Erstellt am 13.03.2013 um 11:40 Uhr von Kölner
@Betriebsratten
Kannst Du mal konkreter werden?
Erstellt am 13.03.2013 um 12:45 Uhr von Kimkakao
Kurz: BRV vertritt BR nach Außen, Anwalt vertritt BR im Prozess - alle beide dürfen nur das tun, was das Gremium beschlossen hat.
Lang:
Der Prozessbevollmächtigte/RA vertritt Euch in der Auseinandersetzung vorher und in dem Gerichtstermin, dass heisst, er bekommt die Schriftstücke der Gegenseite und vom Gericht und leitet sie an Euch weiter und er kann für Euch z.B. wirksam Klage erheben, zurücknehmen und so.
Alles nur im Rahmen seines Auftrages durch die Beschlüsse des BR!
Der BR-Vorsitzende vertritt den BR nach Außen, dass heisst er kommuniziert auch mit dem vom BR beauftragten Anwalt und gibt die Beschlüsse des BR weiter.
In einem Prozess vertritt der Vorsitzende den BR als Prozesspartei, daneben steht der Anwalt als Prozessbevollmächtigter, der in Absprache mit dem Vors. den Prozess führt.
Unsere Vorsitzende geht daher immer zusammen mit der Anwältin zu den Gerichtsterminen. Vorher sprechen wir die Prozesstaktik aber mit dem ganzen BR und der Anwältin ab.
Wir hatten mal einen Vorsitzenden, der sich nicht immer an die Beschlüsse gehalten hat oder eigenmächtig entschieden hat zus. mit dem Anwalt - da gab es viel Streit, denn das geht natürlich nicht.
@Betriebsratten, passt die Antwort zu Eurer Frage? ich bin mir nämlich wie Kölner auch nicht ganz sicher gewesen.
Erstellt am 13.03.2013 um 12:59 Uhr von Rapper
Man möge mich korregieren, wenn ich das jetzt falsch verstanden habe.
Aber in der Regel ist es doch so, dass, wenn der BR einen Arbeitsgerichtsprozess über einen Rechtsanwalt anstrebt, der BRV als Vertreter des BR zu diesen Termin geladen wird (sowohl als Zeuge und auch als Vertreter des BR). Das ergibt sich schon aus dem BetrVG, in dem doch eindeutig gesagt wird, dass der BRV den BR nach Außen hin vertritt.
Und so, denke ich, ist es auch bei Gerichtsterminen.
Ich kann micht nicht erinnern, dass die Ladungen, die wir bisher bekommen haben, anders gelautet haben (Beschlussverfahren unter Beteiligung zu 1. Betriebsrat Firma XXX, Vertreten durch den BRV XXXX und zu 2. Firma XXX, Vertreten durch den Geschäftsführer XXXX ).
Warum soll ich da vorher noch einen Prozessbevollmächtigten wählen?
Das ist ja dann doppelt gemoppelt. Macht keinen Sinn.
Erstellt am 13.03.2013 um 15:09 Uhr von gironimo
Natürlich kann der BR per Beschbluß ein bestimmtes Mitglied für eine Aufgabe vorsehen.
Aber was soll man unter Prozeßbevollmächtigter des BR verstehen, wenn es nicht der Anwalt ist?? Was soll derjenige tun?
Erstellt am 13.03.2013 um 15:54 Uhr von rkoch
> Hat jetzt nichts mit einem Anwalt zu tun-den hat dieser Betriebsrat auch....der sich ansonsten etwas uneins ist....
Genau dass ist aber das Problem... Unter einem "Prozessbevollmächtigten" ist eben EINE Person gemeint, die eine andere in deren Vollmacht bei einem Prozess vertritt. Da der BR in dem Prozess "Partei" ist, kann diese (in Form eines seiner Mitglieder) nicht selbst "Prozessbevollmächtigt" sein.
Diese Vertretung ist in §11 ArbGG geregelt.
> welche Stellung hat in einem Arbeitsgerichtsprozeß der vom Betriebsrat aus seiner
> Mitte gewählte Prozeßbevollmächtigte? Vor allem wenn der BR Vorsitz auch mitmischt...
> Wer vetrittt dann den BR??
Es kann nicht mehrere Prozessbevollmächtigte geben. Genau EINE Person vertritt den BR. Bevor man einer neuen Person die Vollmacht erteilt, muss sie erst zurückgezogen werden. Untervertretung (Vollmacht durch den Bevollmächtigten) ist möglich. Der BR wird dejure von seinem BRV vertreten. Die Prozessvertretung durch ein anderes BRM ist eigentlich nicht vorgesehen, aber IMHO kann sich der BRV trotzdem vertreten lassen. Der BR kann aber nach §11 (6) ArbGG auf jeden Fall zusätzlich Beistände in das ArbG entsenden.
Effektiv sieht das dann so aus:
Prozessbevollmächtigter: RA, ggf. vertreten durch Untervollmacht (anderer RA)
Partei: BRV (oder ein anderes BRM), gibt es keinen Prozessbevollmächtigten, führt dieser den Prozess, sonst der Bevollmächtigte.
Beistände: weitere BRM oder sonstige Personen aus §11 (2) ArbGG. Für diese gilt dann §11 (6) letzter Satz: Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Erstellt am 28.03.2013 um 15:42 Uhr von betriebsratten
@ an alle...sorry...war vielleicht etwas missverständlich
lasst mal den RA außen vor--es geht darum wer den Willen des BR Gremiums nach außen vertritt-der BR Vorsitzende oder der Prozessbevollmächtigte, der nur für diesen Prozess vom BR gewählt wurde, und der ansonsten ein ganz normales BR Mitglied ist.