit den Schritt b) vorwegnehmen.