Erstellt am 13.03.2013 um 17:11 Uhr von leserin
Wer auf der Wählerliste steht ist doch hier nebensächlich.
Es kommt doch auf Euch die Wähler an, wehn ihr wählt. Also den Koll verständlich machen, dass man diese 3 wegen der Nähe zum AG nocht wählen sollte. Denn dann hättet ihr einen BR wohl der sehr AG nahe ist und dessen Interessen anstatt die Interessen der AN vertreten wird.
Also, richten Wahlkampf durch viele Gespräche und Aufklärung
Wenn dann diese 3 max ihre 3 Stimmen bekommen kommen sie nicht in den BR
Erstellt am 13.03.2013 um 17:23 Uhr von fristlos
Meine Frage zielte eher darauf ab, ob der Wahlvorstand irgendwelche Möglichkeiten hat, die Angaben des AG zu Beschäftigungsart und Eintrittsdatum zu überprüfen.
Erstellt am 13.03.2013 um 17:34 Uhr von SGBIXNER
Nehmt diese 3 doch einfach nicht auf die Wählerliste auf. Dann müssen diese ggf klagen und dann entscheidet das ArbG
Erstellt am 13.03.2013 um 17:41 Uhr von fristlos
Kann ich das denn ohne Begründung?
Erstellt am 13.03.2013 um 17:47 Uhr von Hoppel
@ fristlos
Die Zweifel an der AN-Eigenschaft sind in der Tat angebracht.
Der Wahlvorstand ist doch aber nicht gezwungen, diese drei "AN" auf der Wählerliste aufführen zu müssen und ich würde in diesem Fall auch davon absehen.
Weiter geht´s mit §30 Abs.2 der Wahlordnung
"Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. § 4 Abs.2 und 3 gilt entsprechend."
Spielt als Wahlvorstand den Ball ganz einfach zurück! Entweder wird ein Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt oder nicht.
Erstellt am 13.03.2013 um 18:00 Uhr von fristlos
Das ist schon mal ne Idee.
Allerdings kann ich in der Bearbeitung des Einspruchs doch vermutlich die "Beweislast" nicht einfach umkehren und Belege verlangen, oder?
Erstellt am 13.03.2013 um 18:28 Uhr von blackjack
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nimmt Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, ebenfalls aus dem Arbeitnehmerbegriff aus. Von diesem Ausschluss sind vor allem die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder erfasst. Sie sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes.
Erstellt am 13.03.2013 um 18:35 Uhr von fristlos
Der springende Punkt ist hier die häusliche Gemeinschaft. Diese ist nicht gegeben. Dennoch ist augenfällig, daß die betreffenden MA nur zum Zweck der Wahl zu AN des Betriebes deklariert wurden.
Erstellt am 13.03.2013 um 19:39 Uhr von Hoppel
@ fristlos
Naja, wenn ein wahlberechtigter AN Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einlegt (es muss nicht einer der genannte "Drei" sein), würde ich als WV noch mal tief in mich gehen und bei meiner Meinung bleiben = diese "Drei" erfüllen nicht die AN Eigenschaft und sind somit weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Aber wer ist wahlberechtigter AN??
"Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte sowie Auszubildende (§ 5 Abs. 1 Satz 1
BetrVG). Entscheidend ist, dass die betreffende Person auf Grund eines Arbeits- bzw.
Ausbildungsvertrages dem Arbeitgeber gegenüber zur Leistung fremdbestimmter
Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dabei ist unerheblich, ob sie
befristet, in Teilzeit, geringfügig, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt wird."
"Zur Belegschaft des Betriebes gehört ein Arbeitnehmer, wenn er zum Betriebsinhaber
in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Betriebsinhaber innerhalb der
betrieblichen Organisation zur Erfüllung des Betriebszwecks eingesetzt wird."
Quelle: www.soliserv.de/pdf/BR-Wahl-Wahlberechtigung.pdf
Das Spiel "Beweislastumkehr" würde ich hier überhaupt nicht spielen wollen.
Erstellt am 13.03.2013 um 21:36 Uhr von fristlos
Ja, ich denke , ich sehe langsam etwas klarer.
Vielen Dank für die Hilfe!