AT-Verträge mit Bestandsschutz?
Wir (BR) haben einige alte Arbeitsverträge "geerbt", die Mitarbeiter AT stellen, obwohl unser Tarifvertrag das nicht zulässt. Jetzt haben wir den Arbeitgeber aufgefordert, die Arbeitsverträge tarifkonform umzugestalten. Er verweigert das mit dem Hinweis auf Bestandsschutz. Hat er recht damit, dass unrechtmäßige Vertragsklauseln weiter gelten, nur weil man sie lange genug gelebt hat?
Community-Antworten (5)
14.03.2013 um 16:19 Uhr
obwohl unser Tarifvertrag das nicht zulässt<
Welcher Tarif geht so weit, dass AT überhaupt nicht mehr vorkommt? Oder sind die Tätigkeiten jetzt im Tarifbereich und waren es vorher nicht?
Wenn die betroffenen AN nicht Mitglied in der Gewerkschaft sind, ist der Tarif auch nicht auf sie anwendbar.
Es gibt natürlich Ausnahmen:
- Im Arbeitsvertrag gibt es eine Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen
- Der AG hat die Anwendung des Tarifs im Betrieb einseitig erklärt
- der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich.
Man müsste also noch einmal genau die Details hinterfragen.
14.03.2013 um 17:36 Uhr
@gironimo Danke für Deine Antwort. Zur Ergänzung:
- Tarif für den herstellenden Buchhandel Baden-Württemberg: enthält nur eine Öffnung für Leitende Angestellte. Das sind die betroffenen MA aber nicht.
- Tarif wird im Unternehmen allgemein angewendet.
- Arbeitsverträge nehmen Bezug auf jeweils aktuellen Tarifvertrag.
Strittig ist auch gar nicht die Frage, ob die Verträge rechts- bzw. tarifwidrige Klauseln enthalten. Das gibt der AG zu. Er beruft sich aber auf die zurückgelegte Laufzeit der Verträge und argumentiert, dass durch die lange Übung Unrecht irgendwie Recht (Gewohnheitsrecht?) geworden ist. Ich finde nirgends einen Hinweis auf ein Urteil oder so, das seine Sicht bestätigt, wollte mich aber bei Euch alten Hasen rückversichern.
15.03.2013 um 10:28 Uhr
Was meinst Du eigentlich mit "die Mitarbeiter AT stellen"? Im Grunde bedeutet "AT" ja nur, dass der TV an sich nicht gilt, sondern die Bedingungen einzelvertraglich, entweder ganz ohne Bezug auf TV oder nur mit explizitem Bezug auf TV-Bestandteile, vereinbart werden.
AT gewinnt an der Stelle dann nur eine besondere Wirkung: §4 TVG wird aufgehoben. Die Aufhebung kann sich im Grunde nur aus drei Aspekten ableiten:
- Tarifbindung Kraft Gesetz (§3 TVG) existiert gar nicht (AG oder AN nicht im Verband organisiert)
- Die einzelnen Reglungen sind günstiger als TV (§4 (3) TVG)
- Der TV enthält ausdrücklich die Erlaubnis abweichender Abmachungen (§4 (3) TVG), explizit zu den einzelnen Regelungen oder durch pauschalen Ausschluss vom Geltungsbereich des TV. Die Tarifbindung kann also nicht durch Arbeitsvertrag aufgehoben werden. Da betriebliche Übung lediglich einer mündlichen Abmachung im Arbeitsvertrag gleichkommt, kann diese auch die Tarifbindung nicht aufheben.
Die TV nehmen nun Kraft §1 3. der jeweiligen TV "leitende Angestellte, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer wesentlichen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer/-innen berechtigt sind oder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb regelmäßig und im Wesentlichen eigenverantwortlich übertragene Arbeitgeberbefugnisse wahrnehmen." von der Geltung aus. Sofern die betroffenen AN nicht zu diesem Bereich gehören, sind sie NICHT nach Punkt 3 dort oben vom TV ausgenommen. Also kann sich der AT-Status noch aus Punkt 1 und/oder 2 ergeben.
Er beruft sich aber auf die zurückgelegte Laufzeit der Verträge und argumentiert, dass durch die lange Übung Unrecht irgendwie Recht (Gewohnheitsrecht?) geworden ist.
Da TV UNMITTELBAR und ZWINGEND gelten (§4 (1) TVG), kann sich der AG nicht auf eine betriebliche Übung o.ä. berufen, da "Abweichende Abmachungen nur zulässig sind, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten." (§4 (3) TVG)
Sofern er sich also nicht, wie gesagt, auf eine GÜNSTIGERE EINZELREGELUNG beruft , oder darauf, dass er oder der AN gar nicht im Verband ist, kann er DAS knicken. Theoretisch gibt es noch die Variante, das die vertragliche Regelung INSGESAMT günstiger als TV ist, aber das ist deehhhnnnbar, und insofern selten anzunehmen, außer z.B. der Lohn ist derart hoch, dass er andere Verschlechterungen gegenüber TV, z.B. weniger Urlaub, finanziell mehr als aufwiegt. Viele TV enthalten deshalb eine Klausel, welche die Geltung des TV insgesamt ausschließt, wenn ein AN z.B. mindestens 35% über der höchsten Entgeltgruppe verdient.
Letztlich gilt für den BR: Er hat MBR wie z.B. die Eingruppierung für alle AN, die nicht aus dem Geltungsbereich des BetrVG (nicht TV !!!!) herausfallen, tarifgerecht durchzuführen. Ob der AN letzlich unter den TV fällt, kann dem BR egal sein. So weit sich aus dieser MB des BR keine unmittelbaren Rechte auf Einhaltung seitens des BR ergeben (wie bei der Eingruppierung, Urlaubsdauer, Lohn, etc, vgl. §77 (3) BetrVG)) ist es allerdings Sache des AN, die vom BR durch MB festgelegten Details (z.B. eben die richtige Eingruppierung) vom AG zu verlangen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.
Insofern: Worum geht es überhaupt?
15.03.2013 um 10:34 Uhr
Also ich verstehe schon, warauf der Kollege hinaus will. Natürlich könnt Ihr im Zuge der Gespräche mit dem AG die Anwendung des Tarifs anmahnen und aus meiner Sicht auch ganz gut § 4 Abs 4 TVG anführen ("Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden."). Vielleicht hilft auch der Kontakt zur Gewerkschaft.
Aber letztendlich sind es die betroffenen Kollegen selbst, die aktiv werden müssten (eventueller Rechtsweg; Gang zur Gewerkschaft)
15.03.2013 um 19:03 Uhr
Wir (BR) haben einige alte Arbeitsverträge "geerbt", die Mitarbeiter AT stellen
welche punkte sind in den verträgen zum nachteil der kollegen geregelt?
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