Erstellt am 14.03.2013 um 00:28 Uhr von rkoch
Wenn ein BRM (egal welches) zu einer ordentlich einberufenen Sitzung nicht erscheint, ist das immer ein Pflichtverstoß. Beharrliches weigern zur Sitzung zu erscheinen gar ein grober Pflichtverstoß. Aber i.d.R. hat das keine anderen Folgen, als dass derjenige als abwesend geführt wird.
Wenn allerdings der BRV aus "Unlust" nicht erscheint, hat das ungeahnte Folgen:
§29 (2) BetrVG:
Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.
NUR der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Ausnahme: Er ist VERHINDERT, dann § 26 Vorsitzender
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
Ein BRV der aus Unlust nicht erscheint ist aber NICHT vehindert, also übernimmt NICHT der Stellvertreter! Die Sitzung kann formell gesehen nicht stattfinden. In der Realität passiert aber i.d.R. das, was Euer BRV sagt: Der Stellv. übernimmt. Der BR begibt sich dann aber mit allen Beschlüssen die er fasst aufs Glatteis.
Ich würde mir überlegen diesen BRV abzuwählen, denn der BRV sollte mit gutem Beispiel vorangehen!
Erstellt am 14.03.2013 um 10:13 Uhr von gironimo
Also ich weiß nicht ---
Kann man bei der Wahrnehmung der Aufgaben der BRV durch den Stellvertreter die Maßstäbe der Verhinderung von BR-Mitgliedern ansetzen? Ich zweifele.
Zwar ist die Nichtteilnahme an einer Sitzung trotz fehlendem Hinderungsgrund eine Pflichtverletzung, dennoch besteht ja auch die Möglichkeit ein betriebspolitisches Signal setzen zu wollen, indem man demonstrativ nicht an der Sitzung teilnimmt. Diese Möglichkeit muss doch auch die Vorsitzende haben.
Erstellt am 15.03.2013 um 12:12 Uhr von YOOOT
Was genau soll das denn für ein betriebspolitsches Signal sein?
Was kann ein/e BRV damit für ein Signal senden, noch dazu wo es sich um eine außerordentliche Sitzung (die es unserer Meinung nach in dieser Thematik gar nicht gibt) handelt?
Zur Frage: Ja, sie muss erscheinen. Tut sie das ohne Hinderungsgrund nicht, ist es ein Verstoß. Allerdings m.M. nach nicht ausreichend, um hier eine Amtsenthebung zu veranlassen.
Ist das eine einmalige Sache, wird hier nicht viel mehr als eine Verwarnung durch Euch als Gremium in Betracht kommen. Würde das ständig so sein, wäre die Sachlage eine andere.
Meiner Meinung nach vertritt der Stellvertreter in diesem Fall absolut rechtskräftig, denn das Nichtvorhandensein eines Hinderungsgrundes ist hier wohl vor Gericht schwer nachzuweisen.
Erstellt am 15.03.2013 um 12:42 Uhr von AlterMann
Hallo YOOOT,
Das Verhalten der BRV hat rechtliche Konsequenzen, und Du argumentierst schon, was evtl. nachweisbar ist. Das zeigt ja schon das Glatteis, das rkoch meinte.
Eine Amtsenthebung wäre hier allerdings wirklich viel zu dicke. Wenn sich das Gremium einig ist, kann es das Verhalten zum Thema machen und auf Änderung in der Zukunft pochen.
Wenn das nicht reicht oder andere Gründe hinzukommen, kann sich das Gremium einen neuen Vorsitz wählen.
Ein Amtsenthebungsverfahren kommt nur in Betracht, wenn die BRV massive rechtliche Fehler macht u n d die Mehrheit des Gremiums hinter ihr steht,
oder wenn es um den Rausschmiss aus dem BR überhaupt geht. Das ist aber der Anfrage nicht zu entnehmen.