Was meinst Du eigentlich mit "die Mitarbeiter AT stellen"? Im Grunde bedeutet "AT" ja nur, dass der TV an sich nicht gilt, sondern die Bedingungen einzelvertraglich, entweder ganz ohne Bezug auf TV oder nur mit explizitem Bezug auf TV-Bestandteile, vereinbart werden.
AT gewinnt an der Stelle dann nur eine besondere Wirkung: §4 TVG wird aufgehoben. Die Aufhebung kann sich im Grunde nur aus drei Aspekten ableiten:
1. Tarifbindung Kraft Gesetz (§3 TVG) existiert gar nicht (AG oder AN nicht im Verband organisiert)
2. Die einzelnen Reglungen sind günstiger als TV (§4 (3) TVG)
3. Der TV enthält ausdrücklich die Erlaubnis abweichender Abmachungen (§4 (3) TVG), explizit zu den einzelnen Regelungen oder durch pauschalen Ausschluss vom Geltungsbereich des TV.
Die Tarifbindung kann also nicht durch Arbeitsvertrag aufgehoben werden. Da betriebliche Übung lediglich einer mündlichen Abmachung im Arbeitsvertrag gleichkommt, kann diese auch die Tarifbindung nicht aufheben.
Die TV nehmen nun Kraft §1 3. der jeweiligen TV "leitende Angestellte, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer wesentlichen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer/-innen berechtigt sind oder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb regelmäßig und im Wesentlichen eigenverantwortlich übertragene Arbeitgeberbefugnisse wahrnehmen." von der Geltung aus. Sofern die betroffenen AN nicht zu diesem Bereich gehören, sind sie NICHT nach Punkt 3 dort oben vom TV ausgenommen. Also kann sich der AT-Status noch aus Punkt 1 und/oder 2 ergeben.
> Er beruft sich aber auf die zurückgelegte Laufzeit der Verträge und argumentiert, dass
> durch die lange Übung Unrecht irgendwie Recht (Gewohnheitsrecht?) geworden ist.
Da TV UNMITTELBAR und ZWINGEND gelten (§4 (1) TVG), kann sich der AG nicht auf eine betriebliche Übung o.ä. berufen, da "Abweichende Abmachungen nur zulässig sind, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten." (§4 (3) TVG)
Sofern er sich also nicht, wie gesagt, auf eine GÜNSTIGERE EINZELREGELUNG beruft , oder darauf, dass er oder der AN gar nicht im Verband ist, kann er DAS knicken.
Theoretisch gibt es noch die Variante, das die vertragliche Regelung INSGESAMT günstiger als TV ist, aber das ist deehhhnnnbar, und insofern selten anzunehmen, außer z.B. der Lohn ist derart hoch, dass er andere Verschlechterungen gegenüber TV, z.B. weniger Urlaub, finanziell mehr als aufwiegt. Viele TV enthalten deshalb eine Klausel, welche die Geltung des TV insgesamt ausschließt, wenn ein AN z.B. mindestens 35% über der höchsten Entgeltgruppe verdient.
Letztlich gilt für den BR: Er hat MBR wie z.B. die Eingruppierung für alle AN, die nicht aus dem Geltungsbereich des BetrVG (nicht TV !!!!) herausfallen, tarifgerecht durchzuführen. Ob der AN letzlich unter den TV fällt, kann dem BR egal sein. So weit sich aus dieser MB des BR keine unmittelbaren Rechte auf Einhaltung seitens des BR ergeben (wie bei der Eingruppierung, Urlaubsdauer, Lohn, etc, vgl. §77 (3) BetrVG)) ist es allerdings Sache des AN, die vom BR durch MB festgelegten Details (z.B. eben die richtige Eingruppierung) vom AG zu verlangen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.
Insofern: Worum geht es überhaupt?