§78a
Dkk Rn 7
Auch Ersatzmitglieder fallen, soweit sie nicht ohnehin endgültig nachrücken, unter die Vorschrift, wenn sie vertretungsweise für ein ordentliches Mitglied der geschützten Betriebsverfassungsorgane tätig werden (Fitting, Rn. 11; GK-Kreutz, Rn. 32 m. w. N.). Ein anderes Ergebnis wäre nicht sachgerecht, da das Ersatzmitglied für den Vertretungszeitraum die Rechtsstellung eines ordentlichen Mitglieds innehat (vgl. BAG 15. 1. 80, AP Nr. 8 zu § 78a BetrVG 1972; GK-Kreutz, a. a. O.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob während der Vertretungszeit tatsächlich Aufgaben angefallen sind und wie lange die Vertretung gedauert hat (vgl. BAG 15. 1. 80, AP Nr. 8 zu § 78a BetrVG 1972; Becker-Schaffner, DB 87, 2649; GK-Kreutz, Rn. 33; a. A. APS-Künzl, Rn. 42; zu eng BVerwG 25. 6. 86, PersR 86, 218, das bei der entsprechenden Vorschrift des § 9 BPersVG lediglich solchen Ersatzmitgliedern den Schutz gewähren will, die längere Zeit ein verhindertes PR-Mitglied vertreten haben). Die generelle Einbeziehung auch nur vorübergehend nachgerückter Ersatzmitglieder ist ohne Rücksicht auf die Dauer des Vertretungszeitraums und die Ausübung von Amtsgeschäften schon deshalb notwendig, weil für das Ersatzmitglied am Anfang seiner Vertretung nicht erkennbar ist, ob es den Schutz des § 78a genießt, und damit sein Amt ohne Furcht vor beruflichen Nachteilen antreten kann (GK-Kreutz, a. a. O.). Im Übrigen kann auch eine kurzfristige Vertretung zu Repressalien führen (Altvater u. a., § 9 Rn. 4; zum Fall eines faktischen Vertreters ohne formelles Nachrücken ArbG Mannheim 20. 1. 82, BB 82, 1665; HSWG, Rn. 8). Das Ersatzmitglied hat daher auch einen nachwirkenden Schutz nach Abs. 3, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs des Ausbildungsverhältnisses das Ende der (letzten) Vertretungszeit noch nicht ein Jahr zurückliegt und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung verlangt (BAG 13. 3. 86, AP Nr. 3 zu § 9 BPersVG; Fitting, Rn. 11; HSWG, Rn. 8; Reinecke, DB 81, 889).
Aber: Sofern der AG nicht übernehmen will muss man aktiv werden.
§ 78 (2)
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.