Arbeitsgerichtsprozess verlieren oder Widerruf zurückziehen, hat das rechtliche Konsequenzen?
Bei uns in der Firma wurde jemand wegen Diebstahls fristlos gekündigt. Im Prinzip eindeutig. Der Kollege hatte sogar im beisein eines BR-Mitglieds vor der Geschäftsführung den Diebstahl "eingeräumt". Dummer weise war da Urlaubszeit und nicht immer jeder erreichbar. Den betroffenen Kollegen konnten wir die Tage auch nicht erreichen um alle Zweifel auszuräumen. Also haben wir wegen der fehlenden bzw zweideutigen Infos erstmal Widerspruch eingelegt, mit der Begründung das die Torkontrolle nicht nach Betriebsvereinbarung abgelaufen ist. Der AG hat dann auch sofort Klage eingereicht. Im nachhinein wurden aber leider alle Zweifel zu Gunsten des AG beseitigt
Der AG hält an der fristlosen Kündigung natürlich fest, ein Angebot auf ordentliche Kündigung leht er definitiv ab. Welche alternativen haben wir da noch als BR? Der AG macht jetzt natürlich Druck und droht. Hat der BR in diesem Fall mit Konsequenzen zu rechnen, wenn wir den Prozess verlieren? Kann man überhaupt einen Widerspruch zurücknehmen, wenn der Sachverhalt sich später anders darstellt, als in den 3 Tagen der Widerspruchsfrist?
Community-Antworten (10)
24.08.2007 um 18:33 Uhr
joshua, verstehe nicht, warum Ihr Euren Widerspruch zurücknehmen wollt? Und warum droht der AG? Der Widerspruch des BR bewirkt lediglich eine Weiterbeschäftigung bis zur Beschlussverkündung, wenn der AN eine KschKlage erhebt, was in so einem eindeutigen Fall fraglich sein dürfte und wenn das Gericht den Widerspruch anerkennt und keine Verfügung erlässt, dass der AG den AN nicht weiterbeschäftigen muss.
Oder handelt es sich bei dem Kollegen um ein BRM? Aber dann geht es nicht um Widerspruch, sondern um Zustimmungsverweigerung. Euch kann als BR in diesem Fall nur "passieren", dass Eure Zustimmung vom ArbG ersetzt wird.
24.08.2007 um 19:28 Uhr
Sorry, hab ich glatt vergessen, war ein BRM. Unser BR ist ziemlich neu gegründet, da fehlt einfach noch die Erfahrung im Umgang mit der AG-Seite. Warum der AG droht keine Ahnung, wahrscheinlich weil er die Zeche bezahlen muss. Und wahrscheinlich gleich mal für uns als Abschreckung. Der AG hatte uns ans Herz gelegt den Widerspruch doch zurückzunehmen.
Deshalb ja meine Frage nach Konsequenzen, wenn das ArbG die Zustimmung ersetzt, und so ein eindeutiger Fall vorliegt, dass es da keine Schadensersatzforderungen Seitens des AG an BR-Mitglieder gibt, oder ähnliches.
24.08.2007 um 19:53 Uhr
@joshua Das sind doch elementare Informationen! Euer Widerspruch ist völlig irrelevant - ich empfehle die Lektüre des § 103 BetrVG und nicht die des § 102 BetrVG. Ausserdem kann der AG fluchen wie er will - vor allem sollte ein BR meinungsfest sein; wenigstens dann, wenn man eine Meinung hat.
24.08.2007 um 20:27 Uhr
Erst mal Danke für die Antworten.
Der BR ist schon Meinungsfest. Wir wollten eine kollegiale Lösung finden. Also wenn ichs jetzt richtig verstanden hab liegt hier jetzt ein Formfehler vor, weils ein Widerspruch ist und keine Zustimmungsverweigerung. Na Super, also schön in Sand gesetzt, um ne angenehmere Lösung für unseren Kollegen zu erstreiten.
24.08.2007 um 20:53 Uhr
Joshua, dann hat aber eher der AG ein Problem... Aber wenn ich Dich am Anfang richtig verstanden habe, war der AG doch schon beim ArbG um die Zustimmung ersetzen zu lassen?
24.08.2007 um 21:18 Uhr
Jau der AG war schon beim ArbG. Weiss aber nich ob da schon was rausgekommen ist. Wir haben nächste Woche Sondersitzung zu diesem Thema.
Aber warum hat der AG ein Problem, wir haben Widerspruch eingelegt(also falsch) das bedarf aber einer Zustimmung oder Ablehnung (so nicht erfolgt) es sind auch mehr als 3Tage vorbei (also frist abgelaufen). Da bleibt also nicht mehr viel Rettung.
24.08.2007 um 21:19 Uhr
Ein BR-Mitglied kann nur mit schriftlicher! Zustimmung des BR´s gekündigt werden. Ihr habt aber weder schriftlich zugestimmt noch schriftlich nicht zugestimmt - richtig?
Ließ dir mal die Kommentierung zu §103 BetrVG durch oder frage einen Anwalt.
24.08.2007 um 21:22 Uhr
@joshua Stimmt wohl... ..was machte denn der BR wenn der AG beim ArbGer. war?
26.08.2007 um 19:11 Uhr
Hallo joschua
wir hatten auch mal einen ähnlichen Fall. Also erstens hört es sich bei dir so an als ob du eher keine richtige Meinung hast. Zweitens du musst dich bei einer Kündigung immer entscheiden, es gibt keine Neutralität. Du solltest immer auf der seite deiner Kollegen stehen, das ist deine verdammte Pflicht als BR. Drittens, ihr seid der BR, und wegen einem Widerspruch passiert euch nichts.
Zu deinem Fall, also WiSp. oder Bedenken sind keine Zustimmung zu der Kündigung. BR dürfen nur mit schr. Zustimmung gekündigt werden, dass sollte dann in diesem Fall innerhalb von 3 Tagen passieren. Ihr habt jetzt eurem Kollegen richtig Zeit verschafft, solltet ihr jetzt der Kündigung vielleicht zustimmen, so ist dann das nicht Rückwirkend, und der Kollege kann sogar für den Zeitraum bis zur Zustimmung sein Gehalt einklagen(bin mir dabei aber nicht ganz sicher). Aber lasst das doch den Richter entscheiden. Im Zweifelsfall muss ja nicht mal einer vorm ArbGer. erscheinen. Und deswegen tut euch auch keiner was. Wovor habt ihr denn Angst.
Aber noch was, kümmert euch mal um paar Schulungen, da kann man viel lernen. Und noch was, bild dir deine Meinung und halte daran fest, denn nichts für Kollegen schlimmer als ein beeinflussbarer BR.
26.08.2007 um 22:10 Uhr
joshua schreibt u.a.: ----Kann man überhaupt einen Widerspruch zurücknehmen, wenn der Sachverhalt sich später anders darstellt, als in den 3 Tagen der Widerspruchsfrist?----
Wenn ich o.g. Satz richtig deute, dürfte der BR nicht richtig angehört worden sein, da der Sachverhalt doch wohl ein Anderer ist als dem BR mit der Anhörung mitgeteilt wurde.
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