@ Kölner
Bin ausgeschlafen, mein Verstand funktioniert noch und stelle fest, dass ich bei meiner Antwort bleibe.
Ich kann überhaupt nicht vollziehen, wie Du darauf kommst, dass eine andere Liste das weibliche Ersatzmitglied zu stellen hätte.
Dein Denkansatz, dass hier das Geschlecht der Minderheit mit der nächsten noch nicht berücksichtigten Höchstzahl am Zuge wäre, ist schlicht weg und einfach falsch! Und das wäre noch nicht einmal die Kandidatin von Liste 4.
Erstmal wird bei einer Listenwahl der Sitzanspruch der einzelnen Liste ermittelt. Das Geschlecht der Minderheit bleibt zunächst einmal unberücksichtigt.
In angefragtem Fall waren 7 BRM zu wählen, Sitzanspruch Frauen = 1
Die BR Sitze verteilen sich auf (HZ=Höchstzahl)
Liste 1 = HZ 50, HZ 25
Liste 2 = HZ 49, HZ 24,5
Liste 3 = HZ 28
Liste 4 = HZ 45, HZ 22,5
Erst jetzt wird geprüft, ob der Sitzanspruch Minderheitengeschlecht gewahrt ist!
Liste 3 stellt ein weibliches BRM, also besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Jetzt nehmen wir mal an, auf Liste 3 hätte auf Listenplatz 1 ein Mann gestanden und die erste Frau stünde auf Listenplatz 8 (HZ 3,5). Dann gibt die WO vor, dass der gewählte Mann mit der niedrigsten HZ durch eine Frau derselben Liste ersetzt werden muss. In diesem Beispiel würde also der Mann mit HZ 28 durch die Frau mit HZ 3,5 verdrängt.
Diese Rechnung ist auch im Falle der Verhinderung eines BRM aufzustellen. Also rückt die Frau von Liste 3 als Ersatzmitglied nach! Sonst wäre der Sitzanspruch der Liste 3 nicht gewahrt!
Anders wäre es gewesen, wenn die Liste 3 kein weibliches BRM oder Ersatzmitglied hätte stellen können. Dann hätte man gem. WO auf allen anderen Listen nach der weiblichen Kandidatin mit der höchsten, noch nicht berücksichtigten HZ suchen müssen. In diesem Fall wäre das die Kandidatin auf Platz 3 von Liste 2 mit der HZ 16,33 gewesen.
BTW: Die Kandidatin Liste 4, Platz 3, hat nur die HZ 15
Wie Du auf eine Nachrückerin von Liste 4 kommst, ist mir auch hier ein Rätsel.