Nichterscheinen eines Ersatzmitgliedes zur BR-Sitzung; er müsse seiner Arbeit nachgehen - wie vorgehen?
Hallo Kolleginnen und Kollegen, unser Gremium besteht aus neun Vollmitgliedern und neun Ersatzmitgliedern. Zu den Sitzungen müssen laut BetrVG immer neun Mitglieder anwesend sein. Ist ein Vollmitglied kurzfristig verhindert (z.B. Krankheit) wird das nächste (der Reihenfolge des Wahlergebnisses nach) Ersatzmitglied eingeladen. Nun hat ein Ersatzmitglied zum wiederholten Male die Teilnahme trotz ordnungsgemäßer Einladung abgesagt mit der Begründung, daß es zu kurzfristig (24 h vorher) sei und er müsse seiner Arbeit nachgehen. Der BR setzte sich in den beiden Fällen jeweils aus nur acht Mitgliedern zusammen. Wie würdet ihr in so einem Fall vorgehen? Gruß Jens
Community-Antworten (7)
21.12.2006 um 13:01 Uhr
Grundsätzlich hat ein Ersatzmitglied ebenso wie die Vollmitglieder an der Sitzung teilzunehmen. Es kann seinerseits allerdings auch wiederum absagen.
Wenn das Ersatzmitglied früh genug absagt, würde ich das nächste Ersatzmitglied einladen. Ausserdem würde ich nachfragen, ob überhaupt Interesse an einer Teilnahme besteht und was aus Sicht des Ersatzmitgliedes keine kurzfristige Einladung wäre. Vielleicht könnt ihr euch auch so einigen, daß bei kurzfristigen Einladungen direkt der zweite Nachrücker eingeladen wird.
Eine Eskalation würde ich vermeiden. Ihr seit bereits mit 5 Mitgliedern beschlussfähig.
21.12.2006 um 13:40 Uhr
Geh mal hier in der suchen funktion zu "Ladung von Ersatzmitgliedern" Da wurd das grade die Tage erschöpfend abgehandelt
21.12.2006 um 14:36 Uhr
Um Gottes Willen. Man kann doch E-Mitglieder nicht nach Lust und Laune laden ? Wenn ein geladenes Mitglied im Unternehmen anwesend ist, aber aus bestimmten Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen kann, DARF kein anderes Mitglied geladen werden. Die Rechtsfolge wäre, daß alle Beschlüsse, die in der Sitzung mit fehlerhafter Ladung gefaßt wurden, unwirksam sind. Rate dringend zum Seminar.
21.12.2006 um 17:13 Uhr
@Jens1
...und dem Kollegen, der schon mehrfach die BR Termine nicht wahrnahm würde ich mal ganz dezent nahelegen zu überdenken, - was er im BR bzw. als Nachrücker für eine Funktion hat. Nachrücker müssen nun mal damit rechnen das sie kurzfristig (z.B. bei Krankheit) einspringen müssen, überraschende Ausfälle von BR Kollegen sind nicht planbar, - dies geschieht im Interesse der Mitarbeiter und es müsste ihm eigentlich eine Freude (Ehrenamt!) sein, einzuspringen und somit die Arbeitsfähigkeit des BR's aufrecht zu erhalten
22.12.2006 um 19:48 Uhr
Dann sollten demnächst folgender Tagesordnungspunkt auf der Einladung stehen:
Beschlussfassung: Schriftliche Abmahnung für das Ersatzmitglied XXXX wegen unbegründetes fehlen in den Betriebsratssitzungen vom xxx, xxx, xxx, usw.
Dann mal abwarten was passiert.
25.12.2006 um 15:55 Uhr
Hi Heini, warum erst Abmahnen ??? Gleich Raus schmeissen ! Fristlos ! oder Besser Erschiessen,Vierteilen und den kopf aufspiessen zur Abschreckung ! Keine Gnade kein Verzeihen ! Wir sind der BR ! Bei uns Herrscht ein Raher Wind erhaben von Gnade und Lichtschein !
Im Ernst fragen warum E Mitglied nicht konnte, ggf Hilfe stellung (Beratung ) geben es kann sein das Grade E BRs unsicher sind und es nicht zu geben wollen .... Eins zu Eins betreuung hilft ggf auch mal das E Mitglied auf der Arbeit Besuchen und in die BR Tätigkeit einbinden !
26.12.2006 um 16:47 Uhr
Jens1, von einer ordnungsgemässen Einladung kann bei einer so kurzfristigen Ladung eines Ersatzmitgliedes wohl eher nicht die Rede sein! Ein Ersatzmitglied muss im Regelfall genauso rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden, wie ein ordentliches BRM. Mir scheint, dass Eure Organisation nicht ganz optimal läuft! Aus welchen Gründen, ausser plötzliche Erkrankung, fallen Eure BRM denn sonst noch häufiger innerhalb von 24 Stunden vor einer BR-Sitzung aus? Oder habt Ihr keine regelmässigen Sitzungstermine?
Dazu ein entsprechender Auszug aus Fitting, §29, RN 44 "Jedenfalls muss die Ladung rechtzeitig ergehen, d.h. so rechtzeitig, dass die BRM sich auf die Sitzung einrichten (z.B. für Vertretung am Arbeitsplatz sorgen), notwendige Vorberatungen treffen, ggf. dem Vorgesetzten eine voraussehbare Verhinderung mitteilen können. Allerdings ist in unverhergesehenen Eilfällen auch eine ganz kurzfristige Einladung zulässig."
Nichts desto trotz gelten auch für zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglieder dieselben Verhinderungsgründe, wie für ein ordentliches BRM!
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